Überbuchtes idyllisches Hotel

AG Düsseldorf: Überbuchtes idyllisches Hotel

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch, weil er in ein anderes und deutlich größeres Hotel einquartiert wurde.

Das AG Düsseldorf hat dem Kläger die Zahlung zugesprochen und entschieden, dass die Einquartierung in ein anderes, als das gebuchte Hotel immer einen Reisemangel darstellt.

AG Düsseldorf 50 C 14790/01 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 24.01.2002
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 24.01.2002, Az: 50 C 14790/01
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 24.01.2002

Aktenzeichen: 50 C 14790/01


Leitsatz:

2. Werden Urlauber in ein anderes Hotel, als das gebuchte, einquartiert, so stellt dies einen Reisemangel und begründet einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung.


Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte einen Urlaub in einem idyllischen Hotel neben einer Golfanlage. Am Urlaubsort angekommen wurde der Kläger in ein anderes Hotel einquartiert, da das gebuchte Hotel überbucht war.  Das Ersatzhotel war deutlich größer, als das gebuchte idyllische Hotel und verfügte über keine Golfanlage. Der Kläger trug außerdem vor, dass in dem Ersatzhotel Bautätigkeit geherrscht habe. Direkt vor der Zimmertür seien Plattenlegearbeiten vorgenommen worden. Die Qualität des Essens sei auch nicht mit der des gebuchten Hotels zu vergleichen gewesen. Der Kläger verlangte deshalb von dem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat in diesem Fall im Sinne des Klägers entschieden und diesem eine Reisepreisminderung in Höhe von 35 % des Reisepreises zugesprochen.  Das einquartieren in ein anderes, als das gebuchte Hotel, stellt immer einen Reisemangel dar. Der Reisende entscheidet sich bewusst, aufgrund der Katalogbeschreibung, für ein bestimmtes Hotel. Diese Entscheidung hat der Reiseveranstalter zu respektieren, und ist nicht berechtigt die Hotels willkürlich auszutauschen. Von minderungsrelevanter Bedeutung ist zudem, dass das gebuchte Hotel deutlich kleiner war als das Ersatzhotel und über eine Golfanlage verfügte. Die Beeinträchtigung der Reise durch die Qualität des Essens und Bauarbeiten konnte der Kläger dagegen nicht beweisen.


Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 563,90 DM und an Herrn X, X Weg, X, 581,40 DM, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 26.07.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat 73,68 % und die Beklagte hat 26,32 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,– DM und die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,– DM abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau X im Januar 2001 über das Reisebüro X in X bei der Beklagten für die Zeit vom 08. bis zum 15.04.2001 eine Reise nach X in das ihm bekannte Hotel X. Vertragsgrundlage war die Katalogbeschreibung der Beklagten (Bl. 28 GA.). Da die Ehefrau des Klägers aus Gesundheitsgründen an der Reise nicht teilnehmen konnte, benannte der Kläger Herrn X als Ersatzteilnehmer. Für den Kläger und Herrn X ergab sich einschließlich einer Umbuchungsgebühr von 50,– DM und einer Reiserücktrittskostenversicherungsprämie von 118,– DM ein zu zahlender Gesamtbetrag von 3.756,– DM.

6. Am Urlaubsort angekommen, wurden die Reisenden nicht im gebuchten Hotel X untergebracht, sondern im Hotel X, das die Beklagte auf Seite 288 ihres Sommerreisekataloges 2001 (Bl. 30 R. G.A.) beschreibt. Der Kläger ließ wegen der nicht vertragsgerechten Unterbringung bei der Reiseleitung der Beklagten am 09.04.2001 eine schriftliche Beanstandungsniederschrift (Bl. 27 G.A.) erstellen.

7. Mit Anspruchsschreiben vom 19.04.2001 verlangte der Kläger die vollständige Rückzahlung des entrichteten Reisepreises. Die Beklagte zahlte außergerichtlich lediglich einen Betrag von 128,– DM.

8. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung von insgesamt 2.901,– DM und zwar eine 70 prozentige Reisepreisminderung in Höhe von 2.429,– DM sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 600,– DM abzüglich der außergerichtlich gezahlten 128,– DM.

9. Der Kläger macht geltend, mit der Zuweisung des Ersatzhotels X sei die Reise mit einem erheblichen Mangel behaftet gewesen, da dieses Hotel bedeutend größer gewesen sei, Golf spielen und Schnorcheln nicht möglich gewesen sei und zudem das Schwimmen in der dortigen Bucht wegen des vorhandenen Hafens und wegen des Schiffverkehrs erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Durch die Schiffe sei das Wasser in der Bucht auch verunreinigt worden. Zudem habe im Hotel X auch Bautätigkeit geherrscht, insbesondere seien direkt vor der Zimmertür Plattenlegearbeiten vorgenommen worden. Schließlich sei auch die Qualität des Essens nicht mit der des gebuchten Hotels zu vergleichen gewesen. Wegen der genannten Mängel seien die geltend gemachten Ansprüche gerechtfertigt. Ihm – dem Kläger – stünden die Zahlungsansprüche als alleinigen Vertragspartner der Beklagten zu. Ungeachtet dessen habe Herr X die für ihn in Betracht kommenden Ansprüche ihm – dem Kläger – abgetreten.

10. Der Kläger beantragt,

11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.901,– DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 26.07.2001 zu zahlen;

12. hilfsweise an den Kläger und an Herrn X, XWeg, X, jeweils 1.450,50 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 26.07.2001 zu zahlen.

13. Die Beklagte beantragt,

14. die Klage abzuweisen.

15. Sie macht geltend, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, soweit Ansprüche auch für Herrn X geltend gemacht würden. Herr X habe ihm zustehende Ansprüche auch nicht wirksam abtreten können, da Ziff. 11 der zur Vertragsgrundlage gewordenen Allgemeinen Reise- und Vertragsbedingungen der Beklagten (Bl. 74 G.A.) ein wirksames Abtretungsverbot enthalte. Zudem fehle es an einer außergerichtlichen Anspruchsgeltendmachung durch Herrn X. Ungeachtet dessen hätten Mängel nicht vorgelegen, da mit der Zuweisung des Hotels X ein adäquates Ersatzhotel zur Verfügung gestellt worden sei. Schließlich sei vor Ort keine ausreichende Mängelanzeige erfolgt.

16. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

17. Die Klage ist nur zum Teil begründet.

18. Der Kläger kann gemäß §§ 651 d, 651 c BGB die Zahlung einer Reisepreisminderung an sich in Höhe von 563,90 DM und die Zahlung einer solchen an Herrn X in Höhe von 581,40 DM dafür verlangen, dass die bei der Beklagten für die Zeit vom 08. bis zum 15.04.2001 gebuchte Reise nach X mit Mängeln behaftet gewesen ist. Darüber hinausgehende reiserechtliche Gewährleistungsansprüche stehen dem Kläger indes nicht zu.

19. Zunächst ist der Kläger nur teilweise aktivlegitimiert, soweit er in erster Linie die Zahlung reiserechtlicher Gewährleistungen ausschließlich an sich verlangt. Der Kläger ist nicht allein anspruchsberechtigt, da nicht lediglich ein einziger Reisevertrag zwischen ihm und der Beklagten zustande gekommen ist, sondern vielmehr auch zwischen Herrn X und der Beklagten ein Reisevertrag im Sinne des § 651 a BGB abgeschlossen worden ist. Soweit die Buchung der Reise allein durch den Kläger vorgenommen worden ist, ist dies ohne Belang. Denn er ist bei Prüfung der Reise zugleich auch als Vertreter zunächst seiner Ehefrau und anschließend des Herrn X tätig geworden. Erfolgt die Buchung einer Reise zugleich auch für den Träger eines fremden Namens, so deuten die Umstände im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB regelmäßig darauf hin, dass der Anmeldende als Vertreter des Dritten handelt und damit mehrere Reiseverträge vorliegen (vgl. Führich, Reiserecht, 2. Auflage, Rn. 111 m.w.N.). Bereits bei der ursprünglichen Buchung sind im Hinblick auf die Namensverschiedenheit zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zwei Reiseverträge zustande gekommen, woran sich mit der Benennung des ebenfalls namensverschiedenen Herrn X als Ersatzperson nichts geändert hat. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich auch nicht gemäß § 398 BGB aus abgetretenem Recht, soweit er Ansprüche des Herrn X geltend macht. Ungeachtet der Frage, ob die Allgemeinen Reise- und Vertragsbedingungen und das darin statuierte Abtretungsverbot der Beklagten Vertragsgegenstand geworden sind, hat der Kläger bereits keinen Beweis für die für ihm behauptete Abtretungsvereinbarung angetreten. Soweit er allein in der Anspruchsbegründung vom 10.10.2001 die Vorlage einer schriftlichen Abtretungserklärung angekündigt hat, ist eine solche Abtretungsvereinbarung gerade nicht zur Akte gereicht worden.

