Das bei Luftbeförderung in Verlust geratene Golfgepäck

LG Darmstadt: Das bei Luftbeförderung in Verlust geratene Golfgepäck

Eine Flugreisende forderte von der sie befördernden Airline eine Ausgleichszahlung, weil das in einer gemeinsamen Tasche transportierte Golfgepäck von ihr und ihrem Partner verloren gegangen war.
Das Landgericht Darmstadt hat der Klägerin eine Ausgleichszahlung zugesprochen. Eine Entschädigung wegen des Schadens ihres Partners wurde ihr hingegen verwehrt.

LG Darmstadt 7 S 225/09 (Aktenzeichen)
LG Darmstadt: LG Darmstadt, Urt. vom 16.06.2010
Rechtsweg: LG Darmstadt, Urt. v. 16.06.2010, Az: 7 S 225/09
AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.11.2009, Az: 3 C 1216/08
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Landgericht Darmstadt

1. Urteil vom 16. Juni 2010

Aktenzeichen 7 S 225/09

Leitsatz:

2. Die Haftungshöchstgrenze für verlorenes Gepäck gilt pro Passagier und aufgegebenem Gepäck und erhöht sich nicht, wenn sich Eigentum Dritter darin befunden hat.

Zusammenfassung:

3. Eine Flugreisende forderte für sich und aus abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten Schadensersatz für bei einer Luftbeförderung verlustig gegangenes Golfgepäck in Höhe von 2.025,- €. Die Fluggesellschaft zahlte vorgerichtlich nur 232,- €, woraufhin die Reisende klagte. Das Amtsgericht Rüsselsheim gestand eine Ausgleichszahlung in Höhe der Höchsthaftungsgrenze von 1.000,- € zu.

Das Landgericht Darmstadt wies die Berufung der Beklagten in der Folge zurück. Es führte aus, dass die Klägerin bereits in dem vom Montrealer Übereinkommen vorgesehenen Höchstmaß entschädigt worden war.
Eine Besserstellung ergebe sich nicht daraus, dass sich das Eigentum Dritter mit im Gepäck befunden habe. Die Haftungshöchstgrenze gelte für jedes aufgegebene Gepäckstück. Einzelne Gegenstände innerhalb der aufgegebenen Koffer könnten aus diesem Grund nicht seperat ersetzt werden.

Tenor:

4. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 05.11.2009, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.172,18 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

5. Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten, des Zeugen … Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes von Golfgepäck geltend. Die Klägerin flog am 31.01.2008 zusammen mit dem Zeugen … von F. nach M. Der Flug wurde von der Beklagten durchgeführt. Das in Verlust geratene Golfgepäck sowohl der Klägerin wie des Zeugen … befand sich in einem von der Klägerin aufgegebenen sogenannten Golfbag.

6. Die Beklagte hat für die Golfreisetasche samt Inhalt einen Schaden von 232,00 € anerkannt, diesen ausgezahlt und mit Schreiben vom 21.05.2008 jeden weiteren Schadensersatz abgelehnt.

7. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage insgesamt 2.025,00 € nebst Zinsen, nämlich einen Betrag von 2.257,00 € für den behaupteten Schaden abzüglich der gezahlten 232,00 €. Ferner verlangt die Kläger den Ersatz vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 €.

8. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9. Das Amtsgericht Rüsselsheim hat mit Urteil vom 05.11.2009 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 852,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2008 zu zahlen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die in Verlust geratene Golftasche zwar die von der Klägerin beschriebenen Teile enthalten habe, gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) sei die Haftung der Beklagten jedoch auf 1.000 Sonderziehungsrechte (SZR) begrenzt. Daraus ergebe sich eine Haftungshöchstsumme von 1.084,82 €, so dass nach erfolgter Zahlung von 232,00 € nur noch ein Restbetrag von 800,00 € für die Golfschläger und ein anteiliger Restbetrag für die Golftasche in Höhe von 52,82 € verbleibe. Soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht auch Schadensersatzansprüche ihres Lebensgefährten, des Zeugen …, geltend mache, würden diese an der Haftungshöchstgrenze des Montrealer Übereinkommens scheitern.

10. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.172,18 € nebst 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2008 zu zahlen sowie 272,87 € außergerichtliche Kosten.

11. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

12. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

13. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht die Klage zu Recht und auch mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, soweit die Klägerin aus eigenem Recht Schadensersatz verlangt hat, der 1.000 SZR übersteigt und soweit sie abgetretene Ansprüche des Zeugen … geltend gemacht hat.

14. Vorab wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim verwiesen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) sind nicht ersichtlich.

15. Aufgrund dieser ordnungsgemäß erhobenen Feststellungen und auch des weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz ist die Teilabweisung der Klage zu Recht erfolgt.

16. Zunächst muss festgestellt werden, dass „nur“ der sogenannte Golfbag abhandengekommen ist, das übrige Gepäck der Klägerin und ihres Begleiters ist unbeschädigt angekommen.

