AG Charlottenburg Urteil vom 09.09.2009, Aktenzeichen: 207 C 242/09
Die Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug. Als sie am Zielort ankam, bemerkte sie, dass ihr PocketPC im Wert von 800,00 Euro aus ihrer Gepäcktasche gestohlen wurde. So verlangt sie nun von der Beklagten Schadensersatz hierfür.
Das Amtsgericht Charlottenburg sprach der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch zu. Dem Grunde nach könnte eine Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden der Klägerin bestehen. Allerdings trifft hier die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, was zum Haftungsausschluss der Beklagten führt. Die Klägerin beförderte ihren PC im Reisegepäck, statt im Handgepäck. Damit hat sie die in eigenen Angelegenheiten zu beachtende Sorgfalt erheblich verletzt. Reisende müssen bei dem heutigen Masseflugreisenverkehr immer damit rechnen, dass ihr aufgegebenes Gepäck verloren gehen kann. Es wäre der Klägerin mithin auch zumutbar gewesen, den PC im Handgepäck zu befördern, da ein PocketPC leicht und nicht groß ist. Folglich überwiegt das Verschulden der Klägerin, sodass das Verschulden der Beklagten als Luftfrachtführer vollständig verdrängt wird. Die Klage wurde somit abgewiesen.
AG Charlottenburg( 207 C 242/09): Schadensersatz wegen Diebstahl eines PocketPC