Juristischer Personen als Fluggast

AG Leipzig: Juristischer Personen als Fluggast

Vorliegend buchte der Kläger für seinen Geschäftsführer einen Flug. Dieser wurde aufgrund eines technischen Defektes annulliert. Er verlangt nun eine Ausgleichszahlung hierfür.

Das AG Leipzig sprach ihm einen solchen Anspruch zu, da auch juristische Personen Fluggäste im Sinne der VO sind. Außerdem stellen technische Defekte keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wodurch die Haftung von Luftfahrtunternehmen ausgeschlossen werden würde.

AG Leipzig 109 C 7651/09 (Aktenzeichen)
AG Leipzig: AG Leipzig, Urt. vom 07.07.2010
Rechtsweg: AG Leipzig, Urt. v. 07.07.2010, Az: 109 C 7651/09
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Sachsen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Leipzig

1. Urteil vom 07. Juli 2010

Aktenzeichen 109 C 7651/09

Leitsatz:

2. Auch juristische Personen gelten als Fluggäste im Sinne der VO.

Zusammenfassung:

3. Vorliegend buchte der Kläger für seinen Geschäftsführer einen Flug von Leipzig nach München. Dieser Flug wurde aufgrund eines technischen Defekts annulliert, sodass der Kläger eine Ausgleichszahlung hierfür von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangt.

Die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen ist der Ansicht, dass juristische Personen keine Fluggäste seien und wollte die Durchführung des Fluges durch ein Drittunternehmen machen lassen, sodass sie nicht für eine Haftung in Betracht käme. Außerdem lege ein außergewöhnlicher Umstand, als Grund für die Flugverspätung, vor.

Das AG Leipzig entschied entgegen der Auffassung der Beklagten, dass auch juristische Personen Fluggäste im Sinne der VO sind und die Beklagte hier als ausführendes Luftfahrtunternehmen gilt, da sie nicht offengelegt hat, dass der Flug durch ein Drittunternehmen durchgeführt werden soll. Mithin stellt ein technischer Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO dar. Damit steht dem Kläger eine Ausgleichszahlung im Sinne der VO zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 296,41 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über Basiszinssatz seit 24.10.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

5. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

7. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf die begehrte Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 Euro gem. Art. 7 Abs. 1 a) der VO (EG) 261/2004, nachdem die Beklagte den vom Kläger für seinen Geschäftsführer, … für den 15.07.2009 gebuchten Flug von Leipzig nach München (LH 1121) annulliert hat.

8. Die Verordnung ist als direkt geltende Norm des sekundären Rechts der Europäischen Union unmittelbar anzuwenden und bedarf keiner nationalen Umsetzung.

9. Der Rechtsansicht der Beklagten, wonach dem Kläger Ansprüche hier nicht zustehen, weil er kein „Fluggast“ sei, tritt das erkennenden Gericht nicht bei. Dem Gesetzgebungsverfahren der EU und der Rechtsprechung des EuGH ist insoweit mit hinreichender Eindeutigkeit zu entnehmen, daß die EU-Verordnung dem mißlichen Umstand abhelfen sollte, daß die Fluggesellschaften über die Durchführung der bei ihnen gebuchten und bereits bezahlten Flüge mehr oder minder nach Gusto disponiert haben. Dieser gesetzgeberische Wille würde jedoch leerlaufen, wenn die Fluggesellschaft in den Fällen, in denen sie die Buchungen von juristischen Personen annulliert von jeder Ausgleichszahlung mit der Begründung freibliebe, ihr Vertragspartner sei kein „Fluggast“ und müsse daher den Vertragsbruch der Fluggesellschaft duldsam und ausgleichslos hinnehmen. Es liegt auf der Hand, daß eine Fluggesellschaft, die wie gerade die Beklagte besonders viele Geschäftsreisende auf Rechnung juristischer Personen befördert, bei einer solchen rechtlichen Lösung unbillig privilegiert gegenüber denjenigen Gesellschaften wäre, die – etwa im Pauschalflugverkehr – überwiegend natürliche Personen als Fluggäste befördern.

10. Soweit die Beklagte dem Kläger seine Vertragspartnerschaft bestreiten möchte, übersieht sie, daß der Vertrag ausweislich der vorliegenden Unterlagen über die Buchung und Bezahlung mit dem Kläger, allerdings für dessen Geschäftsführer … zustandegekommen ist (Anlagen K 10, 11, 12 = Bl. 62, 63, 64 d. A.). Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insoweit schon aus Rechtsgründen unzulässig, da es sich sämtlichst um Vorgänge in der eigenen wirtschaftlichen Sphäre der Beklagten handelt. Es bleibt auch dunkel, warum die Beklagte dem Kläger für den annullierten Flug ein Gutschrift erteilt hat (Anlage K 12 = BI. 64 d. A.), wenn sie die Meinung vertreten möchte, es handele sich bei ihm nicht um ihren Vertragspartner.

