Schmerzensgeld für Verletzung einer Flugplatzbesucherin
LG Dortmund: Schmerzensgeld für die Verletzung einer Flugplatzbesucherin
Die Klägerin nahm den Eigentümer eines Segelflugplatzes nach einem Unfall auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Das Landgericht Dortmund ließ die Klage zu und verurteilte den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzengeldes in Höhe von 30000 Euro.
LG Dortmund | 21 O 323/06 (Aktenzeichen) |
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LG Dortmund: | LG Dortmund, Urt. vom 23.02.2007 |
Rechtsweg: | LG Dortmund, Urt. v. 23.02.2007, Az: 21 O 323/06 |
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Leitsatz:
2. Die Beschilderung welche auf Flugverkehr aufmerksam macht reicht nicht aus, wenn sich einzelne Teile zB. ein Schleppseil im Bodenkontakt befindet können.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin betrat beim Besuch eines Segelflugplatzes einen Weg, der zwar für den Kraftfahrzeugverkehr aber nicht für Fußgänger gesperrt war. Lediglich ein Schild mit dem Hinweis auf eine Flugschneise nahm die Klägerin wahr. Sie hörte den Motor eines im Landeanflug befindlichen Kleinflugzeuges, übersah hierbei aber die Abschleppleine, die am Flugzeug befestigt war und nun über den Weg schleifte. Diese Leine riss die Besucherin mit sich. Bei diesem Unfall wurde die Klägerin lebensbedrohlich verletzt.
Das Landgericht Dortmund verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30000 €. Das Gericht war der Meinung, dass zwar auf die Flugschneise hingewiesen wurde, aber nicht damit zu rechnen ist, dass auch eine Gefahr am Boden besteht. Der gesamte Weg hätte nicht nur für den Kraftverkehr sondern auch für Fußgänger gesperrt sein müssen.
Tenor:
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2005 und weitere 820, 15 € nebst Zinsen aus 820,15 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.01.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftig entstehenden , derzeit noch nicht absehbaren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 10.07.2005 im Rahmen der Haftungshöchstbeträge gemäß § 37 LuftVG zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund eins Unfallgeschehens auf Schadensersatz in Anspruch.
6. Am 10.07.2005 fuhr die Klägerin gemeinsam mit dem Zeugen B zu dem Segelflugplatz des Beklagten in I, um sich dort den Flugbetrieb anzuschauen und spazieren zu gehen. Gegen 15.50 Uhr parkte der Zeuge B den Pkw vor einer Schranke, die den an das Flugplatzgelände angrenzenden V-weg für den Kraftfahrtverkehr unpassierbar macht. Vor der Schranke befindet sich ein Hinweisschild, wonach es sich um einen militärischen Bereich handelt, und dass unbefugtes Betreten während der Übungszeiten verboten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschilderung wird auf die Lichtbilder Nr. 9 und Nr. 10 (Bl. 16 der beigezogenen Strafakten 155 Js 326/05 StA Dortmund) Bezug genommen.
7. Auf dem angrenzenden freien Gelände neben dem V-weg befindet sich ein Schild mit der Aufschrift: „Betreten verboten“ und – ein paar Meter hinter der Schranke in einem Gebüsch ein Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sowie ein weiteres Schild mit der Aufschrift: „Achtung Flugschneise“. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Lichtbilder Nr. 7 und Nr. 8 (Bl. 15 der Beiakten) verwiesen.
8. Die Klägerin und der Zeuge B befanden sich etwa auf der Hälfte des V-weges zwischen der Schranke und dem Hangar des Beklagten, als sie wahrnahmen, dass sich ein Motorflieger näherte. Es handelte sich bei diesem Motorflugzeug um das als Schleppflugzeug genutzte Flugsportgerät Eronka Champion KZ, Kennzeichen …, das im Eigentum des Beklagten steht und dessen Halter der Beklagte ist; das Flugzeug wurde von dem ursprünglichen Beklagten zu 1., Herrn H, der Mitglied beim Beklagten ist, geflogen, wobei dieser mittels eines Schleppseils ein Segelflugzeug hochgezogen hatte und sich nunmehr im Landeanflug auf die Landebahn befand. Das 45 m lange Schleppseil hing nach dem Ausklinken des hochgezogenen Segelflugzeugs (mehr oder weniger) senkrecht nach unten. Das Flugzeug näherte sich dem V-weg von Nordosten her, flog über die angrenzende, ca. 10 m hohe Baumgruppe und bog spitzwinklig in einer Höhe in Richtung Flugplatz und Landebahn ab, wobei das Schleppseil bis auf den Boden reichte. Die Klägerin, die noch versuchte, auf dem V-Weg vor dem Schleppseil zu fliehen, wurde von demselben ergriffen und ca. 15 m auf das angrenzende Flugplatzgelände mitgerissen.
