Unterbringung auf einem Taucherboot statt in dem gebuchten Hotelzimmer

LG Baden-Baden: Unterbringung auf einem Taucherboot statt in dem gebuchten Hotelzimmer

Eine Reisende nahm einen Reiseveranstalter auf Schadensersatz und Minderung in Anspruch, weil das gebuchte Hotel überbucht war und weil sie die erste Nacht auf einem Tauchboot verbringen musste.

Das Landgericht Baden-Baden hat der Reisenden keinen Schadensersatz und nur teilweise Minderung zugesprochen und entschied, dass eine Unterbringung in einer minderwertigen Unterkunft einen Minderungsgrund darstellt.

LG Baden-Baden 2 O 335/07 (Aktenzeichen)
LG Baden-Baden: LG Baden-Baden, Urt. vom 18.01.2008
Rechtsweg: LG Baden-Baden, Urt. v. 18.01.2008, Az: 2 O 335/07
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Landgericht Baden-Baden

1. Urteil vom 18.01.2008

Aktenzeichen 2 O 335/07

Leitsätze:

2. Wird der Reisende in einer minderwertigen Übernachtungsmöglichkeit als dem gebuchten Hotel untergebracht, kann der Reisende Minderung für die Übernachtung verlangen.

Ein Rücktritt von der Reise muss ausdrücklich dem Reiseverantstalter mitgeteilt werden.

Eine Erholung nach Ankunft muss möglich sein, ansonsten verliert der Ankunftstag und der Folgetag an seiner Urlaubsqualität und ist Minderungsgrund.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin eine Pauschalreise, jedoch musste sie die erste Nacht auf einem Tauchboot verbringen mit minderwertigen Unterkünften.

Die Klägerin begehrte eine Minderung des Reisepreises und einen Schadensersatz für die vertanene urlaubszeit und die Unterbringung in einer minderwertigen Unterkunft.

Das Landgericht Baden-Baden stimmte nur teilweise der Minderung zu und entschied, dass nach der Ankunft eine Erholung möglich sein muss. HIer ist dies durch die Unterbringung auf einem schwankenden kleinen Boot nicht der fall gewesen, was auch den folgetag noch in seiner Urlaubsqualität mindert. Für das brennende Boot in der nähe und die daraus resultierende unruhige Nacht, war lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, das sich verwirklicht hat und dem Reiseveranstalter nicht zurechenbar sind. Ansonsten sind keine weiteren Reisemängel ersichtlich, die Schadensersatz oder weitere Minderung erfordern. Hätte die Klägerin wirklich direkt zurück fliegen wollen hätte ein einfaches Telefonat oder ein Fax für den Rücktritt ausgereicht. Werden nur ein paar tage des Urlaubs beeinträchtigt, fällt die Urlaubsfreude nicht gleich auf Null, da die Restzeit noch zur Erholung werden konnte.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger

a) 541,56 Euro und

b) 155,30 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten

zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kläger tragen 92 %, die Beklagte 8 % der Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die jeweils vollstreckende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

7. Die Kläger machen Schadensersatz- und Minderungsansprüche wegen einer Reise auf die Malediven geltend.

8. Die Kläger hatten unter Vermittlung der … am 16.01.2007 bei der Beklagten eine Flugpauschalreise auf das Süd-Male-Atoll/Malediven, dort im Hotel … gebucht.

9. Als Hinreisetermin war der 18.02.2007 um 20.55 Uhr ab München, als Rückreisetermin der 26.02.2007, 11.50 Uhr ab Male mit der … vereinbart.

10. Der Reisepreis belief sich auf jeweils 1.373,00 Euro. Hinzu kamen pro Person für die Reiserücktrittsversicherung 24,00 Euro und für den Zug zum Flughafen weitere 29,00 Euro.

11. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die entsprechende Buchungsbestätigung (AS. 71) Bezug genommen.

12. Die Kläger beabsichtigten, auf die Reise ihre beiden Kinder … mitzunehmen. Sie hatten deswegen über L-tur bei der Firma TSH die Flüge für ihre beiden Kinder zum Preis von jeweils 338,00 Euro zzgl. Reisekostenrücktrittsversicherung in Höhe von 18,00 Euro gebucht. Die Kinder sollten kostenlos im Hotel … mit untergebracht werden.

