Reisepreisminderung wegen Hotelunterbringung abweichend vom Buchungsinhalt

AG Bad Homburg: Reisepreisminderung wegen Hotelunterbringung abweichend vom Buchungsinhalt

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise mit Unterbringung in einem Doppelzimmer. Anstatt im gebuchten Hotel unterzukommen, wurde er 10 km weiter in einem anderen Hotel einquartiert. Der Kläger verlangt deshalb eine Reisepreisminderung. Das AG Bad Homburg hielt die Klage für begründet.

AG Homburg 2 C 2432/96 (Aktenzeichen)
AG Homburg: AG Homburg, Urt. vom 19.11.1996
Rechtsweg: AG Homburg, Urt. v. 19.11.1996, Az: 2 C 2432/96
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Amtsgericht Bad Homburg

1. Urteil vom 19. November 1996

Aktenzeichen 2 C 2432/96

Leitsatz:

2. Die Unterbringung in einem von der Buchung abweichenden Hotel begründet einen Reisemangel.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise mit Unterbringung in einem Doppelzimmer einer Apartmentanlage gebucht. Anstatt im dort unterzukommen, wurde er 10 km weiter in einem Hotel einquartiert. Der Kläger verlangt deshalb eine Reisepreisminderung, weil nach seiner Ansicht in dem abweichenden Hotel ein Reisemangel vorlag.

Das Amtsgericht Bad Homburg hielt die Klage für begründet. Nach Ansicht des Gerichts stellt es einen Reisemangel dar, wenn die tatsächliche Unterbringung von der gebuchten Leistung abweicht. Außerdem war der Kläger dort Lärmbelästigung durch Straßenverkehr ausgesetzt und die Ausstattung entsprach ebenfalls nicht jener der ursprünglich gebuchten Unterunft, sodass das Gericht eine Reisepreisminderung um 85% für begründet erachtete.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 1.356,60 nebst 4 % Zinsen seit dem 30.12.1995 zu zahlen.

Den Klägern werden vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Frankfurt/M entstandenen Kosten auferlegt.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann, bedurfte es der Darstellung eines Tatbestandes nicht (§ 313a ZPO).

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist begründet.

7. Die Kläger können von der Beklagten die Rückerstattung eines weiteren Teils des Reisepreises in Höhe der Klageforderung verlangen.

8. Sie haben einen Anspruch auf Minderung in Höhe von DM 1.453,50 aus § 651 d BGB. Denn die von der Beklagten veranstaltete Reise war teilweise mangelhaft im Sinne von § 651 c BGB.

9. So stellt es eine Abweichung der vorhandenen von der versprochenen Leistung dar, daß die Kläger nicht in der von ihnen gebuchten Appartementanlage … in Esquinzo, sondern in dem Hotel … in Jandia untergebracht wurden. Für diese Abweichung vom gebuchten Objekt erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kläger circa 10 Kilometer von dem gebuchten Urlaubsort untergebracht waren, eine Minderung im unteren Bereich des Rahmensatzes gemäß Ziffer I 1 der Frankfurter Tabelle von 15 % gerechtfertigt.

10. Ein weiterer Mangel der Reise ist darin zu erblicken, daß den Klägern in dem Hotel … kein 2-​Zimmer-​Appartement, sondern lediglich ein Doppelzimmer zur Verfügung gestellt werden konnte, was zu einer erheblichen Veränderung des Zuschnitts der gebuchten Reise führte.

11. Da bereits die Zurverfügungstellung zweier Doppelzimmer im Falle der Buchung eines Ferienappartements in der Rechtsprechung mit einer Minderung von 10 % bewertet wird (vgl. LG Frankfurt NJW-​RR 90, 699), erscheint im vorliegenden Fall, wo die Kläger lediglich 1 Doppelzimmer erhielten, eine Minderung von 20 % gerechtfertigt. Dieser Basissatz war gemäß Ziffer 4 d der Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle um 100 % auf 40 % zu erhöhen, da die Kläger lediglich Übernachtung ohne Verpflegung gebucht haben.

12. Schließlich stellt es auch einen Mangel dar, daß die Kläger in der ihnen zugewiesenen Ersatzunterkunft Lärmstörungen durch eine an dem Hotel vorbeiführende stark befahrene Hauptstraße ausgesetzt waren, was in dem gebuchten Objekt nicht der Fall gewesen wäre.

13. Das Gericht bewertet die von der Hauptstraße ausgehenden Lärmbelästigungen mit einer weiteren Minderung von 15 %, die nach dem oben Gesagten wiederum auf 30 % zu erhöhen ist.

14. Die Beklagte vermag dem Minderungsanspruch der Kläger nicht entgegenzuhalten, daß sie treuwidrig eine Unterkunft in der Bungalowanlage … an der Costa Calma abgelehnt hätten und dadurch erst ein Minderungsanspruch in der nunmehr festgestellten Höhe entstanden ist.

15. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sie den Klägern bei der Unterbreitung dieses Alternativangebots eine genaue Beschreibung mitgeliefert hat, die den Klägern eine Überprüfung ermöglicht hätte, ob die Anlage … den vertraglichen Anforderungen genügte (vgl. LG Frankfurt NJW-​86, 1616).

16. Der mithin zu bejahende Gesamtminderungsanspruch von 85 % beläuft sich auf einen Betrag von DM 1.647,30, von dem die vorprozessuale Zahlung der Beklagten über DM 193,80 in Abzug zu bringen ist.

17. Der verbleibende Betrag übersteigt die Klageforderung, so daß der Klage vollumfänglich stattzugeben war.

18. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 284, 288 BGB begründet.

19. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I, 281 Abs. 3 ZPO.

20. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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