Schadensersatzanspruch bei unterlassener Warnung durch den Reiseveranstalter vor drohenden politischen Unruhen

LG Frankfurt: Schadensersatzanspruch bei unterlassener Warnung durch den Reiseveranstalter vor drohenden politischen Unruhen

Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise nach China. Aufgrund der dort anhaltenden politischen Gefahren konnten nicht alle von der Beklagten im Prospekt angeworbenen Reiseziele besucht werden und letztendlich musste die Reise wegen der politischen Gefahren abgebrochen werden. Der Kläger verlangt von der Beklagten daher Minderung des Reisepreises wegen mangelhafter Reiseleistungen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Frankfurt gab dem Kläger Recht. Der Reisepreis ist wegen Mangelhaftigkeit der Reise zu mindern. Schadensersatzansprüche oder Entschädigungsansprüche bestehen dagegen nicht.

LG Frankfurt 2-21 O 457/89 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 07.05.1990
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.1990, Az: 2-21 O 457/89
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Hessen-Gerichtsurteile

Landgericht Frankfurt
1. Urteil vom 07.05.1990

Aktenzeichen 2-21 O 457/89

Leitsatz:

2. Es erfolgt keine Warnung des Reiseveranstalters vor drohenden politischen Unruhen am Urlaubsort.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise nach China. Aufgrund der dort anhaltenden politischen Gefahren konnten nicht alle von der Beklagten im Prospekt angeworbenen Reiseziele besucht werden und letztendlich musste die Reise wegen der politischen Gefahren abgebrochen werden.
Der Kläger verlangt von der Beklagten daher Minderung des Reisepreises wegen mangelhafter Reiseleistungen. Er ist der Meinung, die Beklagte hätte ihn über die politischen Unruhen in China aufklären und die Reise entsprechend umplanen müssen.
Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie meint, es hätte für die Reisenden keine Gefahren bestanden.

Das Landgericht Frankfurt gab dem Kläger Recht. Der Reisepreis ist wegen Mangelhaftigkeit der Reise zu mindern. Schadensersatzansprüche oder Entschädigungsansprüche bestehen dagegen nicht. Als Begründung führte es an, dass der vorzeitige Abbruch einer Pauschalreise aus Gründen, die nicht in der Person oder Risikosphäre des Reisenden liegen, grundsätzlich einen Mangel der Reise darstellen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.600 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8.12.1989 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 4/10, der Kläger zu 6/10 zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 DM vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 765 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

5. Der Kläger macht Ansprüche auf Minderung und Schadenersatz aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen der Beklagten geltend.

6. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau nach dem Katalog ‚Fernreisen Sommer 1989‘ bei der Beklagten eine ‚Große China-Rundreise‘ für 17 Reise- und 2 Flugtage vom 28.05. – 15.06.1989 zum Preis von 11.556 DM ohne Versicherungen. Seit dem 13.05., etwa zwei Wochen vor Abflug, war die ‚Verbotene Stadt‘ in Peking gesperrt und konnte auf der Reise nicht besichtigt werden. Am 20.05., also etwa eine Woche vor Abflug, wurde das Kriegsrecht in der Volksrepublik China ausgerufen, was auch in Deutschland über Presse, Rundfunk und Fernsehen verbreitet wurde. Vor Reiseantritt hat der Kläger von der Beklagten keine Informationen über die in den beiden Wochen vor dem Abflug in China entstandenen Probleme erhalten. Auf dem Hinflug war die vorgesehene Reiseleiterin nicht vorhanden, und es erfolgte kein Direktflug Frankfurt-Peking, sondern ein verlängerter Flug mit mehreren Zwischenstopps. Wegen der Wirren erfolgte am 7.06., als etwa die Hälfte der Reise absolviert war, der Abbruch der Rundreise. Statt des von ihm verlangten sofortigen Rückflugs wurde der Kläger mit der Reisegruppe gegen seinen Willen zunächst für drei Tage nach Hongkong und dann für weitere drei Tage nach Bangkok gebracht; erst dann erfolgte – zum vorgesehenen Termin – der Rückflug.

