LG Frankfurt, Urteil vom 09.12.2014, Aktenzeichen 2/21 O 457/89
Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise nach China. Aufgrund der dort anhaltenden politischen Gefahren konnten nicht alle von der Beklagten im Prospekt angeworbenen Reiseziele besucht werden und letztendlich musste die Reise wegen der politischen Gefahren abgebrochen werden.
Der Kläger verlangt von der Beklagten daher Minderung des Reisepreises wegen wegen mangelhafter Reiseleistungen. Er ist der Meinung, die Beklagte hätte ihn über die politischen Unruhen in China aufklären und die Reise entsprechend umplanen müssen.
Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie meint, es hätte für die Reisenden keine Gefahren bestanden.
Das Landgericht Frankfurt gab dem Kläger Recht. Der Reisepreis ist wegen Mangelhaftigkeit der Reise zu mindern. Schadensersatzansprüche oder Entschädigungsansprüche bestehen dagegen nicht. Als Begründung führte es an, dass der vorzeitige Abbruch einer Pauschalreise aus Gründen, die nicht in der Person oder Risikosphäre des Reisenden liegen, grundsätzlich einen Mangel der Reise darstellen.
LG Frankfurt (2/21 O 457/89), Schadensersatzanspruch bei unterlassener Warnung durch den Reiseveranstalter vor drohenden politischen Unruhen