Aus dem Pkw entwendete Gegenstände auf dem Hotelparkplatz

LG Köln: Aus dem Pkw entwendete Gegenstände auf dem Hotelparkplatz

Eine Hotelurlauberin verklagte ein Hotel wegen des Diebstahls von Wertgegenständen aus dem auf dem Hotelparkplatz geparkten Fahrzeug.

Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Durch das Abstellen auf dem Hotelparkplatz sei zwischen den Parteien kein Verwahrungsvertrag geschlossen worden. Entsprechend stehe der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu.

LG Köln 22 O 285/15 (Aktenzeichen)
LG Köln: LG Köln, Urt. vom 12.05.2016
Rechtsweg: LG Köln, Urt. v. 12.05.2016, Az: 22 O 285/15
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Landgericht Köln

1. Urteil vom 12. Mai 2016

Aktenzeichen 22 O 285/15

Leitsatz:

2. Ein Hotelbetreiber haftet nicht für den Diebstahl aus Fahrzeugen, die auf dem hoteleigenen Parkplatz abgestellt wurden.

Zusammenfassung:

3. Ein Ehepaar verbrachte einen Hotelaufenthalt im Hotel der Beklagten. Dort kam es zum Diebstahl diverser Wertgegenstände aus dem Fahrzeug des Mannes, welches vom Personal des Hotels auf dessen Parkplatz abgestellt worden war. Hierfür forderte die Frau, aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, Schadensersatz.

Das Landgericht Köln hat dem Klägerbegehren nicht entsprochen. Der Hotelbetreiber könne nicht für den Diebstahl von oder aus Fahrzeugen haftbar gemacht werden, die auf seinen Parkflächen stehen, es sei denn, es ist ein ausdrücklicher Verwahrungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, bei dem der Hotelbetreiber die Verantwortung für die Sicherung der Güter übernimmt.

Eine entsprechende Übereinkunft lag im gegebenen Fall jedoch nicht vor. Aus diesem Grund entfalle ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatzansprüche wegen aus dem Pkw ihres Ehemannes entwendeter Gegenstände geltend.

6. Die Klägerin und ihr Ehemann waren vom 16. bis 20.04.2015 Gast in dem von der Beklagten betriebenen Luxushotel in L1. Grund des Aufenthaltes war, dass die Eheleute T kurz zuvor geheiratet hatten und für den 18.04.2015 in dem nahegelegenen Restaurant S eine Hochzeitsfeier mit einer Vielzahl geladener Gäste arrangiert hatten. Ein Teil der Hochzeitsgäste, die an der Feier teilnahmen, hatte sich ebenfalls im Hotel der Beklagten eingebucht. Am Donnerstag, den 16.04.2015, checkte zunächst die Klägerin ein, die mit ihrem eigenen Pkw angereist war. Ihr Pkw Mercedes wurde auf dem Parkplatz vor dem Hotel geparkt. Erst am späten Nachmittag oder Abend checkte der Zeuge T, der Ehemann der Klägerin, ein. Sein 3er BMW wurde durch einen Mitarbeiter ebenfalls auf dem Parkplatz vor dem Hotel geparkt. Wegen der Örtlichkeiten wird insoweit auf das mit der Klageerwiderung eingereichte Foto (Anlage BLD 1, Blatt 52 GA) Bezug genommen. Ob der Zeuge T ausdrücklich verlangt hat, dass sein Pkw nicht in der Tiefgarage, sondern auf dem Parkplatz vor dem Hotel abgestellt wird, ist zwischen den Parteien streitig.

7. Die Hochzeitsfeier fand am Samstag wie geplant statt. Der Zeuge T beabsichtigte, wegen eines geschäftlichen Termins das Hotel am Montag bereits um 06:00 Uhr morgens zu verlassen. Am Sonntagabend etwa gegen 20:00 Uhr wurde das Gepäck der Eheleute bis auf einige persönliche Gegenstände, die noch für die Nacht gebraucht wurden, im Zimmer der Eheleute abgeholt und in den Pkw des Zeugen T verladen. Die Einzelheiten sind insoweit streitig, insbesondere, ob dieses Verladen des Gepäckes auf Wunsch bzw. Anweisung der Eheleute T erfolgte oder nicht.