9. Die Klägerin wurde ins Klinikum E eingeliefert, wo sie mehrere Tage lang auf der Intensivstation unter Lebensgefahr verbringen musste. Sie wurde insgesamt zunächst bis zum 11.08.2005 stationär behandelt, wobei folgende Diagnose gestellt wurde: Polytrauma mit Zwerchfellriss, eine Rissverletzung der Leber, Milzruptur, Nierenparenchymruptur links, Bruch des 6. Halswirbels (Dornfortsatzes), Rippenserienfraktur 7. – 12. Rippe links sowie 11. und 12. Rippe rechts mit traumatischem Pneumothorax. Die Milz musste operativ entfernt werden, ferner bestand Lebensgefahr wegen der schweren Lungenkontusion. Schließlich erlitt die Klägerin dauernde Schäden in Form von Narben am rechten Oberarm, unter dem rechten Arm und im Bereich des Oberbauches bis zur Schambeingegend senkrecht. Weitere Unfallschäden bestehen in einer Verwachsung des Darms mit Operationsnarben, Depressionen und Schlafstörungen sowie darin, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, größere Lasten zu tragen. Die Klägerin befindet sich seit geraumer Zeit in ständiger psychotherapeutischer Behandlung.
10. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung von Schmerzensgeld, Verdienstausfallschaden sowie Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten für jedweden weiteren Zukunftsschaden.
11. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sowohl der Flugzeugführer H, der nunmehr anderweitig verklagt ist, (vgl. 21 O 63/07) als auch der Beklagte schuldhaft gehandelt hat, indem der V-weg nicht für den Fußgängerverkehr gesperrt wurde, während der gefährliche Landeanflug mit Schleppseil erfolgte. Der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich auf dem V-weg keine Fußgänger befinden, da – vor allem am Wochenende, wie gerichtsbekannt ist – regelmäßig Fußgänger dort spazieren gehen . Darüber hinaus habe auch der Landeanflug so gestaltet werden können und müssen, dass eine Gefährdung der Fußgänger, die sich berechtigter Weise auf dem V-weg aufhielten, ausgeschlossen war.
13. den Beklagten – gesamtschuldnerisch haftend neben dem anderweitig in Anspruch genommenen Flugzeugführer H – an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen geltenden Basiszinssatz seit dem 10.07.2005 zu zahlen;
14. den Beklagten ferner – gesamtschuldnerisch haftend neben dem Flugzeugführer H – zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 820,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2007 zu zahlen;
15. festzustellen, dass der Beklagte sowie der anderweitig in Anspruch genommene Flugzeugführer H verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftig entstehenden, derzeit noch nicht absehbaren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 10.07.2005 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
18. Er ist der Ansicht, dass der eigentliche Bereich des Segelfluggeländes ausreichend abgesichert gewesen sei, indem dort zwei Schranken eingerichtet seien. Zudem weise auch das auf dem Gelände selbst befindliche Schild: „Flugplatz betreten verboten“ daraufhin, dass ein Aufenthalt dort nicht erlaubt sei. Soweit nach dem Gesetz eine Haftung aus Betriebsgefahr vorgesehen sei, trete diese zurück, da der Klägerin wie auch ihrem Begleiter bekannt gewesen sei, dass auf dem Segelfluggelände Flugbetrieb herrsche, worauf auch mit dem Schild „Achtung! Flugschneise“ ordnungsgemäß hingewiesen worden sei. Dementsprechend sei der Klägerin ein so großes Verschulden an dem Unfallhergang anzulasten, dass demgegenüber ein leichtes Verschulden des Flugzeugführers bzw. die Betriebshaftpflicht des Beklagten zurücktrete.
19. Wegen des weitergehenden Parteienvorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20. Die Strafakten 155 Js 326/05 StA Dortmund lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
22. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 33, 48 LuftVG Schadensersatz wegen des Ereignisses vom 10.07.2005 i.V.m. §§ 252 und 253 BGB verlangen, da der Beklagte in jedem Fall aufgrund der Betriebsgefahr des Flugzeugs haftet und ein Mitverschulden der Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände dieses Schadensfalles nicht gegeben ist.
23. Die Klägerin wurde beim Betrieb des dem Beklagten gehörenden Luftfahrzeugs erheblich in ihrer Gesundheit verletzt, da das vom Flugzeug herunterhängende Schleppseil in diesem Schadensfall Bestandteil des Luftfahrzeuges war, da es bestimmungsgemäß im Zusammenhang mit dem Schleppflug vom Flugzeug herabhing. Das Schleppseil im Zusammenhang mit dem Flugzeug führte auch zu den schwerwiegenden Verletzungen der Klägerin, wie sie in dem Bericht des Klinikums E festgehalten worden sind.
24. Ein Verschulden des Beklagten für den eingetretenen Schadensfall ist nicht Anspruchsvoraussetzung, da es sich um eine reine Betriebshaftpflicht handelt, die zudem vom Beklagten durch Abschluss einer Versicherung abzusichern war und tatsächlich auch abgesichert wurde.
25. Ein Mitverschulden gemäß § 34 LuftVG i.V.m. § 254 BGB ist nicht ersichtlich.
26. Insbesondere ist die Beschilderung nicht so gestaltet, dass hiernach Fußgängerverkehr bei Flugbetrieb klar und eindeutig untersagt wäre.
