Beschreibung bei Ferienhäusern

AG Münster: Beschreibung bei Ferienhäusern

Weil ihr Ferienhaus trotz der Internetbeschreibung „erstklassige Wohnlage, ortsrand“ in Mitten von mehreren Ferienhäusern stand, in denen Rennovierungsarbeiten durchgeführt wurden, verlangt eine Urlauberin Schadensersatz von ihrem Reiseveranstalter.

Das Amtsgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Eine enge Bebauung und Rennovierungen in den Nachbarhäusern stellen keinen Reisemangel im Sinne von §651c BGB dar.

AG Münster 28 C 2302/10 (Aktenzeichen)
AG Münster: AG Münster, Urt. vom 28.06.2013
Rechtsweg: AG Münster, Urt. v. 28.06.2013, Az: 28 C 2302/10
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Amtsgericht Münster

1. Urteil vom 28. Juni 2013

Aktenzeichen: 28 C 2302/10

Leitsatz:

2. Die Beschreibung der Lage des Ferienobjekts als „erstklassige Wohnlage, Ortsrand“ beinhaltet keine Alleinlage des Objekts.

Zusammenfassung:

3. Eine Urlauberin buchte bei einem Reiseveranstalter einen Aufenthalt in einem Ferienhaus. Auf seiner Internetseite bewarb er die Immobilie mit den Worten „erstklassige Wohnlage, Ortsrand“. Im Urlaubsort angekommen musste die Klägerin feststellen, dass das Haus in einem großen Komplex von anderen Häusern stand und nicht, wie vom Kläger gewünscht, separat in einer ruhigen Umgebung.

Weil in vielen der benachbarten Häusern Rennovierungsarbeiten statt fanden, verlangt die Klägerin nun eine Ausgleichszahlung wegen eines Reisemangels im Sinne von §651c BGB.

Das Amtsgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Ein Reisemangel im Sinne von §651c BGB setze voraus, dass die Reise mit Fehlern behaftet sei, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit mindern würden. Eine solche Wertminderung sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Anders als vom Kläger dargestellt, spreche die Beschreibung „erstklassige Wohnlage, ortsrand“ nicht dafür, dass das gemietete Haus nicht in der Nähe von anderen Häusern stehe.

Auch die Tatsache, dass in den benachbarten Häusern gearbeitet wurde, mindere den Wert der Reise nicht in einem Maße, dass zu einer Anspruchsbegründung auf Seiten der Klägerin führe.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Beklagte bietet Ferienreisen in ganz Europa an. U.a. vermietet sie Ferienhäuser in Polen. Die Klägerin buchte am 23.11.2009 bei der Beklagten für die Zeit vom 26.12.2009 bis einschließlich 07.01.2010 ein Ferienhaus der Ferienhausanlage Matak in Sarbinowo, Polen. Den vereinbarten Mietpreis von 451,00 € zahlte sie an die Beklagte. Die Wohnanlage wird seitens der Beklagten im Internet wie folgt beworben:

6. „Ort: Sarbinowo. Erstklassige, ruhige Lage am Ortsrand. Ostseestrand 100 m. Ortsmitte 400 m.

7. Haus: Modernes Ferienhaus mit 4 Wohneinheiten, 2006 neu erbaut. Komfortable Reihenhäuser mit Kamin und geschmackvoller Einrichtung. Zentralheizung, Warmwasser über Durchlauferhitzer. Große Terrasse mit Sitzmöbeln. Kleiner Garten. Parkplatz auf umzäuntem Grundstück.

8. Hinweis: Starke Kinderermäßigung auch in der Hauptsaison, dadurch gutes Preis-​/Leistungsverhältnis für Familien mit 2 Kindern.

9. PL 55.3 Reihenhaus 2-​4 per.: Schönes 2-​Zimmer-​Reihenhaus mit ca. 50 qm Wohnfläche. Wohn-​/Essraum mit Kamin, Sitzgarnitur (Schlafsofa 2 Pers.), Sat-​TV, Esstisch, Küchenzeile. 4-​Bettzimmer mit zwei Doppelbetten. Bad/WC.“