8. Am nächsten Morgen wurde dem Zeugen T zunächst der Schlüssel zum Pkw seiner Ehefrau ausgehändigt. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Aushändigung eines Schlüssels zu einem 5er BMW, sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurde dem Zeugen T schließlich der Schlüssel zu seinem Fahrzeug ausgehändigt. Als er damit sein Fahrzeug öffnete, stellte er fest, dass das Gepäck entwendet worden war.

9. Die Klägerin behauptet, beim Einchecken an der Rezeption sei ihrem Ehemann an der Rezeption erklärt worden, dass er sich um den Pkw und das Gepäck nicht zu kümmern brauche, da die bewachte Unterbringung des teuren Kfz und die Verbringung der Gepäckstücke in das Luxuszimmer sowie der Rückbeförderung ausschließlich durch Mitarbeiter der Beklagten durchgeführt würden.

10. Der Concierge habe am Sonntag vorgeschlagen, die Gepäckstücke bereits am Sonntagabend vom Zimmer in den gut bewachten Pkw zu verbringen, damit die Abfahrt am darauffolgenden Morgen um 06:00 Uhr gewährleitet sei. Der Concierge habe gegen 20:00 Uhr das Gepäck aus dem Zimmer der Eheleute abgeholt mit dem Bekunden, dieses bereits im Pkw zu verladen. Die Beklagte habe den Eheleuten zugesichert, dass das Fahrzeug und die sich darin befindlichen Gepäckstücke nicht zuletzt im Hinblick auf Wert von Pkw und Gepäckinhalt besonders überwacht würden und die Klägerin und ihr Ehemann sich keine Gedanken über deren sichere Verwahrung machen müssten.

11. Es seien Gegenstände im Fahrzeug seien verstaut worden, wie sie sich aus der vorläufigen Schadensaufstellung Blatt 6 bis 15 der Akten ergeben, darunter eine Halskette in Gold 2 m im Wert von 20.000,00 €, eine „Königskette“ in Gold mit Perlen und Diamanten im Wert von 15.000,00 € sowie Armbänder im Wert von insgesamt 16.100,00 €.

12. Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 73.388,00 € nebst Zinsen in Höhe von  8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.05.2015 zu zahlen.

13. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14. Sie behauptet, der Zeuge T habe beim Einchecken ausdrücklich keinen kostenpflichtigen Tiefgaragenplatz gewünscht. Am 19.04.2015 habe der Zeuge T den Concierge der Beklagten gebeten, seinen Pkw bereits am Sonntagabend mit seinem Gepäck zu beladen. Dies sei dann auftragsgemäß durch die Zeugen T2 und D durch Beladen des Kofferraumes und der Rückbank des Fahrzeuges erfolgt. Nach dem Beladen sei der Pkw durch den Zeugen T2 auch wieder verschlossen worden.

15. Zu keinem Zeitpunkt sei gegenüber dem Zeugen oder seiner Ehefrau abgeklärt worden, dass der Pkw bewacht werde. Dem Personal sei auch nicht bekannt gewesen, dass sich – angeblich – derart wertvolle Schmuckstücke in dem Gepäck befunden hätten.

16. Die Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass sich in den Gepäckstücken, die am 19.04.2015 in das Fahrzeug eingeladen wurden, Gegenstände mit einem Wert von über 70.000,00 € befunden haben sollen.

17. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

18. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.03.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

19. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen aus eigenem und abgetretenem Recht die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu.

20. Eine Haftung der Beklagten aus § 701 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Ersatzpflicht aus dieser Norm sich gemäß § 701 Abs. 4 BGB ausdrücklich nicht auf Fahrzeuge sowie auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, erstreckt.

21. Dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und er Beklagten andererseits ein Verwahrungsvertrag betreffend die in den Pkw verladenen Gegenstände zustande gekommen ist, hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht.

