Außergewöhnlicher Umstand durch starken Schneefall

AG Erding: Außergewöhnlicher Umstand durch starken Schneefall

Ein Fluggast verklagt ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz, weil der von ihm gebuchte Flug, wegen starken Schneefalls, nicht ausgeführt wurde. Das Unternehmen beruft sich auf das Vorliegen haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstände.
Das Amtsgericht Erding unterstützt die Behauptung der Beklagten. In einem Schneesturm sei ein von dem Unternehmen nicht zu kontrollierender  außergewöhnlicher Umstand zu sehen, welcher eine Schadensersatzpflicht ausschließe.

AG Erding 5 C 941/11 (Aktenzeichen)
AG Erding: AG Erding, Urt. vom 01.12.2011
Rechtsweg: AG Erding, Urt. v. 01.12.2011, Az: 5 C 941/11
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Bayern-Gerichtsurteile

AG Erding

1. Urteil vom 01.12.2011

Aktenzeichen: 5 C 941/11

Leitsatz:

2. Wird der Flughafen teilweise und zeitweise aufgrund von starkem Schneefall gesperrt, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der VO (EG) Nr. 261/2004 vor.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug. Dieser Flug wurde jedoch nicht durchgeführt da er nach rund fünf Stunden Wartezeit auf dem Flughafen letztendlich annulliert wurde. Grund hierfür war starker Schneefall der zur teilweisen und zeitweisen Sperrung des Flughafens führte. Wegen der Annullierung begehrt der Kläger von der Beklagten eine Ausgleichszahlung gemäß Art.7 der VO (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte beruft sich hier auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der VO (EG) Nr. 261/2004.
Das Amtsgericht Erding hat in diesem Fall der Beklagten Recht zugesprochen, da es bei so starkem Schneefall nicht absehbar ist, wann der Flug durchgeführt werden kann und somit eine Annullierung gerechtfertigt ist.

Tatbestand:

4. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Ausgleichsansprüche aus der VO (EG) Nr. 261/2004 geltend.

5. Der Kläger und seine Ehefrau sollten planmäßig mit der Beklagten am 11.02.2011 um 14.55 Uhr von München nach Kairo geflogen werden. Der Flug wurde am 11.02.2011 um 20.30 Uhr annulliert, nachdem der Kläger und seine Frau ca. 5 1/2 Stunden in der auf dem Rollfeld stehenden Maschine der Beklagten auf den Abflug zugewartet hatten. Der Kläger telefonierte dabei mehrfach mit der Beklagten, wobei ihm stets versichert wurde, dass der Flug noch stattfinden würde. Schließlich teilte Pilot gegen 20.30 Uhr per Funk mit, dass der Flug nicht mehr stattfinden würde, da die Crew andernfalls die zulässigen Flugzeiten überschreiten würde. Mit Schreiben vom 08.07.2011 wurde die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von insgesamt 800,00 EUR mit Fristsetzung zum 18.07.2011 aufgefordert. Die Beklagte lehnte eine Entschädigungszahlung mit Schreiben vom 18.07.2011 ab.

6. Der Kläger trägt vor, dass seine Ehefrau alle ihr zustehenden Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Flugreise an den Kläger abgetreten habe. Der Flug sei annulliert und nicht lediglich verspätet worden. Dem Kläger stünde aus eigenem und abgetretenem Recht je ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 EUR zu. Die gebotene Vorhaltung von Ersatzpersonal hätte eine Annullierung des streitgegenständlichen Fluges verhindern können.

7. Der Kläger hat seine Klage in Höhe von 40,00 EUR betreffend unterbliebener Versorgungsleistungen mit Schriftsatz vom 08.11.2011 zurückgenommen.

8. Der Kläger beantragte zuletzt,

9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 800,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2011 zu bezahlen.

10. Die Beklagte beantragt,

11. die Klage abzuweisen.

12. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Flug lediglich auf den nächsten Morgen verspätet worden sei. Die Beklagte sei von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung auf Grund Vorliegens außergewöhnlicher Umstände befreit. Die Beklagte habe den Flug am 11.02.2011 planmäßig zur Verfügung gestellt. Am 11.02.2011 habe jedoch Schneechaos am Münchener Flughafen geherrscht. Bereits um die Mittagszeit und auch schon davor sei es zu starken Schneefällen auf dem Münchener Flughafen gekommen. Auf den Start- und Landebahnen, auf dem Vorfeld und auf den Flugzeugen habe sich stets eine dicke Schneeschicht gebildet, es hätten Temperaturen unter 0°C geherrscht. Die Maschine der Beklagten sei abflugbereit gewesen, habe jedoch keine Startfreigabe bekommen. Durch das schlechte Wetter in München habe sich der Flugverkehr bereits ab den Morgenstunden gestaut, d. h. Starts seien zeitlich nach hinten verlegt worden. Die Zahl der wartenden Flugzeuge sei stetig gestiegen. Die Start- und Landebahnen hätten von Schnee geräumt werden müssen. Dazu hätten die Bahnen zeitweise geschlossen werden müssen. Bevor der Start eines Flugzeugs möglich gewesen sei, habe dieses zuvor enteist werden müssen. Die Maschine der Beklagten habe stundenlang keine Startfreigabe erhalten, da zuvor andere, länger wartende Flugzeuge hätten starten dürfen und zuvor hätten enteist werden müssen. Da sich nach Stunden nicht herausgestellt habe, ob der Flug noch hätte durchgeführt werden können, habe man sich entschlossen, diesen am 11.02.2011 nicht mehr durchzuführen, da die Crew die zulässige Flugzeit überschritten hätte. Die Beklagte habe alles ihr möglich zur Durchführung des Fluges getan. Auf die Sperrung der Start- und Landebahnen, Verteilung der Slots (Startfreigaben) und die zeitliche Abfolge von Enteisungsmaßnahmen habe die Beklagte jedoch keinen Einfluss.

13. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … . Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.11.2011 Bezug genommen.

14. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile.

Entscheidungsgründe:

15. Die zulässige Klage ist unbegründet.

16. Dem Kläger steht weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 400,00 EUR gem. Art. 7 Abs. 1 S. 1 b VO (EG) Nr. 261, 2004 gegen die Beklagte zu.

17. Dahingestellt bleiben kann zunächst, ob es sich um eine Annullierung oder Verspätung handelte. Gem. Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (C 402/07, C 432/07) sind Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt und können somit den in Art. 7 der VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d. h. wenn sie ihr Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Dies war vorliegend jedenfalls der Fall. Der Flug wurde statt am 11.02.2011 um 14.55 Uhr erst am 12.02.2011 in den Morgenstunden durchgeführt.

18. Die Beklagte ist jedoch gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 von der Ausgleichszahlung befreit. Gem. Art. 5 Abs. 3 der VO ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Beklagte hat vorliegend das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände beweisen können.

19. Der in der Sitzung vernommene Zeuge … hat angegeben, dass die Maschine der Beklagten zum planmäßigen Abflugzeitpunkt bereit stand, jedoch vom Flughafen keine Startfreigabe erhalten habe. Am streitgegenständlichen Tag habe es in München sehr viel Schnee gegeben, so dass nur eine der beiden Startbahnen in Funktion gewesen sei. Die eine Startbahn habe jeweils immer wieder geschlossen werden müssen, um diese von Schnee frei zu räumen. Auch hätten die Maschinen, die hätten fliegen sollen, enteist werden müssen, wobei die Enteisungsmaschine den Flugzeugen vom Flughafen zugeteilt werde. Man habe sich zunächst auf der 34. Startposition befunden. Als man sich um ca. 20.30 Uhr entschlossen habe an dem Tag nicht mehr zu fliegen, hätte man sich an 16. Position befunden. Das Vorrücken in der Position resultiere jedoch nicht aus dem Abfliegen von 18 Maschinen, sondern daraus, dass weitere Flüge gestrichen worden seien. Zum Zeitpunkt, als man sich zur Annullierung entschlossen habe, sei es noch nicht absehbar gewesen, dass an diesem Tag noch die Möglichkeit bestanden hätte, den Flug durchzuführen. Eine Überschreitung der Dienstzeit der Crew wäre nicht zu befürchten gewesen. Die reguläre Dienstzeit sei bis 23.00 Uhr gewesen, diese hätte dann noch um 4 Stunden verlängert werden können.

20. Der Zeuge hat seine Angaben in der Sitzung sachlich und plausibel getätigt, so dass das Gericht vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände überzeugt ist. Soweit der Kläger eingewendet hat, dass sich aus dem vom Zeugen vorgelegten Schriftverkehr Abweichungen zu den Schilderungen des Zeugen ergeben würden, bleibt zunächst unklar, von wem die entsprechende Erklärung stammt und ob diese inhaltlich richtig ist. Im Übrigen ergibt sich aber auch aus dem Schreiben nichts Relevantes, was zu einer anderen Beurteilung führen würde.

21. Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass zum Zeitpunkt der Annullierung nach vernünftigem Ermessen im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung keine begründete Wahrscheinlichkeit dafür mehr bestand, dass der Flug noch hätte durchgeführt werden können. So hat der Zeuge … ausgeführt, dass am streitgegenständlichen Tag überhaupt nur 20-25 % der Maschinen abfliegen konnten. Die Chancen, dass man an dem Tag noch fliegen konnte hätten seiner Ansicht nach lediglich noch 5-10 % betragen. Nach Annullierung der streitgegenständlichen Maschine sind am streitgegenständlichen Tag nach Erinnerung bzw. Einschätzung des Zeugen nur noch 2-3 Maschinen vom Münchener Flughafen geflogen.

22. Wie sich aus Erwägungsgründen 14 und 15 der FluggastrechteVO ergibt, stellen Wetterverhältnisse, die der Durchführung eines einzelnen Fluges entgegenstehen, einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. VO dar, ebenso entsprechende Entscheidungen des Flugverkehrsmanagement.

23. Nach durchgeführte Beweisaufnahme ist auch nicht ersichtlich, was die Beklagte noch hätte tun können und müssen, um die entstandene Verzögerung bzw. Annullierung zu verhindern bzw. zu verkürzen, nachdem die Beklagte auf die Zuteilung der Enteisungsmaschine und die Erteilung von Startfreigaben keinen Einfluss hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schneefall, wie aus dem vom Zeugen Vorgelegen Bericht hervorgeht, bereits am 10.02.2011 eingesetzt hat. Zum Einen kam der Flugverkehr am Münchener Flughafen nicht vollständig zum Erliegen und es wurden, wenn auch reduziert, Starts durchgeführt. Zum Anderen kann von der Beklagten als außereuropäischer Fluglinie nicht erwartet werden, dass sie an benachbarten Flughäfen Maschinen vorhält, zumal nicht gesichert ist, dass bei schlechten Wetterverhältnissen Landungen und Starts von benachbarten Flughäfen überhaupt möglich sind.

24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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