20. Dafür, dass den Reisenden nicht das gebuchte Hotel X, sondern das Ersatzobjekt X zur Verfügung gestellt worden ist, ist nach Einschätzung des Gerichts eine 35-prozentige Reisepreisminderung angemessen und ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt es bereits von vornherein einen Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB dar, dass lediglich ein Ersatzhotel zur Verfügung gestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass beide Hotels von der Ausstattung her in etwa gleichwertig sind. Denn der Reisende entscheidet sich grundsätzlich bewusst für ein bestimmtes Hotel, das er in der Regel aufgrund der Katalogbeschreibung des Reiseveranstalters ausgesucht hat. Diese Entscheidung hat der Reiseveranstalter zu respektieren und er ist nicht berechtigt, die Hotels für die Reisenden willkürlich auszutauschen. Zutreffend weist an dieser Stelle der Kläger darauf hin, dass es bei einer anderen Betrachtungsweise überhaupt keiner Hotelbeschreibungen des Reiseveranstalters mehr bedürfte. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf Ziff. 4.1 ihrer Allgemeinen Reise- und Vertragsbedingungen berufen und geltend machen, durch den Hotelaustausch sei der Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt worden. Die Zuweisung eines anderen als des gebuchten Hotelobjektes verändert immer den Zuschnitt der Reise und beeinträchtigt diese.

21. Bei der Minderungsbemessung wirkt sich vorliegend im Weiteren aus, dass das Ersatzobjekt mit seinen 814 Zimmern fast dreimal so groß wie das gebuchte, 310 Zimmer aufweisende Hotel X gewesen ist. Von minderungsrelevanter Bedeutung ist zudem, dass das Ersatzhotel an einer anderen Bucht gelegen ist. Ferner ist von Bedeutung, dass sich nicht unmittelbar neben dem Ersatzobjekt – anders als für das gebuchte Hotel – ein Golfplatz befunden hat. Soweit die Beklagte geltend macht, der Golfplatz des Hotels X habe sich nur einen Kilometer entfernt befunden und habe mitgenutzt werden können, ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei nur um die Entfernung per Luftlinie handeln kann, da das Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 04.12.2001 unbestritten geblieben ist, wonach die Taxifahrzeit vom Hotel X zum Hotel X etwa 20 Minuten betragen hat. Angesichts des Umstandes, dass der Golfplatz gleichwohl recht kurzfristig erreicht und insbesondere auch genutzt werden konnte, kann der Kläger sich indes nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, Golf spielen sei grundsätzlich nicht möglich gewesen. Minderungsrelevant ist fernerhin, dass das Ersatzobjekt gerade nicht die für das X Hotel zugesagten, bis in den Strandbereich hineinwachsenden Korallenriffe aufgewiesen hat mit der Folge, dass ein ansprechendes Schnorcheln in unmittelbarer Hotelnähe nicht möglich gewesen ist. Nicht minderungsrelevant wirkt sich indes aus, dass nach dem Vorbringen des Klägers wegen ankommender Schiffe Lärmbelästigungen aufgetreten und ein sicheres Baden/Schwimmen im Meer kaum möglich gewesen sei. Mangels Angaben zur Art und Anzahl der Schiffe ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht hinreichend substantiiert. Gleiches gilt auch, soweit der Kläger pauschal geltend macht, die Schiffe hätten Diesel und andere Abfälle ins Wasser gelassen. Minderungserhöhend wirkt sich ebenfalls nicht das Vorbringen des Klägers aus, im Hotel X habe Bautätigkeit vorgeherrscht. Dieser Vortrag hat keinen fassbaren Sachgehalt und ist damit prozessual unbeachtlich. Soweit der Kläger ansatzweise substantiiert geltend macht, unmittelbar vor der Zimmertür hätten Plattenlegearbeiten stattgefunden, fehlt es an konkreten Angaben dazu, welche Beeinträchtigungen der Kläger dadurch erlitten hat. Schließlich ist auch das Vorbringen des Klägers unsubstantiiert, soweit er pauschal geltend macht, dass die Qualität des Essens nicht mit der des gebuchten Hotels zu vergleichen gewesen sei.