7. Der Kläger meint, die Sperrung der ‚Verbotenen Stadt‘ in Peking seit 13.05. hätte der Beklagten auf jeden Fall bekannt sein müssen die Beklagte habe in Kenntnis möglicher Probleme eine Gefährdung der Reise und der Teilnehmer in Kauf genommen. Er bestreitet, daß die Reise während der ersten Hälfte ordnungsgemäß abgewickelt worden sei und einen positiven Verlauf genommen habe. Er macht Minderung des Reisepreises um 50% geltend (= 5.778 DM) und verlangt unter Orientierung am Reisepreis und ohne Angaben zu seinem Einkommen pauschal eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 5.000 DM.

8. Der Kläger beantragt,

9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.798 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22.06.1989 zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt,

11. die Klage abzuweisen.

12. Die Beklagte behauptet, die vorgesehene Reisebegleiterin für den Hinflug sei kurzfristig erkrankt. Sie habe seinerzeit Informationen aus China gehabt, daß keine Gefährdungen und keine Leistungs-Einschränkungen für Touristen bestünden; die Reiseteilnehmer seien zunächst auch mit dem Ablauf der Reise zufrieden gewesen. Bis zum 7.06. hätten alle deutschen Reiseveranstalter ihre China-Reisen durchgeführt, und bis zu diesem Tag seien – außer der Besichtigung der ‚verbotenen Stadt‘ – alle Programmpunkte absolviert worden. Die dem Kläger nach dem Abbruch der Reise „offerierten Alternativ-Angebote“ seien qualitativ und preislich weitaus höheren Kategorien zuzuordnen gewesen als die von ihm gebuchte Rundreise.

13. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegte vorprozessuale Korrespondenz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14. Die Klage ist nur in Höhe von 4.600 DM begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Minderung (§ 651d I BGB), weil die Reiseleistung der Beklagten mangelhaft war; Schadenersatzansprüche nach § 651f I BGB oder Entschädigungsansprüche nach § 651f II BGB bestehen dagegen nicht.

15. Zunächst ist der Kläger auch ohne Abtretung berechtigt, Ansprüche seiner Ehefrau aus dem Reisevertrag geltend zu machen; bei Familienreisen wird der Buchende Vertragspartner des Reiseunternehmens auch bezüglich der anderen Familienmitglieder.

16. Der vorzeitige Abbruch einer Pauschalreise aus Gründen, die nicht in der Person oder Risikosphäre des Reisenden liegen, stellt grundsätzlich einen Mangel der Reise im Sinne von § 651c BGB dar, für den der Veranstalter unabhängig vom Vertretenmüssen nach § 651c, 651d BGB haftet (BGH, NJW 1987, 1938); der Reisende kann dann Minderung nach §§ 651d, 472 BGB verlangen. Ein solcher Anspruch auf Minderung ist ausgeschlossen, wenn höhere Gewalt vorlag, der Mangel also auch nicht in der Risikosphäre des Reiseveranstalters entstanden ist und dieser deswegen nach § 651j BGB gekündigt hat; darlegungs- und beweispflichtig für ‚höhere Gewalt‘ ist derjenige, der sich darauf beruft.

17. ‚Höhere Gewalt‘ ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1987, 1939) ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes Ereignis, dessen Einwirkung auf die Reise auch durch vernünftigerweise zu erwartende äußerste Sorgfalt nicht abwendbar und das bei Vertragsschluß nicht vorhersehbar war.

18. Die Kammer hat entsprechend in ihrem Urteil vom 22.09.1986 in der Sache 2/21 0 175/85 bei dem überraschenden Auftreten von politischen Unruhen mit Gewalttätigkeiten in Indien nach einem nicht vorhersehbaren Attentat das Vorliegen höherer Gewalt bejaht. Die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat entschieden, daß ein Reiseveranstalter schuldhaft (§ 651f BGB) handelt, wenn sich im Zielgebiet ein Streik abzeichnet und er den Reisenden dorthin transportiert, ohne ihn vor Reiseantritt auf den drohenden Streik hinzuweisen (LG Frankfurt, NJW 1980, 1696).

