2-Sterne-Hotel

AG Essen: Reisemangel wegen 2-Sterne-Hotel

Der Kläger macht gegen die Beklagte seinen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §§ 651 c, 651 d BGB geltend, da die gebuchte Reise mangelhaft gewesen sei. Er trug vor, dass die Verpflegung, Unterkunft und Service einen Reisemangel darstelle. Außerdem handelte es sich um ein 2-Sterne-Hotel. In dem Prospekt wurde dem Kläger jedoch ein 3-Sterne-Hotel zugesichert.

Das Amtsgericht Essen entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §§ 651 c, 651 d BGB zustehe.

AG Essen 21 C 327/90 (Aktenzeichen)
AG Essen: AG Essen, Urt. vom 21.09.1990
Rechtsweg: AG Essen, Urt. v. 21.09.1990, Az: 21 C 327/90
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Amtsgericht Essen

1.Urteil vom 21. September 1990

Aktenzeichen 21 C 327/90

Leitsatz:

2. Wird bei einer Reise ein 3-Sterne-Hotel zugesichert, so liegt ein Reisemangel vor, wenn es sich tatsächlich um ein 2-Sterne-Hotel handelt.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau, bei der Beklagte Reiseveranstalterin, eine Reise nach Spanien. In dem Hotelprospet wurde das Hotel als ein Drei-Sterne-Hotel bezeichnet. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich lediglich um ein Zwei-Sterne-Hotel handele und mangelhaften Service sowie mangelhafte Verpflegung und Unterkunft vorweisen konnte.

Er macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §§ 651 c, 651 d BGB wegen eines Reisemangels geltend.

Das Amtsgericht Essen spricht dem Kläger keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises zu. Zwar sei es grundsätzlich ein Reisemangel, wenn ein Hotel als Drei-Sterne-Hotel bezeichnet würde und es sich tatsächlich um ein Zwei-Sterne-hotel handele, jedoch sehe sich das Gericht nicht in der Lage festzustellen, ob überhaupt und wie weit der Reisepreis gemindert werden könne. Die Angaben des Klägers seien zu unsubstantiiert und reichen damit nicht für eine solche Beurteilung.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Auf eine Zeitungsannonce der Beklagten, in welcher dieser unter der Rubrik „Preisknüller für Kurzentschlossene“ unter anderem angeboten hatte „Apt. ####, 4 Str. 3 X/HP 889,-, 3 W 1.079,- DM“, unterschrieb der Kläger am 03.04.1990 eine Reiseanmeldung für „1 Studio ####, Halbpension“ für seine Frau und sich für die Zeit vom 6. bis 20.04.1990 zum Preise von insgesamt 1.968,- DM. Nach Durchführung der Reise hat er unter dem 21.04.1990 Zahlung von mindestens 200,- DM pro Person mit der Begründung verlangt, dass das Hotel nur zwei Sterne gehabt hätte und Mängel im Service, Unterkunft und Verpflegung aufgewiesen habe. Diese Forderung liegt seiner vorliegenden Klage zugrunde.

6. Er behauptet, es habe Mängel im Service, Unterkunft und Verpflegung gegeben, welche bestenfalls denen eines 2-Sterne-Hotels entsprochen hätten. Das alles sei am Ort gegenüber der Reiseleitung gerügt worden, welche bestritten habe, dass es sich um ein 2-Sterne-Hotel gehandelt habe.

7. Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 400,- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen.

8. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9. Sie trägt vor, dass es sich hier um ein Mittelklassehotel gehandelt habe, welches sie nach ihrer eigenen Einstufung klassifiziert habe. Die Mängelrüge seien vollständig unsubstantiiert.

Entscheidungsgründe:

10. Die Klage ist unbegründet.

11. Der Kläger kann keine Minderungsansprüche geltend machen.

12. Wenn das Hotel ####, in welchem der Kläger untergebracht war, tatsächlich – wovon nach dem vom Kläger überreichten Hotelprospekt und dem Stadtplan auszugehen ist – ein 2-Sterne-Hotel war, stellt dies zwar grundsätzlich einen Mangel im Sinne von §§ 651 c, 651 d BGB dar. Denn zugesichert hatte die Beklagte ein 3-Sterne-Hotel. Dabei hatte sie nicht deutlich gemacht, dass es sich bei der Bezeichnung „3-Sterne“ nicht um die offizielle spanische Klassifizierung handelte, sondern um eine eigenen Einstellung.

13. Dennoch sieht sich das Gericht nicht in der Lage, festzustellen oder auch nur zu schätzen, ob bzw. inwieweit aufgrund dieses Mangels der Wert dieser Reise gegenüber einer Reise in ein 3-Sterne-Hotel gemindert wäre. Denn dafür fehlt es an jedem konkreten Anhaltspunkt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang angibt, das Mängel im Service, Unterkunft und Verpflegung vorhanden gewesen wäre, welche jeweils allenfalls einem 2-Sterne-Hotel entsprochen hätten, ist dieser Vortrag, worauf die Beklagte zurecht hinweist, vollkommen unsubstantiiert. Der Kläger trägt auch nicht vor, welche Voraussetzungen ein Hotel in Spanien erfüllen muss, um eine Einstufung als 3-Sterne-Hotel zu rechtfertigen, und welche dieser Voraussetzungen bei einem 2-Sterne-Hotel nicht vorliegen. Das Gericht ist daher nicht in der Lage festzustellen, ob und wenn ja in welcher Höhe aufgrund dieser Klassifizierungsvoraussetzungen eine Minderung gerechtfertigt wäre. So wäre es z. B. denkbar, dass die Tatsache, dass ein Hotel einen Aufzug hätte, zu einer höheren Klassifizierung führen könnte, was bei einer Unterbringung im Erdgeschoß ohne jede Bedeutung wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf (MDR 85, 232) vertritt es die Auffassung, dass nicht generalisierend gesagt werden kann, dass zwischen einem 2- und einem 3-Sterne-Hotel ein großer Unterschied in der Qualität anzutreffen sei. Denn naturgemäß kann der Unterschied zwischen einem 2- und 3-Sterne-Hotel fließend sein. Es erscheint nicht möglich z. B. zu sagen, dass ein Hotel am untersten Rande der Klassifizierung 3-Sterne besser oder deutlich besser ist als ein solches im obersten Bereich der Klassifizierung 2-Sterne.

14. Nach alledem vermag das Gericht mangels entsprechenden substantiierten Vortrag des Klägers keinen Minderwert festzustellen.

15. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO vorläufig vollstreckbar, § 708 Ziffer 11 ZPO abzuweisen.

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