Unterbringung eines Jugendlichen auf einem Seniorenschiff
LG Frankfurt: Unterbringung eines Jugendlichen auf einem Seniorenschiff
Die Klägerin hatte für sich und eine Mitreisende eine Kreuzfahrt in einem Katalog gebucht, der sich ausdrücklich an unter 25-Jährige richtete. Von dem beklagten Reiseveranstalter wurde ihr allerdings ersatzweise nur die Mitfahrt auf einer Seniorenkreuzfahrt ermöglicht.
Dies hatte das Amtsgericht Bad Homburg als minderungsbegründenden Mangel eingestuft. Das Landgericht Frankfurt schloss sich dieser Einschätzung an.
LG Frankfurt | 2-24 S 15/04 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 22.07.2004 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 22.07.2004, Az: 2-24 S 15/04 |
AG Bad Homburg, Urt. v. 28.11.2003, Az: 2 C 693/03(12) | |
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Leitsatz:
2. Wird eine explizit für Teilnehmer bis 25 Jahre beworbene „Piratenkreuzfahrt“ gebucht und stattdessen eine Kreuzfahrt mit Senioren geliefert, ist dies ein Reisemangel.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin hatte für sich und eine Mitreisende eine Kreuzfahrt in einem Katalog gebucht, der sich ausdrücklich an unter 25-Jährige richtete. Diese war als „Piratenkreuzfahrt“ ausgewiesen und sollte in der Gestaltung den Bedürfnissen der jüngeren Passagiere angepasst sein sowie die Möglichkeit des Urlaubs mit Gleichaltrigen bieten. Von dem beklagten Reiseveranstalter wurde der Klägerin und ihrer Mitreisenden allerdings ersatzweise nur die Mitfahrt auf einer Seniorenkreuzfahrt, auf der sich lediglich Passagiere im Alter von über 75 Jahren befanden, ermöglicht.
Dies hatte das Amtsgericht Bad Homburg als minderungsbegründenden Mangel eingestuft. Das Landgericht Frankfurt schloss sich dieser Einschätzung, entgegen der Berufung der Beklagten, an. Es bestehe ein großer Unterschied zwischen dem vereinbarten und geleisteten Vertragsinhalt, der einen schwerwiegenden Mangel begründe. Daher konnte die Klägerin Minderung des Reisepreises verlangen.
Tenor:
4. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.11.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d. H., Aktenzeichen 2 C 693/03(12), wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
5. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540, 313 a ZPO abgesehen.
6. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist mithin zulässig, in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
7. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB sowie ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs gemäß § 651 f BGB zusteht.
8. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Reise einen schwerwiegenden Mangel aufgewiesen hat. Die Klägerin hatte die Reise aus einem Spezialkatalog gebucht, der sich ausweislich seiner gesamten Aufmachung an ein spezielles Publikum, nämlich den Personenkreis bis zu 25 Jahren richtet. Auch die Beschreibung der gebuchten Piratenkreuzfahrt verspricht, dass die Mitreisenden sich auf einen Personenkreis mit gleicher Interessenlage zusammensetzen wollte. Dies gehört mithin, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, zum Leistungsversprechen der Beklagten. Dies ist unstreitig nicht eingehalten worden. Damit erhielt die Reise ein vollkommen anderes Gesicht, das so der Klägerin und ihrer Mitreisenden nicht zumutbar war. Darüber hinaus wurde auch statt des versprochenen Zweimastmotorseglers ein Fährdampfer eingesetzt; es gab auch keine Getränke an Bord zu kaufen. All dies führt dazu, dass, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, eine erhebliche Minderung berechtigt ist.
9. Überdies wären die Ansprüche der Klägerin auch berechtigt, da sie die Reise gar nicht antreten, sondern kündigen wollte. Die Reiseleitung hat ihr dies jedoch nicht ermöglicht, so dass ihr auch aus diesem Grunde Anspruch auf volle Erstattung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs zugestanden hätte.
10. Mithin ist das Urteil in vollem Umfange nicht zu beanstanden, so dass die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben muss.
11. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Absatz 1 ZPO zu tragen.
12. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
13. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht erfordern.
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