27. Die Hinweisschilder auf ein Verbot des Betretens des Geländes während militärischer Übungen berührt die Haftung des Beklagten nicht, da unstreitig eine militärische Übung nicht stattfand.
28. Das Hinweisschild : „Flugplatz! Betreten verboten“ bezieht sich eindeutig lediglich auf den Bereich des Ackers neben den Landebahnen und nicht auf den V-weg selbst, so dass hieraus keine Rückschlüsse zu ziehen sind.
29. Schließlich war auch das Schild: „Achtung! Flugschneise“ nicht geeignet, die Klägerin vor der konkreten Gefahr zu warnen, so dass ihr eine Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt nicht anzulasten ist. Aus diesem Schild konnte die Klägerin als objektive einsichtige Erklärungsempfängerin lediglich ableiten, was ihr auch bekannt war, dass über dem V-weg wie auch dem angrenzenden Gelände Segelflugbetrieb stattfindet, und dass im Zusammenhang mit dem Segelflugbetrieb ein Überfliegen des Weges in niedrigerer Höhe als normal möglich war. Dem Schild ist aber nicht zu entnehmen, dass der Benutzer des V-weges damit zu rechnen hatte, dass er mit einem von einem Flugzeug bis auf den Boden herabhängenden Schleppseil konfrontiert würde, das aus der Entfernung nur schlecht erkennbar ist und vom Flugzeugführer nicht beeinflusst werden kann.
30. Der Klägerin konnte auch nicht vorgeworfen werden, dass sie erst spät das Vorhandensein des Schleppseils und die von diesem ausgehende Gefahr realisierte und daher nicht mehr in der Lage war, dem Seil auszuweichen. Sie selbst hat angegeben, dass sie sich zu dem Flugzeug herumgedreht habe, nachdem sie das Geräusch wahrgenommen habe, dass sie aber erst im letzten Augenblick das herunterhängende Schleppseil und die sich hieraus ergebende Gefahr erkannt habe. Da die Gefahr als solche weder konkret früher deutlich sichtbar noch allgemein vorhersehbar und schließlich auch nicht aufgrund der vorhandenen Beschilderung signalisiert worden war, ist für eine Mithaftung der Klägerin gemäß § 254 BGB keinerlei Ansatz erkennbar.
31. Zur Schadenshöhe gilt Folgendes:
33. Die Klägerin erlitt das Unfallgeschehen ein Polytrauma mit lebensbedrohlichen, dauerhaften Auswirkungen, wobei vor allem die Dauerschäden von Bedeutung sind in Form des Fehlens der Milz, der Narbenbildung und der psychischen Schädigung , die für mehrere Wochen bestehende Lebensgefahr sowie fortdauernder Anfälligkeit für Erkrankungen der Niere und der Leber sowie der Lunge.
34. Bei der Klägerin handelt es sich um eine junge, allein erziehende Frau, die in ihrem Betrieb trotz der Teilzeit- Beschäftigung als Abteilungsleiterin eine Position erlangt hatte, die – ohne das Unfallgeschehen – eine gute Aufstiegschance beinhaltete. Dass diese Chance dadurch, dass die Klägerin seit dem Unfall weder körperlich noch nervlich belastbar ist, nachhaltig gefährdet ist, wurde vom Beklagten nicht bestritten und ist darüber hinaus nachvollziehbar, da bekannter Maßen bei Einzelhandelsketten auch auf Abteilungsleiter-Ebene körperliche Mitarbeit gefordert wird.
35. Weiter fällt – wie schon angeführt – ins Gewicht die Narbenbildung im gesamten Arm – und Thoraxbereich, die vor allem für eine junge, attraktive Frau psychisch als besonders belastend empfunden werden muss.
36. Über die Schwierigkeit der Verarbeitung des traumatischen Erlebnisses hinaus hat das Gericht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt, dass die Klägerin im Umgang mit ihrem damals 5-jährigen Sohn stark beeinträchtigt ist, mit dem sie seit dem Unfallgeschehen nicht mehr ungehindert toben kann, und den sie nicht einmal in Gefahren – oder Trostmomenten hochheben kann.
37. Schließlich war schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, dass der Beklagte, der verschuldensunabhängig gegenüber der Klägerin auf Grund der Betriebsgefahr des Flugzeugs haftete, auch zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen noch keinerlei Leistungen an die Klägerin erbrachte, die , wie dem Beklagten bekannt war, finanziell nicht gut gestellt ist.
38. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände war der geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag von 30.000,00 € durchaus angemessen im Hinblick auf die jetzt bereits eingetretenen bzw. vorhersehbaren Folgen.
39. Der Verdienstausfallschaden, den die Klägerin mit der Klage geltend gemacht hat, ist dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig, so dass der Klage auch insoweit stattzugeben war.
40. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
41. Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach fest aus den obigen Erwägungen. Da Folgeerkrankungen nicht nur möglich sondern sogar sicher sind aufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen, war die Feststellungsklage auch begründet.
42. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 und 709 ZPO.
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