19. Im vorliegenden Fall lassen sich die Unruhen in der VR China zwar zunächst nicht der Risikosphäre einer der Parteien zuweisen. Auch das Merkmal der ‚Unvorhersehbarkeit bei Vertragsschluß‘ ist hier erfüllt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der 20.01.89, denn an diesem Tag erfolgte die letzte ändernde Reisebestätigung; an diesem Tag war die Entwicklung im Juni in Peking offensichtlich nicht vorhersehbar.

20. Nach Auffassung der Kammer ist gleichwohl im vorliegenden Fall weder die Voraussetzung der ‚Entstehung der Reisebeeinträchtigung außerhalb der Risikosphäre einer Partei‘ noch die der ‚Unabwendbarkeit der Reisebeeinträchtigung auch bei äußerster Sorgfalt‘ gegeben. Die erkennbar kritische Entwicklung und Zuspitzung der Lage in Peking bereits in den beiden Wochen vor dem Abflug des Klägers hätte die Beklagte bei ‚Beachtung äußerster Sorgfalt‘ auf jeden Fall zum Anlaß nehmen müssen, den Kläger auf diese Lage hinzuweisen und ihm die Entscheidung über den Antritt der Reise zu überlassen. Statt dessen hat sich die Beklagte mit den von ihr behaupteten „Informationen aus China“ begnügt, wonach lediglich „keine Gefährdungen und keine Leistungs-Einschränkungen für Touristen“ bestünden. Wegen des Verzichts auf eine angemessene Information und eigenverantwortliche Entscheidung des Klägers hat die Beklagte die in solchen Situationen bestehende Möglichkeit einer Eskalation und von Beeinträchtigungen der Reise in ihre Risikosphäre aufgenommen, weil sie alleine die Verantwortung dafür übernommen hat. Dieser Sachverhalt ist weder mit einem ‚Blitzschlag in ein Kreuzfahrtschiff‘ noch mit der Gefährdung bereits im Land befindlicher Reisenden durch nach einem Attentat plötzlich ausbrechende Unruhen und Gewalttätigkeiten vergleichbar.

21. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß die Beklagte auch gar nicht nach § 651j I BGB wegen höherer Gewalt gekündigt hat, sondern die Reise einseitig geändert und gegen den Willen des Klägers fortgesetzt hat, obwohl die Voraussetzungen der einschlägigen Klausel ihrer Reise-AGB über ihre Leistungsänderungs-Befugnis ersichtlich nicht vorlagen. Auch eine Abrechnung nach § 651j II BGB hat die Beklagte gar nicht erst vorgenommen.

22. Die Höhe der Minderung hat die Kammer nach § 287 II ZPO auf 4.600 DM, d.h. ca. 40% des Netto-Reisepreises geschätzt. Sie ist dabei mit der wohl herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur vom Gesamtreisepreis ausgegangen (vgl. FÜHRICH, Reiserecht, 1990, Rdn. 262 mwN.) und hat berücksichtigt, daß die Reise etwa zur ‚Halbzeit‘ abgebrochen wurde. Es erschien der Kammer aber nicht angemessen, die Minderung genau entsprechend der verstrichenen Reisezeit festzulegen, denn der Wert einer Reise nach China insgesamt richtet sich nicht nur und genau nach der Aufenthaltsdauer; bei Fernreisen der hier vorliegenden Art kommt schon dem bloßen ‚dort gewesen Sein‘ ein erhebliches Gewicht zu. In der zuerkannten Minderung ist auch berücksichtigt worden, daß statt des im Prospekt ausgeschriebenen Direktflugs Frankfurt – Peking mehrere Zwischenstationen eingelegt wurden (Belgrad, Dubai, Kalkutta) und auf dem entsprechend verlängerten Flug und den teilweise längeren Aufenthalten keine Reisebegleitung zur Betreuung vorhanden war. Berücksichtigt hat die Kammer bei der Minderung des Reisepreises auch, daß ein wesentlicher Punkt dieser China-Reise, die Besichtigung der ‚Verbotenen Stadt‘ in Peking, nicht durchgeführt wurde.