22. Eine Haftung der Beklagten aus einem Verwahrungsvertrag käme nur in Betracht, wenn insoweit eine individualvertraglich getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen wäre (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 22.08.2002 – 4 U 103/02 – zit. nach juris). Dass insoweit eine ausdrückliche Zusage vonseiten eines Mitarbeiters der Beklagten – entgegen der ausdrücklichen Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten – gegeben worden wäre, hat die Klägerin bereits nicht zu beweisen vermocht. Eine solche Zusage ist insbesondere auch der Aussage des Zeugen T nicht zu entnehmen. Er hat den Vorgang so dargestellt, als wenn die Beklagte sozusagen als Serviceleistung auf eigene Veranlassung hin das Gepäck aus dem Zimmer der Eheleute abgeholt und im Pkw des Ehemannes verstaut habe. Der Zeuge T hat angegeben, dass er und seine Ehefrau im Zeitpunkt der Abholung des Gepäckes nicht auf dem Zimmer gewesen seien. Nach Rückkehr von einem Essen im Hotel der Beklagten hätten er und seine Ehefrau beim Betreten des Zimmers festgestellt, dass das Gepäck abgeholt worden sei. Dies sei in seinen Augen in Ordnung gewesen und man habe sich zu Bett begeben. Schon im Termin ist dem Zeugen vorgehalten worden, dass insoweit weder das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten noch sein eigenes Verhalten nachvollziehbar sei. Angesichts des Umstandes, dass sich in dem Gepäck Schmuckstücke im Wert von über 50.000,00 € befunden haben sollen, ist es nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass die Eheleute damit einverstanden gewesen sein wollen, dass ohne eine diesbezügliche Anweisung ihrerseits das Gepäck geholt worden war. Legt man die Aussage des Zeugen T zugrunde, so wusste er bei Betreten des Zimmers nicht einmal, wo denn überhaupt das Gepäck abgeblieben war. Nach seinen Angaben konnte er nicht einmal wissen, ob das Gepäck im Pkw oder woanders, z.B. in der Nähe der Rezeption, eingelagert worden war. Die Aussage des Zeugen ist im Übrigen auch mit dem eigenen Sachvortrag in der Klageschrift nicht in Einklang zu bringen. Dort lässt die Klägerin selbst vortragen, dass das Gepäck von einem Mitarbeiter der Beklagten im Zimmer abgeholt worden sei „mit dem Bekunden, dieses bereits im Pkw zu verladen“. Ein diesbezügliches „Bekunden“ kann der Zeuge aber nur vernommen haben, wenn er im Zimmer anwesend war. Darüber hinaus hat die Klägerin vortragen lassen, dass „die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann zugesichert hatte, dass das Fahrzeug und die sich darin befindlichen Gepäckstücke nicht zuletzt im Hinblick auf Wert von Pkw und Gepäckinhalt besonders überwacht würden“. Wie eine solche Zusicherung gemacht worden sein soll, wenn bei Abholung des Gepäcks niemand im Zimmer gewesen sein will, ist bereits nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus würde eine solche Zusicherung auch voraussetzen, dass der Mitarbeiter der Beklagten positive Kenntnis von dem angeblich wertvollen Inhalt der Gepäckstücke gehabt haben müsste. Schon unter diesem Gesichtspunkt sind die Angaben des Zeugen T zu dem Vorgang der Verladung des Gepäckes insgesamt nicht nachvollziehbar.

23. Im Gegensatz dazu hat der Zeuge D glaubhaft bekundet, dass bei der Abholung des Gepäcks die Eheleute auf dem Zimmer gewesen seien. Sie, die Mitarbeiter der Beklagten, würden nicht einfach dort erscheinen, um Gepäckstücke abzuholen. Der Zeuge hat auch glaubhaft bekundet, dass er keine Kenntnis von dem angeblich wertvollen Inhalt der Gepäckstücke hatte. Schon von daher bestand für ihn auch keinerlei Anlass, irgendwelche Angaben zu einer angeblich sicheren Verwahrung der Gepäckstücke im Pkw abzugeben. Nach alledem kann von dem Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages zwischen den Parteien nicht ausgegangen werden.