10. Mit Schreiben vom 30.11.2009 übersandte die Beklagte die Reiseunterlagen mit weiteren Hinweisen.

11. Am 26.12.2009 reiste die Klägerin wie geplant mit ihrem Ehemann, dem Zeugen …, zum vereinbarten Ferienhaus in Sarbinowo, Polen an. Sie waren etwa gegen 15:00 h vor Ort, wo sie mit den angetroffenen Bedingungen nicht zufrieden war. Der Ehemann der Klägerin rief daraufhin die Beklagte in Deutschland an, erreichte dort jedoch nur einen Anrufbeantworter, der eine Handynummer mitteilte, woraufhin der Ehemann der Klägerin dort anrief und von seinem Gesprächspartner Abhilfe verlangte. Der Gesprächspartner teilte ihm mit, dass kein anderes Ferienhaus zur Verfügung stehe. Daraufhin reisten die Klägerin und ihr Ehemann wieder ab. In Deutschland übernachteten sie in Mühlenbeck bei Berlin, wodurch ihnen Kosten für Übernachtung und Frühstück von 54,00 € entstanden. Mit Schreiben der Klägerin vom 29.12.2009 und ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2010 forderte die Klägerin von der Beklagten den Reisepreis zurück sowie Erstattung der Kosten für die Übernachtung in Mühlenbeck. Zudem machte sie Fahrtkosten für die unnütze Fahrt über 1.900 km nach Sarbinowo und zurück in Höhe von 437,00 € geltend. Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist zur Zahlung von insgesamt 942,00 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € bis zum 29.01.2010, was die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2010 zurückwies.

12. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr zum Schadenersatzverpflichtet, da das Mietobjekt der Internetbeschreibung nicht entsprochen habe und unbewohnbar gewesen sei. Dazu behauptet sie, das Ferienhaus liege in einem unbefestigten Neubaugebiet, in welchem eine größere Anzahl an Reihenhäusern noch im Bau befindlich gewesen sei. Das Mietobjekt habe nur über eine unbefestigte mit Schlaglöchern übersäte und Wasserpfützen versehene Schlammpiste erreicht werden können. Ein Begehen der Straße ohne Verschmutzung von Schuhen und Beinkleidern bis etwa zur Wadenhöhe sei nicht möglich gewesen. Die Eingangstür des Ferienhauses sei material- und witterungsbedingt verzogen gewesen und habe sich nur mit Gewalt öffnen lassen. Die Tür habe dadurch auch nicht dicht geschlossen, wodurch eisige Kälte ins Haus habe dringen können. Das in der Eingangstür eingelassene Fenster habe zudem nur aus einer für die Wärmeisolierung unbrauchbaren Einfachverglasung bestanden. Obwohl die Heizkörper warm gewesen seien, habe im Wohnraum nur eine Temperatur von etwa 10 °C geherrscht. Für den offenen Kamin sei kein Brennholz vorrätig gewesen. Im ebenfalls eiskalten Schlafzimmer seien nur zwei leichte Sommerdecken vorhanden gewesen, Zusatzdecken habe es nicht gegeben. Die Küche sei nur notdürftig ausgestattet gewesen. Es seien weder Wasserkocher noch Kaffeemaschine vorhanden gewesen. Die vor Ort anwesende polnische Hausmeisterin, die des Deutschen nicht mächtig gewesen sei, sei nicht in der Lage gewesen eine andere, intakte Wohnung zur Verfügung zu stellen. Infolgedessen sei sie mit ihrem Ehemann sofort wieder nach Hause gefahren. Die Klägerin ist der Auffassung, es liege kein Reisevertrag, sondern lediglich ein Mietvertrag über ein Ferienhaus vor.

13. Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, an sie 942,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 155,30 € zu zahlen.

14. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

15. Die Beklagte behauptet, das Haus entspreche durchaus der Beschreibung. Wenn von „Ortsrand“ die Rede sei, heißt dies, dass sich im Übrigen sehr wohl eine Bebauung befinde, wobei die ortsüblichen Verhältnisse in Polen zugrunde zu legen seien, so dass teilweise unbefestigte Straßen kein Qualitätsmangel seien. Insoweit sei allgemein bekannt, dass bei schlechtem Wetter die Verhältnisse nicht denen auf deutschen Autobahnen entsprächen. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege sehr wohl ein Reisevertrag zwischen den Parteien vor. Das danach erforderliche rechtzeitige, umfassende Abhilfeverlangen im Sinne des § 651c BGB habe die Klägerin jedoch nicht an die Beklagte gerichtet, ansonsten hätten behauptete Ausstattungsmängel, deren Vorhandensein bestritten werde, umgehend beseitigt werden können. Stattdessen sei man am Ankunftstag quasi postwendend umgekehrt und habe sich mit unbekanntem Ziel entfernt. Dass die Klägerin sofort nach Hause gefahren sei und hierfür eine Fahrtstrecke von insgesamt 1.900 km absolviert habe, bestreitet die Beklagte vorsorglich mit Nichtwissen. Störender Baulärm, der die Urlaubsgenüsse beeinträchtigten könnte, sei nicht vorhanden gewesen. Die Heizung sei in Erwartung der Gäste am Vortrag angestellt worden, eine Nachregulierung mittels Thermostats sei jederzeit möglich gewesen.

16. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

17. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen, wobei letzter im Wege der Rechtshilfe durch das polnische Amtsgericht für Warszawa –  vernommen wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.09.10 (Bl. 50 ff. d.A.) und vom 21.06.2011 (Bl. 65 ff. d.A.) sowie das in der Akte befindliche Verhandlungsprotokoll des polnischen Amtsgerichts vom 08.01.2013 (Bl. 104 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

18. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

19. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und auf Schadenersatz für die Hin- und Rückfahrt sowie die Zwischenübernachtung auf dem Rückweg nicht zu.

20. Ein solcher Anspruch könnte sich hier nur aus § 651f BGB ergeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auf die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen die Regelungen des Reisevertragsrechts anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann – entgegen dem Wortlaut des § 651a BGB – auch dann regelmäßig Reisevertragsrecht anwendbar sein, wenn nur eine Leistung, etwa das Bereitstellen eines Ferienhauses vereinbart worden ist (vgl. BGH-​Urteil vom 9. Juli 1992 VII ZR 7/92). Für die Buchung eines Aufenthalts in einem Ferienhaus oder in einer Ferienwohnung kommen grundsätzlich verschiedene Vertragsgestaltungen in Betracht. So kann der Vertragspartner des Urlaubers sich darauf beschränken, die Anmietung des Ferienhauses oder der Ferienwohnung zu vermitteln. Er kann sich aber auch als Veranstalter gegenüber dem Urlauber selbst verpflichten, für die Bereitstellung des Ferienhauses oder der Ferienwohnung zu sorgen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1973 – VII ZR 247/72 = BGHZ 61, 275, 279). Ob das eine oder das andere vorliegt, hängt von der Vertragsgestaltung ab, insbesondere davon, wie der Urlauber die Erklärungen und das Verhalten des Anbieters verstehen und werten darf.

21. Im vorliegenden Fall ergibt sich bei einer Bewertung der Gesamtumstände, dass die Beklagte nicht als Vermittler, sondern als eigener Veranstalter auftritt, der den Kunden selbst für die Bereitstellung der Ferienunterkünfte verantwortlich ist. Die Beklagte entfaltet in dem von ihr herausgegebenen Internetauftritt gezielt eine eigene Vertrauenswerbung und beschränkt sich dabei nicht auf die Rolle eines Vermittlers. Zudem teilt sie dort die für den Vertragsschluss entscheidenden Umstände mit. Der gesamte Auftritt wie auch die übersandten Unterlagen nennen nur die Beklagte als Kontakt. Einen Hinweis auf eine Vermittlerstellung der Beklagten enthalten sie nicht. Ferner ist, dass der Kunde den Mietpreis – einen einheitlichen Preis – in zwei Raten zu zahlen habe; eine Vermittlungsprovision wird nicht ausgewiesen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ihrerseits als reine Vermieterin gegenüber der Klägerin auftreten wollte. Daran ändert auch die Verwendung des Begriffs „Mietpreis“ nichts, weil der Vertrag ersichtlich auch mietvertragliche Elemente enthält, was jedem Reisevertrag mit Übernachtung immanent ist.

22. Bezüglich der Lage des Ferienobjektes liegt nach Überzeugung des Gerichts schon kein Mangel vor. Die Beschreibung „erstklassige Wohnlage, Ortsrand“ beinhaltet keine Alleinlage des Objekts. Dass dieses innerhalb eines Neubaugebiets am Rande des eigentlichen Ortes liegt, schadet daher nicht und zwar auch dann nicht, wenn in der Nähe eine Baustelle vorhanden war. Störenden Baulärm hat die Klägerin nämlich gerade nicht geltend gemacht. Auch die Zuwegung stellt keine Mangel dar. Der Zeuge  hat insoweit glaubhaft bekundet, die Wege seien schlammig gewesen, man hätte Gummistiefel gebraucht. Dies deckt sich durchaus mit der Aussage der Zeugin, der letzte Zuweg zum Haus führe über eine unbefestigte Straße. Denn es ist offensichtlich, dass bei den Witterungsbedingungen im Dezember eine unbefestigte Straße durchaus aufweichen kann. Hier ist allerdings zu beachten, dass die Klägerin keine Luxusreise, sondern vielmehr eine absolute Billigreise nach Polen gebucht hat. Die Anforderungen an Ausstattung und Infrastruktur sind entsprechend gering einzustufen. Eine unbefestigte Straße, die nach Aussage der Zeugin immerhin einen öffentlichen Weg darstellte, liegt durchaus im Rahmen dessen, was erwartet werden musste. Der Zeuge  hat sogar ausgesagt, es habe gehärtete Wege geben.

