Rücklastschriftpauschale von 50 € unzulässig
BGH: Rücklastschriftpauschale von 50 € unzulässig
Ein Kläger begehrt von einem Luftfahrtunternehmen das Unterlassen der Nutzung einer Klausel in ihren allgemeinen Reisebedingungen, die eine Pauschalgebühr bei Rücklastschrift ansetzt.
Der Bundesgerichtshof stimmte dem Urteil des Landgerichts Dortmund zu und verurteilte das Luftfahrtunternehmen zum Unterlassen und entschied, dass die Klausel eine zu hohe Pauschalrückzahlung ansetzt.
BGH | Xa ZR 40/08 (Aktenzeichen) |
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BGH: | BGH, Urt. vom 17.09.2009 |
Rechtsweg: | BGH, Urt. v. 17.09.2009, Az: Xa ZR 40/08 |
OLG Hamm, Urt. v. 31.01.2008, Az: 17 U 112/07 | |
LG Dortmund, Urt. v. 25.05.2007, Az: 8 O 55/06 | |
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Leitsatz:
2. Luftfahrtunternehmen dürfen keine Pauschale in Höhe von 50 € pro Buchung für die Rücklastschrift verlangen, da diese die tatsächlichen Rücklastschriftkosten übersteigt.
Zusammenfassung:
3. Ein Luftfahrtunternehmen hat in seinen allgemeinen Beförderungsbedingungen und der Entgeltordnung eine Klausel aus der sich, eine Pauschalgebühr in Höhe von 50 € pro Buchung im Falle einer Rücklastschrift ergibt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Nutzung dieser Klauseln, da die Pauschalkosten unzulässig hoch sind.
Der Bundesgerichtshof hat dem Urteil des Landgericht Dortmund zugestimmt und diese Klauseln als unzulässig erklärt, da ein pauschaler Schadensersatz nicht verlangt werden kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind die tatsächlichen Kosten für die Rücklastschrift deutlich geringer als der von der Beklagten geforderte Pauschalbetrag von 50 €.
Tenor:
4. Die Revision gegen das am 31. Januar 2008 verkündete Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
5. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §4 UKlaG eingetragener Verein, begehrt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte, ein sogenannter Low-Cost-Carrier, ist im Bereich der Beförderung von Privatkunden tätig. Dabei verwendet die Beklagte gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:
6. Bestimmte Zusatzleistungen, die wir im Zusammenhang mit Ihrer Beförderung auf Ihren Wunsch hin erbringen, und besondere Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des mit Ihnen geschlossenen Beförderungsvertrages entstehen und die durch Sie oder den aufgrund des mit Ihnen geschlossenen Beförderungsvertrag berechtigten Fluggast veranlasst werden, sind mit dem Beförderungsentgelt nicht abgegolten. Dafür berechnen wir Ihnen weitere Entgelte. Ungeachtet dieser Bezeichnung gehören dazu sowohl Leistungsentgelte und Aufwandspauschalen (z.B. für die Beförderung von Übergepäck oder die Vornahme von Umbuchungen), aber auch Auslagenerstattungen und Schadensersatzforderungen (z.B. bei Rückbelastung von Lastschriften).
7. Unter welchen Voraussetzungen wir zur Erhebung weiterer Entgelte berechtigt sind, ist in diesen Beförderungsbedingungen geregelt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes dabei angegeben wird, ergibt sich die Höhe aus unserer Entgeltordnung (Artikel 17). …
8. Das Beförderungsentgelt ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kreditkarte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der Buchung des Fluges die Belastungsermächtigung für Ihr Kreditkartenkonto oder die Einziehungsermächtigung für Ihr Bankkonto. …
9. Haben wird die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungsbestätigung akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt solange als vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass…
(f) der von uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. …
Wenn einer der in Artikel 4.5.3. lit. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, …
(e) in den in Artikel 4.5.3. lit. (f) angeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgeltordnung (Artikel 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist, und
(f) unseren sonstigen Schaden von Ihnen ersetzt zu verlangen.“
11. In der “Entgeltordnung“ heißt es unter anderem:
12. ’Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: € 50,00 pro Buchung“
13. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel gegenüber Personen, die nicht als Unternehmer handeln.
14. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Gründe:
15. Die zulässige Revision ist nicht begründet.
16. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§1, 3 UKlaG in Verbindung mit §309 Nr. 5 Buchst. a BGB bejaht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
17. Die angegriffene Klausel sei gemäß §309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam. Zwar habe die Beklagte gegen einen Kunden dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz nach §280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §241 Abs. 1 BGB, wenn dessen Bankkonto entgegen einer getroffenen Lastschriftabrede im Einzugsermächtigungsverfahren nicht mit dem vereinbarten Beförderungsentgelt belastet werde und es zu einer Rücklastschrift komme, die der Kunde zu vertreten habe. Allerdings habe die Beklagte in die Pauschale auch Positionen eingestellt, die nicht als Schaden ersatzfähig seien. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten entstünden der Beklagten für das Personal, das sie für die Bearbeitung von Rücklastschriften vorhalte, durchschnittlich Kosten in Höhe von 40,15 €; je Rücklastschrift. Jedenfalls diese Personalkosten sowie weiterer Sachaufwand nach Rücklastschrift seien als Schaden nicht ersatzfähig, weil es sich um allgemeine Vertragskosten der Beklagten handele, deren Ersatz nicht vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst werde. Der erstattungsfähige Schaden belaufe sich daher nur auf einen Bruchteil der geforderten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 €; und übersteige damit in erheblichem Maße die erstattungsfähigen Kosten. Darüber hinaus übersteige die in der Klausel festgelegte Bearbeitungsgebühr auch deshalb den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, weil sich die Berechnung der Beklagten am schlimmsten Fall orientiere, in dem der Kunde den Flugpreis erst am Abflugschalter begleiche.
18. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §1 UKlaG in Verbindung mit §3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klausel gegenüber Personen, die nicht als Unternehmer handeln. Die von der Beklagten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Bestimmung ist unwirksam.
19. Soweit die Bearbeitungsgebühr – was der Wortlaut der Klausel nahelegt – als pauschalierter Schadensersatz beansprucht wird, folgt die Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel aus §309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Vorschrift des §309 Nr. 5 Alt. 1 BGB erfasst damit solche Klauseln, die dem Grunde nach bestehende gesetzliche oder vertraglich begründete Ansprüche auf Schadensersatz pauschalieren (Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., §309 Rdn.10 ff., 35).
20. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen einen Kunden dem Grunde nach für den Fall bejaht, dass trotz getroffener Lastschriftabrede eine Rücklastschrift erfolgt und der Kunde diese zu vertreten hat. Ein solcher Anspruch folgt aus §280 Abs. 1, §241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Schuldner hat nach einer getroffenen Lastschriftabrede für die Einlösung einer ordnungsgemäß eingereichten Lastschrift zu sorgen. Im Fall des Einzugsermächtigungsverfahrens, welches die Beklagte in Art. 4.5.2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen (im Folgenden: ABB) als einzige Alternative zur Zahlung per Kreditkarte anbietet, bedeutet dies, dass der Schuldner dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung zu erteilen, auf seinem Konto ausreichende Deckung vorzuhalten (BGHZ 162, 294, 302) und die Einlösung einer berechtigt eingereichten Lastschrift zu genehmigen hat (van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., §58 Rdn. 157). Verletzt der Schuldner diese ihn aufgrund der Lastschriftabrede treffenden vertraglichen Pflichten in von ihm zu vertretender Weise, etwa indem er keine ausreichende Deckung auf seinem Konto vorhält, kann der Gläubiger den ihm hieraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen.
21. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, dass die von der Beklagten eingestellten Personalkosten im Fall einer zu einer Rücklastschrift führenden Pflichtverletzung des Kunden jedoch nicht als Schaden ersatzfähig sind. Nach dem Vortrag der Beklagten bedarf es des zur Bearbeitung von Rücklastschriften eingesetzten Personals deshalb, weil die weitere Bearbeitung nach einer Rücklastschrift nicht mehr automatisiert erfolgen könne. Stattdessen müssten die Mitarbeiter der Beklagten die betreffenden Kundendaten manuell in eine Bearbeitungsliste übertragen und abgleichen, den Zahlungsstatus für die Buchung ändern, weitere Buchungen mit einer Lastschrift des betroffenen Bankkontos durch Sperrung verhindern und den Kunden über die Rücklastschrift informieren. Darüber hinaus sei eine intensive zeitnahe Überwachung der Zahlungseingänge erforderlich, um sicherzustellen, dass der auf eine sogenannte “watchlist“ gesetzte Kunde nicht ohne Zahlung fliegen könne, aber bei Zahlung in letzter Minute noch befördert werde.
