Annahme eines Vertrages bei Ablehnung eines Kundenwunsches

AG Düsseldorf: Annahme eines Vertrages bei Ablehnung eines Kundenwunsches

Ein Urlauber verlangt von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung, weil die von ihm gebuchten Zimmer nicht wie mit dem Reisebüro vereinbart nebeneinander lagen. Der Beklagte führt aus, er habe den Kundenwunsch als unverbindlich bestätigt und in die Buchung aufgenommen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Durch die Einstufung des Kundenwunsches als unverbindliche Zusage, bestehe für den Beklagten keine Pflicht zur Erfüllung.

AG Düsseldorf 33 C 18550/03 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 19.04.2004
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.2004, Az: 33 C 18550/03
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 19. April 2004

Aktenzeichen: 33 C 18550/03

Leitsatz:

2. Die Annahme eines neuen Vertragsangebots des Reiseveranstalters bei Ablehnung eines Kundenwunschs kann konkludent erfolgen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte über ein Reisebüro bei einem Veranstalter für Pauschalreisen einen Urlaub. Dem Büroangestellten gegenüber äußerte er den Wunsch, zwei nebeneinanderliegende Zimmer zugewiesen zu bekommen. Dieses Anliegen leitete das Büro an den Reiseveranstalter weiter. In seiner Buchungsbestätigung erklärte der beklagte Reiseveranstalter, dass er den Wunsch zur Kenntnis genommen habe und als unverbindlich in die Buchung aufnehme. Weil der Kläger im Folgenden keine nebeneinander liegenden Zimmer zugewiesen bekam, verlangt er nun eine Preisminderung wegen eines Reisemangels.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Kommt der Reiseveranstalter einem gegenüber dem Reisebüro bei der Reisebuchung geäußerten Kundenwunsch nicht nach, sondern teilt in der Reisebestätigung mit, dass er den Wunsch als unverbindlich behandele, so liege hierin ein neues Angebot nach § 150 BGB, das der Reisende durch Zahlung des Reisepreises konkludent annehme.
Ein etwaiges Verschulden des selbstständigen Reisebüros bei der Übermittlung des Kundenwunschs sei dem Reiseveranstalter nicht nach § 278 BGB zuzurechnen.
Ein Mangel liege somit nicht vor, da keine wesentlichen Reiseeigenschaften von den vertraglich vereinbarten Umständen abwichen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

6. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

7. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 512,00 € gegen die Beklagte.

8. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3, 4 BGB. Denn die Reiseleistung der Beklagten war vertragsgemäß und daher nicht mangelhaft im Sinne des § 651 d BGB.

9. Der Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites ergibt sich aus der korrigierten Reisebestätigung der Beklagten vom 17.12.2002.

10. Hiernach ebenso wie nach der ursprünglichen Reisebestätigung vom 4.12.2002 war nicht zugesichert, dass der Kläger und seine Familie im Haupthaus in zwei nebeneinanderliegenden Zimmern untergebracht würde. Vielmehr handelt es sich ausweislich beider Reisebestätigungen ausdrücklich um einen unverbindlichen Kundenwunsch.

11. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger gegenüber dem Reisebüro möglicherweise zum Ausdruck gebracht hat, dass er nur eine Reise buchen will, bei der er für seine Familie zwei nebeneinanderliegende Doppelzimmer mit kurzen Wegen zur Sauna und zum Türkischen Dampfbad erhält. Ein solches Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages hat die Beklagte nicht angenommen. Soweit die Reisebestätigungen der Beklagten abweichend von dem Angebot des Klägers vermerken, dass es sich bei den zwei nebeneinanderliegenden Zimmern nur um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, liegt insoweit ein neues Angebot der Beklagten gemäß § 150 Abs. 2 BGB vor (vgl. Führich, Reiserecht, 3. Auflage, Rn. 92 a.E.). Dieses veränderte Angebot hat der Kläger durch Zahlung des Reisepreises bzw., da das veränderte Angebot erst vom 17.12.2002 stammt, durch Antritt der Reise konkludent angenommen. Somit ist eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger zwei nebeneinandergelegene Zimmer im Haupthaus und in der Nähe zur Sauna und zum Türkischen Dampfbad zur Verfügung zu stellen, nicht Vertragsinhalt geworden.

12. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch keine Schadenersatzansprüche zu. Ein etwaiges Verschulden des Reisebüros ist der Beklagten nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Denn ein selbständiges Reisebüro ist nur insoweit Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalter, als es die vertraglichen Informationspflichten des Veranstalters erfüllt (Führich, a.a.O., Rn. 566). Nach dem Vortrag des Klägers kommt ein Verschulden des Reisebüros bei der Weitergabe des Klägerwunsches an die Beklagte in Betracht, ferner ein Verschulden dadurch, dass das Reisebüro den Kläger bei Eingang der Reisebestätigung nicht darauf hinwies, dass die nebeneinanderliegenden Zimmer nur als unverbindlicher Kundenwunsch vonseiten der Beklagten bestätigt wurden. Diese Umstände betreffen aber den Abschluss des Reisevertrages zwischen den Parteien des Rechtsstreites in seiner Entstehung. Es handelt sich daher um die originäre Vermittlungsleistung des Reisebüros. Diese Tätigkeit geht dem Abschluss des Reisevertrages voraus, so dass das Reisebüro insoweit nicht in Erfüllung der Verbindlichkeiten des Reiseveranstalters gemäß § 278 BGB gehandelt hat. Ein etwaiges Verschulden des Reisebüros muss sich die Beklagte daher nicht zurechnen lassen.

13. Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

14. Streitwert: 512,00 €

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Düsseldorf: Annahme eines Vertrages bei Ablehnung eines Kundenwunsches

Verwandte Entscheidungen

LG Baden-Baden, Urt. v. 18.01.2008, Az: 2 O 335/07
AG Duisburg, Urt. v. 25.01.2007, Az: 49 C 5022/06

Berichte und Besprechungen

Finanztip: Entschädigung für Reisemängel
Focus: Geld zurück bei Reisemängeln
Stiftung Warentest: Reisemängel: Erfolgreich reklamieren
Forum Fluggastrechte: Veranstalter nicht an Kundenwünsche gebunden
Passagierrechte.org: Unverbindlicher Kundenwunsch berechtigt nicht zu Preisminderung

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.