Aufwendungsersatz für Selbstverpflegung bei Pauschalreise

LG Frankfurt: Aufwendungsersatz für Selbstverpflegung bei Pauschalreise

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht, während der er sich selbst versorgen musste. Daher verlangte er Aufwendungsersatz und Minderung.

Das Amtsgericht hatte ihm Aufwendungsersatz zugesprochen. Die Berufung des Klägers wurde durch das Landgericht abgewiesen. Ein Anspruch auf darüberhinausgehende Minderung bestehe nicht.

LG Frankfurt 2-24 S 25/08 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 27.02.2008
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 27.02.2008, Az: 2-24 S 25/08
AG Königstein, Urt. v. 11.12.2007, Az: 26 C 814/07 (16)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 27. Februar 2008

Aktenzeichen 2-24 S 25/08

Leitsatz:

2. Allein die Tatsache, dass sich ein Pauschalreisender selbst Mittagessen besorgen muss, begründet keinen Preisminderungsanspruch.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine „Erlebnis- und Begegnungsreise“ als Pauschalreise gebucht, während der er sich selbst versorgen musste. Daher verlangte er Aufwendungsersatz und Minderung des Reisepreises.

Das Amtsgericht hatte ihm Aufwendungsersatz zugesprochen. Die Berufung des Klägers mit dem Ziel der Minderung wurde durch das Landgericht abgewiesen. Ein Anspruch auf über den Aufwendungsersatz hinausgehende Preisminderung bestehe nicht, da die Reise nicht als mangelhaft einzuschätzen sei.

Tenor

4. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus – Az. 26 C 814/07 (16) – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

5. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

6. Die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss der Kammer gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts- oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

7. Die Kammer ist der Auffassung, dass das Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 11.12.2007 nicht zu beanstanden ist.

8. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 27.02.2008 Bezug genommen.

9. Der weitere Schriftsatz des Klägers vom 08.03.2008 führt zu keiner anderen Sichtweise.

10. Insoweit wiederholt der Kläger seine Argumentation aus der Berufungsschrift.

11. Auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage verbleibt die Kammer bei ihrer im Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsauffassung.

12. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt nach einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung der Reisekonzeption („Erlebnis- und Begegnungsreisen“) allein der Umstand, dass sich der Kläger selbst um sein Mittagessen kümmern musste eine zusätzliche Minderung neben dem zugesprochenen Aufwendungsersatz nicht.

13. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss in Verbindung mit den zutreffenden entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.

14. Nach all dem war die Berufung zurückzuweisen.

15. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 97 I ZPO zu tragen.

16. Die Entscheidung ist gem. § 522 III ZPO nicht anfechtbar.

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