17. Der abhanden gekommene Golfbag ist unstreitig von der Klägerin aufgegeben worden. Um nun die Haftungshöchstgrenze nach dem Montrealer Übereinkommen für Gepäckschäden bestimmen zu können, muss jedem Reisenden ein oder mehrere Gepäckstücke zugeordnet werden, damit für das gesamte Gepäck die Haftungshöchstgrenze des einzelnen Reisenden berechnet werden kann.

18. Die Höchstgrenze gilt nicht für jedes Gepäckstück, sondern für das gesamte aufgegebene Gepäck eines Reisenden. Es muss damit eine Verbindung zwischen dem Reisenden und dem Gepäck, das auch aus mehreren Stücken bestehen kann, gegeben sein.

19. Diese Zuordnung wird dokumentiert durch den Gepäckschein.

20. Dazu hat der Luftfrachtführer dem Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Beleg zur Gepäckidentifizierung auszuhändigen (Artikel 3 Absatz 3 MÜ).

21. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat dieser Gepäckschein nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern er ist ein Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB.

22. Der Gepäckbeförderungsvertrag für das Reisegepäck ist dabei rein akzessorischer Natur. Er setzt begriffsmäßig eine Personenbeförderung voraus, bei der sich der Luftfrachtführer auch zur Gepäckbeförderung verpflichtet. Nur wenn ein selbstständiger Gepäckbeförderungsvertrag abgeschlossen wird, handelt es sich um einen Luftfrachtvertrag. Als Indiz für einen Gepäckbeförderungsvertrag spricht die zwischen den Parteien ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, dass die Reisegepäckstücke mit demselben Flugzeug zu derselben Zeit am Zielort ankommen sollen (vgl. dazu Reuschle, Montrealer Übereinkommen, Art. 3, Rdnr. 30). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

23. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck ist Anspruchsberechtigter der Reisende, das heißt der Fluggast, der das Gepäck aufgegeben und es dadurch zum Objekt des Luftbeförderungsvertrages gemacht hat (Giemulla/Schmid, Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Loseblattsammlung, Bd. 3, Montrealer Übereinkommen, Art. 17, Rdnr. 154; Reuschle, a. a. O., Art. 17, Rdnr. 64).

24. Es gibt damit entgegen der Ansicht des Klägervertreters auch keine „Mitaufgabe“ von Gepäck durch Mitreisende, schon gar nicht, wenn dies nicht durch den Gepäckschein dokumentiert ist.

25. Regelmäßig werden dem Reisenden, der das Gepäck aufgibt, auch die beschädigten, zerstörten oder verloren gegangenen Sachen gehören. Es ist aber auch denkbar, dass ein anderer als der Reisende, also ein Dritter, geschädigt wird. Da der Dritte keinen Luftbeförderungsvertrag mit dem Luftfrachtführer geschlossen hat und Artikel 29 MÜ jede andere Haftungsnorm ausschließt, könnte der Eigentümer einer Sache, die der Reisende mit sich nimmt, keine Ansprüche gegenüber dem Luftfrachtführer geltend machen, wenn sie beschädigt oder zerstört wird oder verloren geht. Dies ist mit dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Eigentums nicht zu vereinbaren, deshalb kann auch der geschädigte Dritte, der nicht Reisender ist, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Luftfrachtführer geltend machen (vgl. dazu Giemulla/Schmid, a. a. O., Art. 17, Rdnr. 156; Reuschle, a. a. O., Art. 29, Rdnr. 13; Prokant in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 2009, Art. MONTUE Artikel 29 MÜ, Rdnr. 10).

26. Dies muss erst recht für einen Passagier gelten, der zwar einen eigenen Luftbeförderungsvertrag geschlossen hat, aber kein von ihm aufgegebenes Gepäck, sondern Eigentum im Gepäck eines Mitreisenden verloren hat.

27. Dieser Mitreisende kann seinen Anspruch aber nur mit den Einschränkungen geltend machen, die das Montrealer Übereinkommen für den Gepäckverlust vorsieht (Artikel 29 S. 1 MÜ).

28. Dem Regelungsgehalt des Art. 29 S. 1, Halbs. 2 MÜ ist zu entnehmen, dass sich die Anspruchsberechtigung zwar nach nationalem Recht beurteilt. Bei Anwendung deutschen Rechts wird man dem Luftfrachtführer in Anwendung des Rechtsgedankens des § 434 Absatz 2 HGB aber gestatten müssen, gegenüber außervertraglichen Ansprüchen die gesetzlichen oder frachtvertraglichen Einwendungen (beispielsweise die Haftungsbegrenzung nach Artikel 22 Absatz 3 MÜ) geltend zu machen (vgl. dazu Prokant in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., Art. 18, Rdnr. 32).