22. Nach alledem ist für die mit der Zuweisung des Ersatzobjektes verbundenen Nachteile und Beeinträchtigungen nach Einschätzung des Gerichts eine 35-prozentige Reisepreisminderung angemessen und ausreichend. Dies führt dazu, dass der Kläger noch einen Reisepreisminderungsanspruch in Höhe von 563,90 DM hat und – in Bezug auf seinen Hilfsantrag – für Herrn X die Zahlung von 581,40 DM verlangen kann. Ausgangspunkt ist, dass sich der minderungsrelevante Reisepreis für den Kläger auf 1.794,– DM beläuft und für Herrn X unter Berücksichtigung des Umbuchungszuschlages von 50,– DM auf 1.844,– DM. Bei der Minderungsbemessung nicht zu berücksichtigen ist lediglich der für eine Reiserücktrittskostenversicherungsprämie aufgewandte Betrag von 118,– DM, da es sich nur dabei nicht um einen für die Reise aufgewandten Betrag handelt (vgl. Führich, a.a.O., Rn. 262). Ausgehend vom genannten minderungsrelevanten Reisepreis entfällt grundsätzlich auf den Kläger eine Reisepreisminderung von 627,90 DM und auf Herrn X eine solche von 645,40 DM. Da von beiden Minderungsbeträgen noch jeweils der bereits außergerichtlich jeweils gezahlte Betrag von 64,– DM in Abzug zu bringen ist, ergeben sich die zuerkannten Minderungssätze.

23. Die dargestellten Minderungsansprüche sind nicht gemäß § 651 d Abs. 2 BGB wegen einer unterbliebenen bzw. nicht ausreichenden Mängelanzeige ausgeschlossen. Die Minderungsansprüche sind ausschließlich dafür gerechtfertigt, dass der Kläger und Herr X ein anderes als das gebuchte Hotel zugewiesen bekommen haben. Gerade diesen Umstand haben die Reisenden aber mit der Beanstandungsniederschrift vom 09.04.2001 ausreichend bemängelt. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob eine solche Mängelanzeige überhaupt erforderlich gewesen ist, da in der Zuweisung des Ersatzobjektes bereits ein Abhilfeversuch zu sehen ist, für dessen Gelingen die Beklagte einzustehen hat.

24. Schließlich sind die Ansprüche, die der Kläger für Herrn X geltend macht, auch nicht gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Auch Herr X hat innerhalb der genannten Ausschlussfrist in ausreichender Weise Ansprüche wegen Mängeln bei der Beklagten geltend gemacht. Dies ergibt sich daraus, dass das Anspruchsschreiben vom 19.04.2001 nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers für beide Reisenden erstellt und in „Wir-Form“ gehalten ist.

25. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 284 BGB.

26. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO (unter Zugrundelegung eines fiktiven Streitwertes von 4.351,50 DM), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

27. Der Streitwert wird auf 2.901,– DM festgesetzt.

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