13. Bei Ankunft der Maschine am Morgen des 19.02.2007 in Male wurde den Klägern von der Mitarbeiterin der Agentur der Beklagten, der Zeugen … mitgeteilt, dass das gebuchte Hotel … am ersten Tag vollständig überbucht sei.

14. Die Kläger wurden deshalb nicht zur gebuchten Hotelinsel mit dem Boot übergesetzt, sondern auf ein Tauchboot nicht näher beschriebener Größe und Ausstattung verbracht. Das Boot pendelte zunächst bis 15.00 Uhr zwischen der Flughafeninsel und der Hauptinsel hin und her, ohne anzulegen. Ab 15.00 Uhr ging es vor einer kleinen Insel (Sandbank) vor Anker, wo geschnorchelt und getaucht werden konnte.

15. Am Abend legte es vor einer weiteren Insel an, die jedoch nicht betreten werden konnte. Die Kläger wurden mit den Kindern in einer kleinen Bugkabine untergebracht. Das einfache Essen wurde in der Schiffskombüse zubereitet.

16. Neben dem Schiff ankerte ein weiteres Taucherboot gleicher Bauart, auf dem sich ebenfalls zahlreiche Touristen befanden. Gegen 18.00 Uhr brach auf diesem Schiff ein Brand aus, der nicht mehr, auch nicht von der Besatzung des Schiffs der Kläger, gelöscht werden konnte, die unter Mitnahme aller Feuerlöscher noch versucht hatten, die Flammen zu ersticken.

17. Gegen 22.00 Uhr ging das Schiff der Kläger auf Distanz zu dem weiterhin heftigen brennenden anderen Schiff, das gegen 3.30 Uhr in der Nacht sank, nachdem es von allen Passagieren zuvor fluchtartig verlassen worden war.

18. Die Nacht verbrachten die Kläger mit den Kindern – die Klägerin Ziffer 2 und die Kinder waren inzwischen seekrank geworden – bei laufenden Motoren an Bord des Taucherboots. Am Morgen des 20.02.2007 wurden sie schließlich mit dem Transferboot zum Hotel … gebracht. Dort kamen sie gegen 10.30 Uhr an, wobei ihnen sofort vom Hotelpersonal eröffnet wurde, dass ihr Zimmer erst gegen 14.00 Uhr bezugsfertig sei.

19. Am 21.02.2007 setzten die Kläger an …, vertreten durch Frau … ein Schreiben auf, wegen dessen Inhalts auf die entsprechende Urkunde AS. 21 – 25 Bezug genommen wird.

20. Das Fax ging dieser erst am 23.02.2007 zu, nachdem die Kläger zunächst erst die richtige Faxnummer hatten ermitteln müssen. Des Weiteren führten sie mit der Zeugin … während des gesamten Resturlaubs zahllose Telefonate, da diese sich auf einer anderen Insel befand.

21. Bei Abflug erhielten die Kläger ihr Fax vom 21.02.2007 von der Zeugin … unterschrieben zurück.

22. Sie behaupten, schon bei der Ankunft habe man eigentlich wieder zurückfliegen wollen, als man von der Überbuchung auf … erfahren habe. Es habe aber keine Rückflüge mehr gegeben.

23. Außer den traumatischen Erlebnissen auf dem Tauchboot habe auch das Hotel nicht ihren Erwartungen entsprochen.

24. Im Zimmer sei überall von den Wänden der Putz abgeblättert. Hier werde auf die vorgelegten Lichtbilder verwiesen. Die Wände seien zudem feucht und schimmelig gewesen. Schimmel habe sich auch in der Dusche befunden. Der Duschkopf sei schleimig und verdreckt gewesen.

25. Die Verpflegung sei schlecht organisiert gewesen. Am Büffet habe man pro Gang 10 bis 15 Minuten anstehen müssen.

26. Wie sie weiter behaupten, hätten sie wegen des Zimmers gleich bei der Hotelrezeption reklamiert. Dort habe man ihnen jedoch mitgeteilt, dass wegen Überbuchung kein anderes Zimmer frei sei und man nichts machen könne.

