AG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2004, Aktenzeichen: 33 C 18550/03.
Ein Urlauber verlangt von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung, weil die von ihm gebuchten Zimmer nicht wie mit dem Reisebüro vereinbart nebeneinander lagen. Der Beklagte führt aus, er habe den Kundenwunsch als unverbindlich bestätigt und in die Buchung aufgenommen.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Kommt der Reiseveranstalter einem gegenüber dem Reisebüro bei der Reisebuchung geäußerten Kundenwunsch nicht nach, sondern teilt in der Reisebestätigung mit, dass er den Wunsch als unverbindlich behandele, so liege hierin ein neues Angebot nach § 150 BGB, das der Reisende durch Zahlung des Reisepreises konkludent annehme.
Ein etwaiges Verschulden des selbstständigen Reisebüros bei der Übermittlung des Kundenwunschs sei dem Reiseveranstalter nicht nach § 278 BGB zuzurechnen.
Ein Mangel liege somit nicht vor, da keine wesentlichen Reiseeigenschaften von den vertraglich vereinbarten Umständen abwichen.
AG Düsseldorf(33 C 18550/03). Nichterfüllung von unverbindlichem Kundenwunsch kein Reisemangel.