11. Soweit sich die Beklagte unter Verweis auf die streitverkündete … von der Ausgleichszahlung befreien möchte, tritt dem das erkennende Gericht nicht bei. Die Beklagte ist als Vertragspartner des Klägers passivlegitimiert.

12. Selbst wenn die Beklagte den streitbefangenen Flug tatsächlich durch die … durchführen lassen wollte, hat sie jedenfalls verabsäumt, dies offenzulegen und ihren Vertragspartner, den Kläger, hierüber aufzuklären. Statt dessen hat sie ohne jeden Hinweis auf die durchführende … eine Buchung für einen Flug mit einer … Kennung (LH 1121) angenommen und hierüber einen … Bording Paß ausgestellt (Anlage K 1 = BI. 7 d. A.). Auf die von der Beklagten angebotenen Beweismittel (Zeugin … ) kam es vor diesem Hintergrund nicht an. Die Rechtsprechung des BGB (Urteil vom 28.05.2009, X a ZR 113/08) betrifft einen anderen Lebenssachverhalt, da dort dem Fluggast – anders als hier – die Durchführung des Fluges durch ein Drittunternehmen offengelegt und gerade nicht verschleiert worden ist. Vorliegend hat sich die Beklagte beim Vertragsschluß jedoch selbst als Leistungserbringerin bezeichnet (vgl. Anlage K 10 = BI. 62 d. A.).

13. Dem Rechtsstandpunkt der Beklagten steht auch der Schutzzweck der VO (EG) 261/2004 entgegen: Andernfalls hätte es die Beklagte nämlich in der Hand, ihren Vertragspartnern durch die schlichte Behauptung, ein Drittunternehmen hätte den Flug durchführen sollen, einen Passivlegitimierten „unterzuschieben“, den dieser weder als Vertragspartner ausgewählt hat noch von dem er real befördert worden ist. Die sich hieraus ergebenden Mißbrauchsmöglichkeiten liegen auf der Hand: Das Luftfahrtunternehmen, bei dem der Flug gebucht ist, wäre als Haftungssubjekt für die europarechtlich vorgesehenen Entschädigungszahlungen „außen vor“, während sein Kunde sich mit einem – ihm bislang völlig unbekannten – Drittunternehmen auseinandersetzen müßte, das er weder kennt, noch über dessen Kontaktdaten er aus der vorangegangen Buchung oder sonstiger vertraglicher Korrespondenz verfügt.

14. Soweit sich die Beklagte – ohne bis zum Schriftsatz vom 04.02.2010 Näheres hierzu mitzuteilen – auf ein angeblich unvorhersehbares technisches Problem des Flugzeuges berufen hat (Anlage K 3, 6, 7 = BI. 9, 18, 19 d. A.), streitet dies nicht für sie.

15. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil Wallentin-Hermann ./. Alitalia klargestellt, daß ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, daß zur Annullierung des Fluges führt, grundsätzlich nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fällt (EuGH C-549/07, Urteil vom 22.12.2008). Die Beklagte hätte daher nachweisen müssen, daß die technischen Probleme, auf die sie sich berufen möchte, auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung ihrer Tätigkeit und tatsächlich nicht beherrschbar sind. Dies wird von der herrschenden Rechtsprechung nur bei solchen Faktoren angenommen, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmens liegt. Derartige Faktoren (etwa Blitzschlag, Hagel, Eingriffe Dritter in den Flugbetrieb, Sabotageakte, terroristische Handlungen oder Vogelschlag) hat die Beklagte aber weder vorgetragen nach belegt.

16. Es beunruhigt das erkennende Gericht doch sehr, daß die Beklagte hier offenbar ernsthaft vortragen möchte, der angebliche technische Defekt am Flugzeug „PEC Change Overspeed Governer Trouble“ sei für sie im Sinne der EuGH-Rechtsprechung „tatsächlich nicht beherrschbar“. Der Vortrag der Beklagten verstößt zudem gegen die Bestimmung des § 184 Satz 1 GVG („Die Gerichtssprache ist deutsch“).

17. Schlußendlich verhält sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie – unstreitig – in einen identisch gelagerten Vorgang im April 2009 der Zahlungsaufforderung des Klägers ohne Einwände im Hinblick auf die Aktivlegitimation zu erheben, nachgekommen ist (Anlage K 13, 14 = BI. 65 ff. d. A.). Ein solches widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) verstößt gegen die elementaren Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, steht nicht unter dem Schutz der bürgerlichen Rechtsordnung und muß daher vom Kläger auch nicht hingenommen werden.

18. Die geltend gemachte Nebenforderung in Höhe von 46,41 Euro rechtfertigt sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges.

19. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

20. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 ff. ZPO.

21. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichte zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

22. Beschluß: Streitwert: 296,41 Euro (§§ 3 ff. ZPO)

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