29. Hier hat die Klägerin bereits für sich einen Anspruch in der nach dem Montrealer Abkommen möglichen Höhe von 1.000 SZR für das Gepäck geltend gemacht, das sie selbst verloren hat. Diesen Schaden hat ihr das Amtsgericht bis zu dieser Höchstgrenze zugesprochen. Damit verbleibt kein Betrag mehr, der für das Gepäck geltend gemacht werden kann, das im Eigentum des Zeugen … stand. Eine Rechtfertigung für diese Verrechnung ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Klägerin als die das Gepäck aufgebende Passagierin hat für den Verlust dieses Gepäckstückes die höchstzulässige Entschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen erhalten. Der Umstand, dass auch Dritte ihr Eigentum in dem in Verlust geratenen Gepäckstück hatten, soll keine Besserstellung herbeiführen, weil Bezugspunkt das Gepäck und der jeweilige Passagier ist und nicht der Eigentümer, jedenfalls dann nicht, wenn der Reisende, der das Gepäck aufgegeben hat, für den Verlust oder die Beschädigung bereits 1.000 SZR erhalten hat.

30. Dadurch wird der Zeuge … als Mitreisender und geschädigter Eigentümer auch nicht benachteiligt. Er hätte das ihm gehörende Gepäck selbst aufgeben können und so zumindest eine Entschädigungsleistung bis zu 1.000 SZR für sich in Anspruch nehmen können. Deshalb ist bei der Bemessung der Höchstgrenze nicht auf die Anzahl der Personen abzustellen, die Gegenstände in dem Gepäckstück untergebracht haben, sondern auf das Gepäckstück, unabhängig davon, in wessen Eigentum die darin befindlichen Sachen stehen.

31. Zuordnungsobjekt ist also das Gepäck und nicht die Eigentümer der in diesem Gepäckstück untergebrachten Gegenstände.

32. Die Beklagte hat auch bei Annahme des Golfgepäcks ihre Aufklärungs- und Hinweispflicht nicht verletzt.

33. Zwar behauptet die Klägerin in der Berufung, dass den Mitarbeitern bei Aufgabe des Gepäcks bekannt gewesen sei, dass sich in der Golftasche auch die Ausrüstung des Zeugen … befunden habe.

34. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag in der Berufung neu ist, von der Beklagten bestritten wurde und deshalb jedenfalls in der Berufung nicht mehr zu berücksichtigen war (§ 531 Absatz 2 ZPO), hat der der Zeuge … bei seiner Aussage in erster Instanz mit keinem Wort erwähnt, dass ein solcher Hinweis erteilt wurde, sondern nur davon berichtet, dass es eine Diskussion wegen der Größe des Golfbags gegeben habe.

35. Zudem ist der Passagier für sein Gepäck auch selbst verantwortlich, auf die Haftungsgrenzen nach Montrealer Übereinkommen muss er beim Einchecken nicht extra hingewiesen werden.

36. Bei einem solchen Hinweis hätte auch überhaupt keine Trennung des Gepäcks erfolgen können, weil für die Golfausrüstung sowohl der Klägerin wie des Zeugen … zum Transport nur die eine große Tasche zur Verfügung stand, wie der Zeuge … in seiner Vernehmung angegeben hat.

37. Der Amtsrichter hat der Klägerin deshalb zu Recht nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.000 SZR zugesprochen.

38. Auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat das Amtsgericht zutreffend einen Anspruch verneint.

39. Zwar hat der Klägervertreter in der Berufung eine Abtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung vorgelegt, so dass die Klägerin für die Geltendmachung dieses Anspruchs wieder aktivlegitimiert sein könnte. Der Klägerin steht aber schon deshalb kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zu, weil sich die Beklagte vor Beauftragung des Klägervertreters mit der Zahlung des von ihr geschuldeten Betrages von 1.084,82 Euro nicht in Verzug befand. Das Schreiben vom 29.02.2008 ist bereits vom Klägervertreter verfasst, zu dem Zeitpunkt lag noch keine Mahnung der Klägerin selbst vor und damit auch kein Verzug der Beklagten. Vorgerichtliche Anwaltskosten können aber nur als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

40. Nach alledem war die zulässige Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

41. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (§ 97 Absatz 1 ZPO).

42. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis, ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO.

43. Die Bemessung des Gegenstandswertes folgt dem Umfang der Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils bzw. dem bezifferten Rechtsmittelantrag, wobei die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderung außer Betracht zu bleiben hatten.

44. Die Revision war gemäß § 543 Absatz 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

45. Die Fragen, ob bei einem aufgegebenen Gepäckstück nicht nur der durch den Gepäckschein ausgewiesene Reisende, sondern auch ein Dritter wegen Verlustes von Gepäckteilen Ansprüche geltend machen kann und wenn ja, ob und wie es für diese Ansprüche eine Begrenzung nach dem Montrealer Übereinkommen gibt, sind nach Kenntnis der Kammer vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Wie der Sachverhalt aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des LG Frankfurt vom 23.05.2008 (Az: 2/01 S 185/07) zeigt, handelt es sich entgegen der Annahme im Urteil des LG Frankfurt auch nicht um einen Einzelfall.

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