Erhebliche Verspätung eines Fluges

AG Düsseldorf: Erhebliche Verspätung eines Fluges

Vorliegend buchte der Kläger einen Flug von der Beklagten. Dieser wurde aufgrund von schlechten Wetter annulliert. Der Kläger macht nun Ausgleichsansprüche im Sinne der Fluggastverordnung gegen die Beklagte geltend.

Das Amtsgericht Düsseldorf sprach dem Kläger einen solchen zu, da es sich hier nicht um außergewöhnliche Umstände handelte, wegen denen der Flug annulliert werden musste.

AG Düsseldorf 232 C 3487/07 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 13.03.2008
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2008, Az: 232 C 3487/07
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 13. März 2008

Aktenzeichen 232 C 3487/07

Leitsatz:

2. Um sich auf außergewöhnliche Umstände, wegen schlechten Wetterbedingungen, nach der VO berufen zu können, muss sich das ausführende Luftfahrtunternehmen erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung, von der Nachtflugsperre, bemüht haben.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten einen Flug von Mailand nach Düsseldorf. Die Beklagte annullierte den Flug und der Kläger flog somit nach Amsterdam, von wo aus der mit dem Bus nach Düsseldorf befördert wurde. Der Kläger verlangt nun eine Ausgleichszahlung von der Beklagten.

Das Amtsgericht Düsseldorf sprach ihm einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastverordnung zu. Die Beklagte hat nicht das ihrerseits erforderliche getan, um die Flugannullierung zu vermeiden. Sie behauptet, dass der Flug aufgrund von schlechten Wetterbedingungen annulliert werden musste. Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat.

Des Weiteren hat sie nicht dargelegt, dass sie sich darum bemüht hat, die Landung des Fluges auf einen anderen Flughafen, in der Nähe, umzuleiten. Es wäre zumindest im Flugverkehr üblich, dass Flüge aus diversen Gründen auf anderen Flughäfen als geplant landen müssen. Folglich stehen dem Kläger Entschädigungsansprüche zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 250 EUR seit dem 15.08.2006 und aus 500 EUR seit dem 21.11.2007 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger flog am 5.07.2006 mit dem Flug …6 der Beklagten von Düsseldorf nach Mailand, um von dort aus am selben Tag abends mit dem Flug …3 der Beklagten zurück nach Düsseldorf zu fliegen. Die Beklagte annullierte den Flug …3 und der Kläger flog am 5.07.2006 mit … nach Amsterdam, von wo aus der mit dem Bus nach Düsseldorf befördert wurde. Der Kläger machte anschließend gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 EUR geltend, den die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2006 ablehnte.

6. Der Kläger hat zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 250 EUR an ihn beantragt. Mit Schriftsatz vom 20.11.2007, eingegangen bei Gericht am 21.11.2007, hat der Kläger die Klage um 500 EUR erweitert.

7. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden wegen der Annullierung Entschädigungsleistungen der Beklagten nach EU-VO 261/04 in Höhe von insgesamt 750 EUR zu. Er behauptet, die Mitreisenden K: und R: hätten ihm ihre Ansprüche in Höhe von jeweils 250 EUR abgetreten.

8. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 750 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.08.2006 zu zahlen.

9. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10. Sie ist der Ansicht, Ansprüche des Klägers seien nach Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/04 ausgeschlossen. Sie habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Annullierung zu vermeiden. Die Beklagte behauptet u.a., Grund für die Annullierung des Fluges …3 sei gewesen, dass der Gegenflug …2 von Düsseldorf nach Mailand aus Wettergründen habe annulliert werden müssen, weshalb das Fluggerät für den Flug …3 nicht mehr vor Eingreifen des Nachtflugverbotes in Düsseldorf hätte landen können. Auch eine Landung in Köln sei nicht in Frage gekommen, da insoweit keine Identität der Flüge bestanden habe. Außerdem wären in diesem Fall die Einsatzzeiten der Besatzung überschritten worden und das Fluggerät am nächsten Tag nicht in Düsseldorf verfügbar gewesen.

Entscheidungsgründe:

11. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Düsseldorf örtlich gemäß § 29 ZPO zuständig. Erfüllungsort ist im vorliegenden Fall Düsseldorf, da dort der Beginn der Luftbeförderung lag. Der Ort des Beginns der Luftbeförderung ist Erfüllungsort i.S.v. § 29 ZPO.

12. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Ansprüche der Mitreisenden K und R aktivlegitimiert. Die von der Beklagten bestrittene Abtretungen hat der Kläger durch die im Original vorgelegten Abtretungserklärungen nachgewiesen.

13. Dem Kläger steht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 lit. a) EU-VO 261/04 i.V.m. § 398 BGB gegen die Beklagten ein Anspruch auf 750 EUR wegen Annullierung des Fluges …3 zu. Die Beklagte hat den Flug annulliert und nicht dargelegt, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/04 zurückgegangen ist, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Es kann offen bleiben, ob die Annullierung aus Wettergründen erfolgt ist und die Beklagte deshalb nicht mehr vor Eingreifen der Nachtflugsperre mit dem Flug …3 in Düsseldorf hätte landen können.

14. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat. Ihr diesbezüglicher Vortrag auf S. 11 ihres Schriftsatzes vom 16.08.2007 (Bl. 89 d.A.) ist nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte trägt nicht vor, auf welchem Wege und bei wem genau sie einen derartigen Antrag gestellt hat und durch welchen der als Zeugen benannten Mitarbeiter dies erfolgt sein soll. Da der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20.11.2007 auf S. 5 (Bl. 118 d.A.) genau auf diese Unsubstantiiertheit hingewiesen hat, brauchte ein gerichtlicher Hinweis nicht mehr zu erfolgen.

15. Ebenso hat die Beklagte auch aus dem weiteren Grund nicht alles Zumutbare i.S. v. Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/04 getan.

16. Sie hat nicht dargelegt, dass sie sich um eine Landeerlaubnis für den Flughafen Köln bemüht hat. Aufgrund der Nähe zum Flughafen Düsseldorf wäre durch eine Landung in Köln aus dem Flug …3 noch kein anderer Flug geworden, zumal es im Flugverkehr üblich ist, dass Flüge aus diversen Gründen auf anderen Flughäfen als geplant landen müssen.
17. Unerheblich ist, ob die Besatzung der Maschine bei einer Landung in Köln ihre Einsatzzeiten überschritten und die Maschine am nächsten Tag in Düsseldorf nicht zur Verfügung gestanden hätte. Es ist der Beklagten zuzumuten, für derartige Fälle ein Ersatzbesatzung bereitzuhalten und das Fluggerät von Köln nach Düsseldorf zur Durchführung des am nächsten Tag geplanten Fluges zu überführen (vgl. AG Frankfurt, RRa 2007, 86).

18. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Nr. 1 ZPO, da der Kläger nur geringfügig hinsichtlich des Zinsbeginns unterliegt; die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

19. Streitwert: bis zum 21.11.2007 250,00 EUR, ab dann 750 EUR.

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