27. Nach einem Anruf bei der Zeugin … habe diese eine Regelung der Zimmerfrage angekündigt. Geschehen sei jedoch insoweit wegen der Überbuchung nichts.

28. Die Kläger sind der Auffassung, der Wert der Reise habe sich aufgrund der Erlebnisse des ersten Tages und der ersten Nacht auf Null gemindert. Des Weiteren stünden ihnen Schadensersatzansprüche für nutzlos vertane Urlaubszeit zu. Der Erholungszweck sei vollständig verfehlt worden, auch aufgrund der ständigen Bemühungen Kontakt zur Zeugin … herzustellen.

29. Ihre Ansprüche beziffern sie deshalb wie folgt:

30.

1. Rückerstattung des Reisepreises für sie und die Kinder nebst Reiserücktrittsversicherung und Bahnanreise 3.564,00 Euro
2. Gleich hoher Schadensersatz für vertane Urlaubszeit 3.564,00 Euro
insgesamt: 7.128,00 Euro
abzüglich vorgerichtlicher Zahlung der Beklagten 400,00 Euro
Restbetrag 6.728,00 Euro

31. Sie stellen den Antrag,

32. die Beklagten zu verurteilen an sie

33. a) 6.728,00 Euro und

34. b) Nebenforderungen von 661,16 Euro (Anwaltskosten) … jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2007 zu zahlen.

35. Die Beklagte beantragt

36. Klageabweisung.

37. Sie trägt vor, die Kläger hätten nicht gleich bei Ankunft in Male einen Rückflug gewünscht.

38. Der geschilderte Zustand des angetroffenen Zimmers sowie dessen Reklamation an der Hotelrezeption werde mit Nichtwissen bestritten. Auch hätten sie die Zeugin … weder telefonisch noch schriftlich auf das mangelhafte Zimmer zu irgendeinem Zeitpunkt hingewiesen.

39. Die Wartezeiten am Büffet stellten noch keinen Mangel dar.

40. Für die Unannehmlichkeiten am Anreisetag, hier die Unterbringung lediglich auf einem Schiff, seien durch die vorgerichtliche Zahlung der 400,00 Euro in ausreichendem Umfang ausgeglichen.

41. Im Übrigen seien sie nicht Vertragspartner der Kinder gewesen. Für diese könne daher nichts verlangt werden.

42. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

43. Beweis wurde nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

44. Die Klage ist zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.

I.

45. Die Kläger haben nur Anspruch auf Zahlung von noch 541,56 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 651 d I 2, 638 IV BGB.

46. 1. Zwischen den Parteien war ein Reisevertrag zustande gekommen. Die Beklagte hatte sich darin verpflichtet, die Klägerin mit Bahn, Flugzeug und Boot zu ihrem Reiseziel, die Insel/Hotel … auf den … zu transportieren, und sie dort 7 Tage in einem Doppelzimmer unterzubringen und mit Frühstück, Mittag- und Abendessen Vollpension) zu verpflegen.

47. Dagegen bestanden keine vertraglichen Verpflichtungen wegen der mitreisenden Kinder. Der Bahn- und Flugtransport der Kinder war unstreitig bei einem anderen Veranstalter gebucht worden. Eine Pflicht der Beklagten auch zur Unterbringung der Kinder ist nicht erkennbar vorgetragen.

48. 2. Die Reise war fehlerhaft im Sinne des § 651 c I BGB.

49. Die Beklagten hatten zum einen während des ersten Tages zur Unterbringung nicht das gebuchte Hotel, sondern nur ein minderwertigeres Schiff zur Verfügung gestellt. Außerdem wies das gebuchte Zimmer im Hotel … eine erhebliche Beeinträchtigung auf.

50. Dagegen kann von weiteren Reisemängeln nicht ausgegangen werden.

51. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Kläger wegen Überbuchung am Tage der Ankunft und der folgenden Nacht nicht im vorgesehenen Zimmer auf einer Insel, sondern lediglich auf einem Tauchboot unterbringen konnte. Dies stellt keine auch nur annähernd gleichwertige Leistung wie die geschuldete dar, da der Raum zur Unterbringung unstreitig kleiner, das Essen schlechter und der Komfort auf einem schaukelnden Schiff mit ständigen Motorengeräuschen mit einem ruhigen Hotelzimmer auf einer kleinen abgelegenen Insel nicht zu vergleichen ist.

