Annullierung wegen Fluglotsenstreik über Frankreich

AG Geldern: Annullierung wegen Fluglotsenstreik über Frankreich

Der Flug des Klägers wurde durch das beklagte Luftfahrtunternehmen annulliert, sodass er selbstständig einen anderweitigen Flug buchte. Er verlangt neben der Ausgleichszahlung wegen der Flugannullierung auch den Ersatz der Kosten für den anderweitigen Flug.

Das Luftfahrtunternehmen ist der Meinung, dies nicht zahlen zu müssen, denn der Flug wurde aufgrund eines Pilotenstreiks annulliert.

AG Geldern 3 C 579/12 (Aktenzeichen)
AG Geldern: AG Geldern, Urt. vom 15.06.2014
Rechtsweg: AG Geldern, Urt. v. 15.06.2014, Az: 3 C 579/12
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Geldern

1. Urteil vom 15. Juni 2014

Aktenzeichen 3 C 579/12

Leitsätze:

2. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der der EG-VO 261/2004 liegt erst dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen alles Zumutbare erfolglos getan hat, um den außergewöhnlichen Umstand abzuwenden.

Eine Erstattung von Flugkosten für einen anderweitigen Flug, nach der Annullierung des eigentlichen Fluges, setzt voraus, dass der Fluggast sich bei dem Luftfahrtunternehmen des annullierten Fluges nach Alternativflügen erkundigt.

Für den Ersatz sämtlicher Kosten sind stets die Belege der Kostenentstehung beizufügen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen, einen Platz auf einem Flug von Weeze nach Malaga. Als der Kläger rechtzeitig am Schalter eintraf, erfuhr er, dass der Flug annulliert wurde. Die Beklagte buchte 98 Passagiere vom annullierten Flug auf spätere Flüge um, jedoch nicht den Kläger.

Der Kläger buchte daraufhin selbstständig einen anderweitigen Flug von Düsseldorf aus und traf mit einer Verspätung von rund 17 Stunden in Malaga ein. Aus diesem Grund fordert der Kläger von der Beklagten eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der EG-VO 261/2004, sowie die Erstattung der Flugkosten für den anderweitigen Flug, sowie der Fahrtkosten nach Düsseldorf. Die Beklagte erwidert, dass sie nicht zahlen müsse, da ein Fluglotsenstreik ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der EG-VO 261/2004 ist.

Das Amtsgericht Geldern hat wie folgt entschieden:

Dem Kläger steht eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung gemäß Art. 7 der EG-VO 261/2004 zu. Der Fluglotsenstreik erstreckte sich lediglich über dem französischen Luftraum, was lediglich zu Flugverspätungen führen könnte. Die Beklagte annullierte den Flug, weil sie keinen Zeitverzug im Flugplan der Maschine hinnehmen wollte. Folglich hat die Beklagte nicht alles Zumutbare zur Abwendung des außergewöhnlichen Umstands getan.

Ein Ersatz der Kosten für den anderweitigen Flug steht dem Kläger nicht zu, da dieser sich im Vorfeld bei der Beklagten nicht nach alternativen Flügen erkundigt haben. Die Fahrtkosten werden dem Kläger ebenfalls nicht erstattet, da dieser sie nicht belegt hat.

 

Amtsgericht Geldern

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

XY

Klägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan Bartholl,

Sophie-Charlotten-Straße 9-10, 14059 Berlin,

gegen

die Ryanair Ltd.‚ vertr. d. d. CEO Michael O’Leary, Corporate Head Office, Dublin Airport, Dublin, Irland,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stenger LLP, Englische Planke 2, 20459 Hamburg,

hat das Amtsgericht Geldern

auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2014

durch die Richterin am Amtsgericht Heyden für Recht erkannt:

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Ansprüche nach der Annullierung eines von dem Kläger bei der Beklagten gebuchten Fluges.

6. Der Kläger buchte für den 03.04.2012 einen Platz auf dem Flug FR 8612 der Beklagten von Weeze nach Malaga. Abflug sollte um 16.25 Uhr Ortszeit und Ankunft um 19.15 Uhr Ortszeit sein. Der Kläger fand sich rechtzeitig am Schalter in Weeze ein, wo er erfuhr, dass die Beklagte den Flug annulliert hatte.

7. Die Beklagte buchte 98 Passagiere, die mit dem Flug reisen wollten, auf spätere Flüge um; hierzu wird auf die Anlage B4 (Bl. 46 GA) verwiesen. Der Beklagte war nicht unter diesen Personen.