23. Da die Beklagte nicht bestritten hat, daß der Kläger Heimreise verlangt hat und nur gegen seinen Willen nach Hongkong und Bangkok geflogen ist, kann sie schon deswegen die Aufwendungen dafür dem Minderungsanspruch des Kläger nicht entgegen halten. Mangels Kündigung nach § 651j I BGB stünden der Beklagten auch keine Gegenansprüche nach § 651j II BGB zu.

24. Weitergehend als für Minderungsansprüche wäre für Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte nach § 651f I, II BGB allerdings Voraussetzung, daß der Mangel, d.h. der Abbruch der Reise (wegen der Unruhen), ‚auf einem Umstand beruht, den die Beklagte zu vertreten‘ hat. ‚Umstand‘ im Sinne dieser Vorschrift sind die politischen Unruhen in Peking, und diese hat die Beklagte weder verursacht, noch kann sie diese verschuldet haben. Insoweit brauchte sich in dieser Fallkonstellation die Beklagte, der allerdings nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nicht-Vertretenmüssens obliegt, nicht zu entlasten. Ansprüche aus § 651f I, II BGB unter diesem Gesichtspunkt bestehen daher nicht.

25. Ein Schadenersatzanspruch aus § 651f I BGB gegen die Beklagte unter dem als positive Vertragsverletzung anzusehenden Gesichtspunkt der Verletzung ihrer vor Reiseantritt bestehenden Informationspflicht käme zwar grundsätzlich in Betracht. Wie bereits dargelegt, handelt z. B. ein Reiseveranstalter schuldhaft, wenn sich im Zielgebiet ein Streik abzeichnet und er den Reisenden dorthin transportiert, ohne ihn vor Reiseantritt auf den drohenden Streik hinzuweisen (LG Frankfurt, NJW 1980, 1696). Ausreichende Zeit vor Abflug waren kritische Entwicklungen und deutliche Zuspitzungen der Situation in Peking erkennbar und eine entsprechende Information des Klägers möglich und zumutbar.

26. Ein solcher Schadenersatzanspruch nach § 651f I BGB scheitert hier jedoch daran, daß der Kläger nach seinem eigenen Vortrag durch die Meldungen in Presse, Funk und Fernsehen jedenfalls grundsätzlich über die Entwicklung in China, insbesondere die Ausrufung des Kriegsrechts, informiert war und nicht behauptet hat, er hätte die Reise bei einer zusätzlichen Mitteilung dieser Tatsache durch die Klägerin nicht angetreten. Er behauptet auch nicht – anders als in den Fällen der Reisenden nach Mexiko kurz nach einem Hurrican – er habe sich bei der Beklagten erkundigt und sei abwiegelnd irreführend beruhigt worden. Trat der Kläger aber in Kenntnis politischer Unruhen die Reise an und behauptet er nicht, er wäre bei einer (zusätzlichen) Information durch die Beklagte nicht abgereist, dann ist die Informationspflichtverletzung der Beklagten für seinen Schaden nicht kausal geworden.

27. Dem Kläger stehen Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu, der jedenfalls mit Zustellung der Klageschrift am 8.12.1989 eingetreten ist (§§ 284 I, 286, 288 BGB). Für einen früheren Verzugseintritt hat der Kläger nichts vorgetragen.

28. Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 92 I ZPO den Parteien entsprechend dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen; dies führt zu einer Kostentragung des Klägers von 6/10 und der Beklagten von 4/10.

29. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 S. 1 ZPO.

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