52. Dagegen können die Kläger nicht darauf abstellen, dass in unmittelbarer Nachbarschaft spektakulär ein Schiff abgebrannt und untergegangen ist. Dies ist der Beklagten nicht zuzurechnen, da sich hier lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hatte, auf das die Beklagte keinerlei Einfluss hatte und das sich jederzeit auch anderswo während des Urlaubs der Kläger, beispielsweise

vor der gebuchten Hotelinsel, hätte ereignen können.

53. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass auch der Folgetag im gebuchten Hotel noch als erheblich eingeschränkt anzusehen war.

54. Entgegen der vertraglichen Leistung war es den Klägern nicht möglich, sich von dem Nachtflug München-Male gleich zu erholen. Vielmehr wurden sie sofort zusätzlichen körperlichen Belastungen durch ein schwankendes, enges und lautes Boot mit all seinen unangenehmen sich schon daraus ergebenden Folgen ausgesetzt. Allein dies nahm nach Auffassung des Gerichts auch noch dem gesamten Folgetag die Qualität des angestrebten entspannenden und ruhigen Erholungsurlaub auf einer kleinen Insel mit Sandstrand am Meer.

55. b) Hinzu kommt, dass das zugewiesene Zimmer einen unschönen, nicht mehr hinzunehmenden Anblick bot, weil an den Wänden teilweise der Putz abblätterte. Dies folgt bereits aus den von den Klägern vorgelegten Lichtbildern. Auch die Dusche machte nach den Lichtbildern keinen sehr gepflegten Eindruck.

56. c) Dagegen kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass diese Erscheinungen gerade von vorhandenem Schimmel ausgelöst worden waren. Weder dies auf den Lichtbildern eindeutig erkennbar, noch könnte dies durch eine Beweisaufnahme geklärt werden, da sich die Kläger hier nur auf ihre eigene Wahrnehmung und Vernehmung als Partei berufen, was zum einen unzulässig ist und zudem keinen sicheren Rückschluss auf tatsächliche Schimmelbildung zulassen würde.

57. Keine Fehler im Sinne von § 651 c I BGB stellen auch die Wartezeiten von etwa 15 Minuten zwischen den Gängen am Büffet dar. Zu berücksichtigen ist hier, dass es sich hier um ein relativ einfaches Hotel gehandelt hat, von dem nicht der Service eines Spitzenhotels mit erheblich geringeren Wartezeiten verlangt werden konnte.

58. d) Schließlich kann auch nicht als Mangel eingewendet werden, dass man während des ganzen Urlaubs mit der Agentur habe telefonieren müssen. Was das „Tauchbooterlebnis“ betraf, gab es im Nachhinein mit der Agentur eigentlich nichts mehr zu regeln. Hier hätte nichts mehr geändert werden können. Was die Zimmer betrifft, hätte es ein Fax und/oder ein Anruf getan.

59. 3. Die Beklagte kann hinsichtlich des Zimmermangels nicht einwenden, die Kläger hätten diesen nicht gerügt und ihre Reiseagentur vor Ort nicht gemäß § 651 c II BGB eine Abhilfe ermöglicht.

60. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger entgegen dem Vortrag der Beklagten ordnungsgemäß um Abhilfe gebeten haben. Denn die Beklagte trägt nicht vor, dass sie überhaupt hätte Abhilfe schaffen können. Unstreitig war das Hotel, wie bereits der Anreisetag gezeigt hatte, überbucht. Im Übrigen wäre den Klägern ein Umzug in ein anderes Hotel und damit auf eine andere Insel aufgrund der bereits verlorenen 2 Urlaubstage, erneuter Schifffahrt und lediglich noch weiterer 5 Urlaubstage unzumutbar gewesen.

61. Ein Abhilfeverlangen wäre daher reine Förmelei gewesen. Selbst beim Fehlen eine Abhilfeverlangens wäre dies daher für die Frage eines Minderungsanspruchs unbeachtlich.