23. Auch die Ausstattung des Ferienhauses war nicht so mangelhaft, dass darauf eine Kündigung des Reisevertrages gestützt werden könnte. Ob ein Wasserkocher vorhanden war, wusste der Zeuge  nicht mehr. Eine Kaffeemaschine wurde jedenfalls nach seinen Bekundungen von der vor Ort tätigen Hausmeisterin zur Verfügung gestellt. Das Gericht hält insoweit die Aussage des Zeugen  für glaubhaft, dass diese auf Nachfrage auch weitere Decken und, sofern nicht schon vorhanden, einen Wasserkocher, zur Verfügung gestellt hätte. Dass die Klägerin und ihr Ehemann danach gefragt hätten, hat der Zeuge nicht ausgesagt. Soweit die Klägerin rügt, es sei kein Kaminholz vorhanden gewesen, stellt auch dies keine Mangel dar. Der zugesagte Kamin war unstreitig vorhanden, das Brennholz war demgegenüber nicht Vertragsgegenstand. Etwas anderes würde nur geltend, wenn der Kamin die einzige Möglichkeit gewesen wäre, das Objekt zu beheizen, was jedoch nicht der Fall war. Denn das Haus war an eine Zentralheizung angeschlossen, wenn auch deren Funktionalität streitig ist.

24. Ob das Haus deshalb mangelhaft war, weil es nicht zu beheizen war, kann letztlich offen bleiben. Nach der Beweisaufnahme spricht allerdings einiges dafür. Der Zeuge hat durchaus glaubhaft und eindrücklich geschildert, dass es im Haus gezogen habe und trotz laufender Heizung gar nicht wärmer wurde. Die genaue Temperatur hatte er zwar nicht gemessen, bei einer Schätzung von ca. 10 °C ist aber davon auszugehen, dass eine für einen normalen Wohnraum angemessene Raumtemperatur von 18-​21 °C wohl nicht erreicht wurde. Die Aussagen der Zeugen waren insoweit weitgehend unergiebig, weil diese im fraglichen Zeitraum nicht vor Ort waren und keine Aussagen dazu treffen konnten, ob es tatsächlich so kalt war, wie von Klägerseite behauptet. Dass das Haus grundsätzlich auch im Winter vermietet wird und keine anderweitigen Beschwerden vorliegen wie die Zeugin bekundet hat, kann zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass die Heizung wohl nicht generell zu klein dimensioniert war, sagt aber über deren Funktionstüchtigkeit im Reisezeitraum der Klägerin nichts aus. Die Klägerin kann diesen behaupteten Mangel im Ergebnis aber deshalb nicht mit Erfolg einwenden, weil sie nicht dargelegt hat, dass sie der Beklagten die nach § 651e Abs. 2 BGB erforderliche Frist zur Abhilfe gesetzt hat.

25. Eine solche Fristsetzung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Telefonat des Zeugen mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Zunächst hätte der Mangel konkret angezeigt und Abhilfe verlangt werden müssen. Schon ein konkretes Abhilfeverlangen ist weder substantiiert vorgetragen noch vom Zeugen  in seiner Aussage bekundet worden. Von Beklagtenseite ist dies ausdrücklich gerügt worden. Vor allem aber ist nicht dargelegt, dass eine Frist zur Abhilfe gesetzt worden ist. Die Fristsetzung war hier nicht ausnahmsweise entbehrlich nach § 651e Abs. 3 S. 2 BGB. Dass eine Abhilfe unmöglich war, ist gerade nicht dargelegt, vielmehr ergibt sich aus der Aussage des Zeugen , dass eventuell lediglich das Thermostat falsch eingestellt war, ansonsten wären wohl auch Heizlüfter in Betracht gekommen. Eine Verweigerung der Abhilfe lag ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist in der Aussage, man habe keine Ersatzwohnung nicht die Erklärung zu sehen, dass jegliche Abhilfe verweigert werde. Die sofortige Kündigung war auch nicht durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt. Sicherlich wäre es der Klägerin nicht zumutbar gewesen, die Nacht in einem ausgekühlten Haus zu verbringen. Eine kurze Frist von 2-​3 Stunden wäre aber durchaus zumutbar gewesen.

26. Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keine Anspruch die davon abhängigen Nebenforderungen aus Verzug, namentlich Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren.

27. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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