Schadensersatz wegen Diebstahl

AG Charlottenburg: Schadensersatz wegen Diebstahl

Die Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug. Als sie am Zielort ankam, bemerkte sie, dass ihr PocketPC im Wert von 800,00 Euro aus ihrer Gepäcktasche gestohlen wurde. So verlangt sie nun von der Beklagten Schadensersatz hierfür.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab. Der Klägerin steht im vorliegenden Fall kein Schadensersatz zu, da sie ein hohes Maß an Mitverschulden trägt, indem sie einen solch wertvollen Gegenstand im Reisegepäck-statt im Handgepäck-verstaute.

AG Charlottenburg 207 C 242/09 (Aktenzeichen)
AG Charlottenburg: AG Charlottenburg, Urt. vom 09.09.2009
Rechtsweg: AG Charlottenburg, Urt. v. 09.09.2009, Az: 207 C 242/09
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Berlin-Gerichtsurteile

Amtsgericht Charlottenburg

1. Urteil vom 09. September 2009

Aktenzeichen 207 C 242/09

Leitsatz:

2. Bei dem heutigen Massenflugreisenverkehr muss der Reisende stets mit der Möglichkeit des Verlustes von aufgegebenem Reisegepäck rechnen.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte einen Flug bei der Beklagten von Barcelona nach Dresden, über Palma de Mallorca. Auf diesem Flug ist ihr ein PocketPC im Wert von 800,00 Euro, welchen sie in ihrem Reisegepäck aufgegeben hatte, abhanden gekommen. Sie verlangt nun von der Beklagten Schadensersatz für diesen. Des Weiteren soll diese die Rechtsanwaltskosten für den Rechtsstreit tragen.

Das Amtsgericht Charlottenburg sprach der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch zu. Dem Grunde nach könnte eine Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden der Klägerin bestehen. Allerdings trifft hier die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, was zum Haftungsausschluss der Beklagten führt.

Die Klägerin beförderte ihren PC im Reisegepäck, statt im Handgepäck. Damit hat sie die in eigenen Angelegenheiten zu beachtende Sorgfalt erheblich verletzt. Reisende müssen bei dem heutigen Massenflugreisenverkehr immer damit rechnen, dass ihr aufgegebenes Gepäck verloren gehen kann. Es wäre der Klägerin mithin auch zumutbar gewesen, den PC im Handgepäck zu befördern, da ein PocketPC leicht und nicht groß ist. Folglich überwiegt das Verschulden der Klägerin, sodass das Verschulden der Beklagten als Luftfrachtführer vollständig verdrängt wird. Die Klage wurde somit abgewiesen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen.

6. Die Klägerin behauptet, ihrem Geschäftsführer sei auf dem Flug der Beklagten am 13.07.2007 von Barcelona nach Dresden über Palma de Mallorca ein PocketPC im Wert von 799,00 Euro abhanden gekommen, der sich in seinem aufgegebenen Reisegepäck befunden habe.

7. Entsprechend sei die Beklagte nicht nur zum Wertersatz sondern auch zum Ersatz der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 Euro verpflichtet.

8. Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 799,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.08.2007 sowie weitere 101,40 Euro bezüglich materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu bezahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich eine PocketPC im Reisegepäck des Beklagte befunden hat.

11. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass hier von einem überwiegenden Mitverschulden der Beklagten auszugehen sei.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

13. Die zulässige Klage ist unbegründet.

14. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zwar könnte dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden der Klägerin bestehen. Einem etwaigen Anspruch der Klägerin steht jedoch ein Mitverschulden der Klägerin entgegen, § 254 BGB/ Art. 20 des Montrealer Übereinkommens, welches zu einem Haftungsausschluss der Beklagten führt.

15. Die Klägerin hat dadurch, dass sie einen PC im Werte von ca. 800,00 Euro im Reisegepäck statt in ihrem Handgepäck befördert hat, die in eigenen Angelegenheiten zu beachtende Sorgfalt so erheblich verletzt, dass damit das Verschulden der Beklagten als Luftfrachtführer vollständig verdrängt wird.

16. Bei dem heutigen Massenflugreisenverkehr muss der Reisende stets mit der Möglichkeit des Verlustes von aufgegebenem Reisegepäck rechnen. Von daher stellt es einen groben Verstoß gegen die zu beachtende Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten dar, wenn wertvolle technische Geräte, wozu auch der hiesige PocketPC zählt, in Reisegepäck, anstelle im Handgepäck oder sicher verwahrt in persönlichen Gewahrsam des Reisenden mitgeführt werden.

17. Das Verschulden der Klägerin überwiegt insbesondere deshalb, da es für die Klägerin einen geringen Aufwand dargestellt hätte und es ihr auch zumutbar gewesen wäre, den seiner Größe und seinem Gewicht nach relativ kleinen und leichten PocketPC in ihrem persönlichen Gewahrsam während der Reise zu transportieren, und diese nicht im Reisegepäck aufzubewahren (so auch AG Baden-Baden, Urteil vom 28.07.1999, Az.: 6 C 58/98).
18. Dem Umstand, dass gerade das Reisegepäck einem besonderen Verlustrisiko ausgesetzt ist, tragen auch die Beförderungsbedingungen der Beklagten (Ziffer 8) Rechnung, worin darauf empfohlen wird, dass Wertgegenstände u.a. im Handgepäck zu befördern sind. Zwar enthalten die Beförderungsbedingungen keine entsprechende Transportpflicht. Aus ihnen wird jedoch zumindest deutlich, dass den Fluggast strenge Sorgfaltspflichten in eigenen Angelegenheiten treffen.

19. Eine Erklärungsfrist auf den klägerischen Schriftsatz vom 27.08.2009 war der Beklagten und eine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2009 war der Klägerin nicht zu gewähren, da deren Ausführungen im Rahmen der hiesigen Entscheidung nicht zu lasten der jeweiligen Partei berücksichtigt wurden.

20. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21. Der Streitwert wird auf 799,00 Euro festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

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