8. Der Beklagte buchte stattdessen einen Flug mit Air Berlin von Düsseldorf nach Malaga für den frühen Morgen des 04.04.2012. Er erreichte Malaga 17 Stunden nach der eigentlich bei Flug FR 8612 geplanten Zeit.

9. Der Kläger behauptet:

10. Ihm seine in Weeze keine Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeit, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen angeboten worden. Man habe ihn lediglich an eine Service-Nummer in Irland und eine „Faxnummer im Internet“ verwiesen.

11. Er habe für den Flug mit Air Berlin 405,00 € ausgegeben. Für Fahrtkosten von Weeze zum Flughafen Düsseldorf habe er 14,00 € ausgegeben, für Fahrtkosten zum Flughafen Düsseldorf weitere 19,00 € und für Fahrtkosten zum Flughafen Malaga zum Standort seines Pkw 62,39 €. Diese Beträge verlangte der Körper – neben einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € von der Beklagten ersetzt.

12. Der Kläger bestreitet, dass es vom 01.04. bis 04.04.2012 einen Streik der französischen Fluglotsen gegeben habe. Jedenfalls sei dieser nicht ursächlich für die Annullierung des Fluges FR 8612 geworden.

13. Nachdem er in der Hauptsache ursprünglich Zahlung von 1.511,53 € verlangt hat, hat der Kläger die Klage teilweise zurück genommen und beantragt nun noch,

14. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 900,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2012 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15. Die Beklagte beantragt,

16. die Klage abzuweisen.

17. Sie behauptet, dass es vom 01.04. bis 04.04.2012 einen Streik der französischen Fluglotsen gegeben habe, der alle französischen Flugräume betroffen habe. Dieses habe zu einer erheblichen Verknappung der von Eurocontrol vergebenen Slots für die Durchführung von Flügen in Europa geführt. Aufgrund Erfahrungen mit früheren Streiks der französischen Fluglotsen habe die Beklagte erwartet, dass der Flug FR 8612 von Weeze nach Malaga frühestens mit fünf Stunden Verspätung starten können. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass der anschließend geplante Rückflug FR 8613 von Malaga, ebenfalls massive Verspätung gehabt hätte. Wegen des in Weeze bestehenden Nachtflugverbots und der Dienstzeitüberschreitung der Crew hätte das Flugzeug nicht in Weeze landen und dann am nächsten Morgen nicht für die am 04.04.2012 geplanten Flüge zur Verfügung gestanden. Ersatzmaschinen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Um zu vermeiden, dass am 04.04.2012 morgens kein Flugzeug zur Verfügung stehen würde, habe die Beklagte entschieden, den Flug FR 8612 zu annullieren.

18. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger nicht einmal versucht habe, den bei ihr gebuchten Flug, wie die anderen 98 Passagiere, umzubuchen.

19. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen nach Grund und Höhe.

20. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

21. Da der Flughafen Weeze Zielflughafen des streitgegenständlichen Fluges war, ist das Amtsgericht Geldern örtlich zuständig (Art. 5 Nr. 1, lit. b, Spiegelstrich 2 EG-VO 44/2001, EuGH, U.v. 09.07.2009, Rs. C-204/08).

1.

22. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 lit. b EG-VO 261/2004. Nur wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurück geht, die die Beklagte auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können, bestünde keine Zahlungspflicht der Beklagten, Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004.

23. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Annullierung von Flug FR 8612 auf außergewöhnliche Umstände zurück zu führen ist:

24. Zwar ist davon auszugehen, dass vom 01.04. bis zum 04.04.2012 ein Streik der französischen Fluglotsen stattfand. Dies ergibt sich aus der sog. NOTAM-Mitteilung, die die Beklagte als Anlage BZ (Bl. 44 GA) vorgelegt hat. Angesichts dieses Nachweises reichte das einfache Bestreiten des Klägers, dass es einen derartigen Streik gab, nicht aus.

25. Auch stellt ein Streik der französischen Fluglotsen einen außergewöhnlichen Umstand dar, weil er von außen auf die Tätigkeit des Luftfahrunternehmens einwirkt und von diesem nicht beherrscht werden kann (vgl. BGH, U.v. 12.06.2014, X ZR 121/13). Es ist aus einer Vielzahl ähnlicher Fälle gerichtsbekannt, dass ein solcher Streik zur Verknappung der im europäischen Luftraum verfügbaren Slots für die Passage von Flugzeuge in ganz Europa führt, was wiederum zu teilweise erheblichen Verspätungen der Flüge führt.