24. Das Landgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 19.12.2008 (Az.: 22 S 306/08) Folgendes ausgeführt: „Ein Hotelbesitzer haftet nicht für einen Einbruchdiebstahl in ein auf einem Hotelparkplatz abgestelltes Kraftfahrzeug eines Hotelgastes, wenn im zu entscheidenden Fall keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung die Annahme rechtfertigen, dass der Hotelbetreiber mit dem rechtsgeschäftlichen Willen handelte, über die das bloße Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinaus Kundenfahrzeuge durch geeignete Kontrollmaßnahmen vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter zu schützen.“. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 01.06.2001 (14 U 255/00, zitiert nach juris) ausgeführt, dass dann, wenn in einem Urlauberparkhaus in Flughafennähe ein abgestelltes Kfz entwendet wird, der Kfz-Eigentümer von dem Parkhausbetreiber keinen Schadensersatz verlangen könne, weil es an einem Verwahrungsvertrag fehle. Daran ändere auch nichts das Vorhandensein eines „Pförtnerhäuschens“ und einer Videokamera.

25. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte bei der Klägerin und ihrem Ehemann auch nicht den ihr zurechenbaren Anschein erweckt, sie übernehme die Verantwortung für eine sichere Abstellung der Kfz auf dem Platz vor dem Hotel. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieser Parkplatz abgesperrt ist. Selbst wenn man dem eine Bedeutung beimessen würde, könnte daraus allenfalls gefolgert werden, dass die Beklagte dafür einstehen will, dass das Fahrzeug selbst nicht von dem Hotelplatz durch Unbefugte entfernt wird. Keinesfalls rechtfertigen diese Umstände aber die Annahme, dass die Beklagte auch dafür einstehen will, dass keine Gegenstände aus einem Fahrzeug entwendet werden. Da geübte Trickdiebe heutzutage in der Lage sind, in kürzester Zeit einen Pkw zu öffnen, bedarf es schon besonderer Umstände, die es rechtfertigen, dass ein Hotelier auch für den Inhalt eines auf seinem Parkplatz abgestellten Pkws die Haftung übernehmen will. Dafür sind vorliegend aber keine zureichenden Anhaltspunkte gegeben.

26. Ob darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ggf. wegen eines ganz überwiegenden Mitverschuldens sogar insgesamt ausgeschlossen sein könnte, bedarf angesichts der obigen Ausführungen keiner abschließenden Entscheidung. Angesichts des Umstandes, dass die Hochzeit nach türkischer Sitte in einem großen Rahmen in einem Lokal unmittelbar neben dem Hotel gefeiert worden war, mussten die Klägerin und ihr Ehemann auch davon ausgehen, dass eine Vielzahl von Personen Kenntnis von diesem Ereignis genommen hatten. Der Zeuge T hat selbst angegeben, dass es Sitte sei, dass bei einer türkischen Hochzeit die Braut aus dem Familienkreis mit zum Teil teuren Schmuckstücken beschenkt werde. Unter diesen Umständen kann es nur als leichtsinnig bezeichnet werden, diesen Schmuck nicht im Hotelsafe oder jedenfalls zumindest auf dem Hotelzimmer zu verwahren, sondern diesen Schmuck – insoweit von der Beklagten bestritten – in die Koffer zu packen, die über Nacht zum Teil sichtbar auf der Rückbank im Auto gelagert wurden. Dass der Diebstahl dieser Schmuckstücke aus dem Pkw – deren Vorhandensein im Gepäck hier zugunsten der Klägerin unterstellt – für die Klägerin persönlich einen herben Verlust nicht nur finanziell darstellt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und auch sehr bedauerlich. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin eine diesbezügliche Haftung der Beklagten nicht hat zu beweisen vermocht.

27. Nach alledem musste die Klage der Abweisung unterliegen.

28. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

29. Streitwert: 73.388,00 Euro.

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