AG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2002, Aktenzeichen: 50 C 14790/01
Der Kläger buchte einen Urlaub in einem idyllischen Hotel neben einer Golfanlage. Am Urlaubsort angekommen wurde der Kläger in ein anderes Hotel einquartiert, da das gebuchte Hotel überbucht war. Das Ersatzhotel war deutlich größer, als das gebuchte idyllische Hotel und verfügte über keine Golfanlage. Der Kläger trug außerdem vor, dass in dem Ersatzhotel Bautätigkeit geherrscht habe. Direkt vor der Zimmertür seien Plattenlegearbeiten vorgenommen worden. Die Qualität des Essens sei auch nicht mit der des gebuchten Hotels zu vergleichen gewesen. Der Kläger verlangte deshalb von dem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung.Das Amtsgericht Düsseldorf hat in diesem Fall im Sinne des Klägers entschieden und diesem eine Reisepreisminderung in Höhe von 35 % des Reisepreises zugesprochen. Das einquartieren in ein anderes, als das gebuchte Hotel, stellt immer einen Reisemangel dar. Der Reisende entscheidet sich bewusst, aufgrund der Katalogbeschreibung, für ein bestimmtes Hotel. Diese Entscheidung hat der Reiseveranstalter zu respektieren, und ist nicht berechtigt die Hotels willkürlich auszutauschen. Von minderungsrelevanter Bedeutung ist zudem, dass das gebuchte Hotel deutlich kleiner war als das Ersatzhotel und über eine Golfanlage verfügte. Die Beeinträchtigung der Reise durch die Qualität des Essens und Bauarbeiten konnte der Kläger dagegen nicht beweisen.
AG Düsseldorf (50 C 14790/01), Überbuchtes idyllisches Hotel