OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.2010, Aktenzeichen: 10 U 97/09.
Wegen eines Fehlers des Piloten muss eine Maschine notlanden und erleidet erhebliche Schäden. Die Versicherung, über die das Flugzeug versichert war, fordert nun die von ihr zu entrichtende Summe von dem Piloten zurück.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dem Kläger Recht zugesprochen. Der Versicherungsagentur stehe eine Schadensersatzzahlung wegen einer grob fahrlässig herbeigeführten Pflichtverletzung zu.
Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt worden ist. Hierzu reiche es aus, wenn schon einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und darüber hinaus das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall Jedem einleuchten müsste.
Vorliegend ist die Notlandung durch den Beklagten grob fahrlässig verursacht worden, indem er das Flugzeug entgegen seinen Pflichten aus §§ 1 Abs. 1, 3a Abs. 1 LuftVO in Betrieb genommen hat.
Es sei seine, ihm zumutbare Pflicht, sich mehrfach darüber zu vergewissern, dass die Maschine ausreichend betankt worden ist. Schäden die aus dem Unterlassen dieser Pflicht resultierten, habe der Beklagte zu vertreten.
OLG Stuttgart(10 U 97/09). Pilot haftet für Schäden durch fehlende Vorbereitung.