26. Im vorliegenden Fall beruhte die Annullierung des Fluges FR 8612 nach dem klägerischen Vortrag darauf, dass die Beklagte vermeiden wollte, dass sich das Flugzeug am 04.04.2012 nicht in Weeze befinden würde. Bei der Entscheidung darüber, wie der Flugplan im Falle eines Streiks der Fluglotsen, der der planmäßigen Durchführung aller Flüge entgegen steht, so umorganisiert wird, dass insgesamt möglichst wenige Passagiere betroffen sind, hat das Luftfahrtunternehmen einen Ermessensspielraum (vgl. BGH, U.v. 21.08.2012, X ZR 138/11, Rn. 33). Wie sich direkt aus Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 ergibt, muss es dabei aber alles Zumutbare tun, um eine Annullierung eines Fluges zu vermeiden (vgl. auch Erwägungsgrund (15) der EG-VO 261 /2004).

27. Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, was sie getan hat, um die Annullierung des Fluges FR 8612 am 03.04.2012 zu vermeiden. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (BGH, U.v. 21.08.2012, X ZR 138/11, Rn. 29). Die Beklagte hat behauptet, dass eine Ersatzmaschine einschließlich Crew nicht verfügbar gewesen sei (Seite 4 des Schriftsatzes v. 25.02.2013, Bl. 38 GA) und dass die vorhandenen Erstsatzkapazitäten bereits nicht mehr zur Verfügung standen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2013, Bl. 92 GA). Dies sind nicht mehr als allgemeine Floskeln. Es ist schon unklar, was es für Ersatzkapazitäten gegeben hat (eigene Flugzeuge oder gecharterte Flugzeuge) und woraus sich ergibt, dass diese nicht zur Verfügung standen. Auch ist unklar, auf welchen Zeitraum sich dies beziehen sollte, den Nachmittag des 03.04.2012 oder den Morgen des 04.04.2012. Die Beklagte hätte nach ihrer eigenen Argumentation vortragen müssen, was sie am 03.04.2012 dem Tag des annullierten Fluges – getan hat, um am Morgen des 04.04.2012 ein Flugzeug ein Weeze zur Verfügung zu haben. Denn am 03.04.2012 gab es ja offensichtlich eine Maschine, die sich planmäßig für einen ATFM-Slot für Flug FR 8612 hätte bewerben können.

28. Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 S. 1 Iit. b EG-VO 261/2004.

29. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte kam durch ihr Ablehnungsschreiben vom 08.08.2012 (Bl. 75 GA) in Verzug.

2.

30. Weitere Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

31. Soweit er 405.00 € für den Flug mit Air Berlin geltend macht, hat er nicht dargelegt, dass die Beklagte sich geweigert hätte, ihn nach Malaga zu transportieren. Er hat auf den Einwand der Beklagten, dass er nicht nach einer Umbuchung gefragt habe, die anderen betroffenen Passagieren angeboten worden war, nichts vorgetragen. Daher hat er keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, § 281 Abs. 1 BGB. Außerdem hat er auch den Anfall der Kosten entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 14.11.2013 (Bl. 145 GA) nicht belegt. Die Voraussetzungen seiner eigenen Parteivernehmung liegen nicht vor, § 447 ZPO.

32. Kosten für eine Fahrt von Weeze zum Flughafen Düsseldorf (14,00 €) sind nicht belegt. Die Erforderlichkeit von Kosten für eine Fahrt zum Flughafen Düsseldorf (19,00 €) wurde nicht dargelegt. Für eine Anspruchsgrundlage für Kosten vom Flughafen Malaga zur Standort des Autos des Klägers ist nichts vorgetragen.

3.

33. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Diese wären nur aus Verzugsgesichtspunkten zu ersetzen. Dass bei Einschaltung seines Rechtsanwalts Verzug der Beklagten mit der Zahlung der Ausgleichssumme vorlag, ist nicht erkennbar.

34. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

35. Streitwert: bis 04.04.2013: 1.511,53 €‚ danach: 900,30 €

36. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

37. a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

38. b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Geldern: Annullierung wegen Fluglotsenstreik über Frankreich

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 12.06.2014, Az: X ZR 121/13
AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, Az: 4 C 308/10
AG Bremen, Urt. v. 04.08.2011, Az: 9 C 135/11

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Annullierung wegen eines Fluglotsenstreiks über Frankreich
Passagierrechte.org: Annullierung wegen Fluglotsenstreik

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.