22. Diese Kosten entstehen als Folge der typischen Angebotsstruktur der Beklagten. Indem die Beklagte die Möglichkeit zur Entrichtung des Beförderungsentgelts auf die Zahlung per Kreditkarte und im Lastschriftverfahren beschränkt, kann sie unter Nutzung eines automatisierten Verfahrens ihre Debitorenbuchhaltung weitgehend einsparen. Im Fall des Lastschriftverfahrens wird typischerweise nur ein geringer Anteil der Lastschriften infolge mangelnder Deckung auf dem Schuldnerkonto oder infolge Widerspruchs rückbelastet, so dass sich die Beklagte insoweit auf die Buchung und Bearbeitung dieser Rückbelastungen beschränken kann. Bei den hierfür anfallenden Personalkosten handelt es sich, unabhängig davon ob eigenes oder fremdes Personal eingesetzt wird, nicht um einen Schaden der Beklagten durch die Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags, die der Beklagten trotz der vorgenommenen Beschränkung auf bestimmte bargeldlose Zahlungsarten verblieben sind. Das betriebswirtschaftliche Interesse der Beklagten, diese verbliebenen Kosten anteilig auf diejenigen Kunden umzulegen, die eine Rücklastschrift verursacht haben, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Schädiger nur für entstandene Schäden, nicht aber für Aufwendungen zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags einzustehen hat.
23. Die angegriffene Bestimmung ist auch als Preisnebenabrede unwirksam. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
24. a) Gemäß §307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, kontrollfähig. Darunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 137, 27, 30; 133, 10, 13 zu §8 AGBG). Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 141, 380, 383; 137, 43, 46 zu §8 AGBG; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., §307 Rdn. 314 ff.; Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 445 f.).
25. b) Der betroffene Kunde der Beklagten wird durch die angegriffene Bestimmung unangemessen benachteiligt. Im Allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (BGHZ 162, 294, 304; 141, 380, 390). Gründe, die die beanstandete Klausel bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (BGHZ 162, 294, 304; 153, 344, 350) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
26. Den Verwaltungsaufwand, der durch das zu erwartende vertragswidrige Verhalten einer bestimmten Anzahl von Kunden entsteht, ohne im Einzelfall als Schaden ersatzfähig zu sein, weist die gesetzliche Regelung dem Aufgabenkreis des Unternehmers zu. Dieser Verwaltungsaufwand ist daher vom Unternehmer auch dann allein zu tragen, wenn er sich abgrenzen lässt; er kann nur bei der Bildung des Preises für die Hauptleistung berücksichtigt werden.
27. c) Die Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift ist auch keine Vergütung für vertraglich geschuldete Zusatzleistungen der Beklagten. Solche Zusatzleistungen sind vertraglich nicht geregelt; der Kunde hat hierauf keinen vertraglichen Anspruch. Soweit die Beklagte vorträgt, sie sei kraft Gesetzes verpflichtet, ihre Kunden zu informieren, wenn kein ordnungsgemäßer Zahlungseingang erfolgt sei, kann sie für die ihr obliegende Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht aus der Lastschriftabrede kein Entgelt von demjenigen beanspruchen, in dessen Interesse die Informationspflicht besteht. Der Aufwand, für den die Beklagte die Gebühr beansprucht, entsteht im Übrigen auch nicht in erster Linie durch die Erfüllung der Informationspflicht, sondern durch die von ihr geschilderten weiteren Maßnahmen, mit denen einerseits der Zahlungseingang überwacht und andererseits die Beförderung des Kunden auch bei Zahlung in letzter Minute noch sichergestellt werden sollen.
28. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.
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