62. 4. An Minderung sind deshalb vom Reisepreis deswegen Abzüge vorzunehmen:

63. a) Für die beiden ersten Reisetage jeweils der Wert des auf einen Tag entfallenden Reisepreises.

64. Reisepreis in diesem Sinne war nur die Gegenleistung der Kläger für die von der Beklagten für sie persönlich erbrachten Leistungen. Hierzu gehörte nicht die Reiserücktrittsversicherung.

65. Der Reisepreis belief sich daher auf (1.373,00 Euro + 29,00 Euro =) 1.402,00 Euro. Pro Tag bedeutet dies bei der 7tägigen Reise – die nächtliche Anreise und Hotelübernachtung im Flugzeug bleibt ohne Berücksichtigung – einen Minderungsbetrag von 200,29 Euro, für 2 Tage 400,58 Euro/Person.

66. b) Hinzu kommt für den Zimmermangel eine geschätzte Minderung von 5 % des Reisepreises. Dies sind pro Person weitere (5 % aus 1.402,00 Euro =) 70,10 Euro.

67. c) Insgesamt steht daher jedem der Kläger eine Minderung von insgesamt 470,68 Euro zu.

68. Dagegen besteht keine Veranlassung, den Reisepreis auf Null zu mindern, insbesondere auch im Hinblick auf die Behauptung der Kläger, eigentlich hätten sie schon gleich nach der Landung in Male aufgrund der Überbuchung wieder zurückfliegen wollen.

69. Zum einen wäre hierzu eine ausdrückliche Erklärung erforderlich gewesen, die als Kündigung des Reisevertrags hätte aufgefasst werden können. Bereits hier fehlt ausreichender Sachvortrag. Zudem hätte es zum Zeitpunkt der Kündigung eines gewichtigen Grundes im Sinne des § 651 e I BGB bedurft. Hierzu ist eine nur kurzfristige Vorenthaltung des gebuchten Hotels von 1 Tag bei Ankunft noch nicht ausreichend.

70. d) Auf die Gesamtminderung von (2 x 400,58 Euro + 2 x 70,10 Euro =) 941,56 Euro hat die Beklagte vorgerichtlich 400,00 Euro bezahlt.

71. Die Beklagten haben daher Anspruch auf nur noch 541,56 Euro.

72. Insoweit ist der Klage stattzugeben. Im Übrigen ist sie dagegen abzuweisen.

73. 5. Denn die Kläger haben neben der Minderung keinen Anspruch auch noch auf Schadensersatz.

74. Die Reise wurde im Sinne von § 651 f BGB weder vereitelt, noch erheblich beeinträchtigt.

75. Vereitelt wurde die Reise deswegen nicht, weil den Klägern trotz der oben dargelegten Mängel noch die Flüge sowie zumindest 5 der 7 gebuchten Urlaubstage im Hotel bzw. auf der Hotelinsel verblieben waren.

76. Auch waren die festgestellten und der Beklagten überhaupt zurechenbaren Mängel aus objektiver Sicht eines normalen Durchschnittsreisenden, auf den grundsätzlich abzustellen ist, noch nicht dermaßen gravierend, dass den Klägern zumindest die verbliebenen restlichen 5 Tage von sowieso nur 7 Tagen praktisch keinen Erholungswert mehr bringen konnten. Dies mag zwar subjektiv von ihnen anders empfunden worden sein, insbesondere aufgrund des schlimmen Erlebnisses des untergegangenen Schiffes. Dies kommt deutlich in ihrem handschriftlichen Schreiben zum Ausdruck. Dies kann aber gerade nicht der Beklagten zugerechnet werden.

77. Ein Schadensersatzanspruch besteht hiermit nicht.

II

78. 1. Anspruch haben die Kläger auch auf einen Teil der geltend gemachten Anwaltskosten aus Verzugsgesichtspunkten.

79. Die Kosten errechnen sich jedoch nur aus dem Wert der berechtigten Forderung, mithin aus 941,56 Euro.

80. Die Kosten belaufen sich damit auf (110,50 Euro + 20,00 Euro + 19 % MWSteuer =) 155,30 Euro.

81. 2. Schließlich besteht auch noch Anspruch auf die Prozesszinsen. Der Anspruch beruht auf §§ 286 I, 288 I BGB.

III

82. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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