Reisepreisminderung und nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei tageweiser Unterbringung in Ersatzhotel

AG München: Reisepreisminderung und nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei tageweiser Unterbringung in Ersatzhotel

Eine Reisende forderte volle Reisepreisminderung für zwei Urlaubstage und Schadensersatz für vertane Urlaubszeit, weil sie wegen Überbuchung zwei Mal das Hotel wechseln musste.

Das Amtsgericht München hat der Klage teilweise stattgegeben. Die notwendige Erheblichkeitsschwelle zur Begründung eines Reisemangels sei nur an den beiden Umzugstagen überschritten worden. Für diese beiden Tage stehe der Klägerin eine Minderung in Höhe von 80% zu.

AG München 171 C 25962/10 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 26.01.2011
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 26.01.2011, Az: 171 C 25962/10
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Amtsgericht München

1. Urteil vom 26. Januar 2011

Aktenzeichen 171 C 25962/10

Leitsatz:

2. Der Hotelwechsel in eine höher- oder gleichwertige Ersatzunterkünfte aufgrund von Überbuchung begründet eine Minderung des Tagesreisepreises der Umzugstage von jeweils 80%.

Zusammenfassung:

3. Eine Reisende hatte für sich und ihre beiden Kinder einen Hotelurlaub in Marrakesh gebucht. Aufgrund von Überbuchung durch den Reiseveranstalter mussten die Reisenden die erste und letzte Nacht des Urlaubs in gleich- bzw. höherwertigen Ersatzhotels verbringen. Hierin sah die Reisende einen Reisemangel, für den sie volle Minderung des jeweiligen Tagesreisepreises der Umzugstage und eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangte.

Das Amtsgericht München gab der Klage nur teilweise statt. Die Umzüge stellten einen Reisemangel im Sinne von §651 c BGB dar. Da die Ersatzunterkünfte aber mindestens dem gebuchten Standart entsprachen, war eine volle Reisepreisminderung nicht angemessen, sondern nur in Höhe von 80% pro betroffenem Tag. Damit minderte sich der gesamte Reisepreis um nicht mehr als 20%, wobei eine Entwertung der ganzen Reiseleistung um mindestens 50% notwendig ist, um Anspruch auf Schadensersatz für vertane Urlaubszeit zu begründen, da andernfalls keine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 460,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus vom 21.6.2010 bis 9.8.2010 und aus EUR 161,59 seit dem 9.8.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 83,54 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 65% und die Beklagte 35%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf EUR 1.314,84 festgesetzt.

Tatbestand:

5. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend.

6. Die Klägerin buchte für sich und ihre beiden Kinder bei der Beklagten ein Doppelzimmer mit Frühstück in Marrakesch für den Zeitraum vom 3.4.2010 bis zum 10.4.2010 zu einem Preis von EUR 2.301,00. Wegen Überbuchung der Kapazitäten durch den Leistungsträger konnten die Klägerin und ihre Kinder nur vom 4.4.2010 bis zum 9.4.2010 in dem gebuchten Hotel untergebracht werden. Die Nacht vom 3.4.2010 auf den 4.4.2010 verbrachten die Reisenden in einem Ersatzhotel derselben Kategorie und die Nacht vom 9.4.2010 auf den 10.4.2010 verbrachten die Reisenden in einem Ersatzhotel, das eine halbe Kategorie höherwertig war. Die Transfers zu den Hotels wurden von der Agentur organisiert, wobei alle drei Hotels nur wenige Autominuten voneinander entfernt lagen. Nach Reiserückkehr meldete die Klägerin Ansprüche mit Email vom 13.4.2010 gegenüber dem Reisebüro an. Mit Schreiben vom 27.5.2010 kündigte die Beklagte die Übersendung eines Verrechnungsschecks in Höhe von EUR 98,61 an und lehnte darüber hinausgehende Ansprüche ab. Die Klägerin beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Dieser forderte die Beklagte außergerichtlich auf, einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.314,84 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 6.8.2010 übersandte die Beklagte einen weiteren Verrechnungsscheck über EUR 200,00 mit der ausdrücklichen Klarstellung, dass beide Verrechnungsschecks zur Verringerung einer eventuellen Klagesumme verwendet werden können. Die Verrechnungsschecks wurden von der Klagepartei nicht eingelöst.

7. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Tagesreisepreis EUR 328,71 beträgt und ihr für zwei Umzugstage eine Minderungsquote von jeweils 100% des Tagereisepreises zusteht. Zusätzlich bestünde ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für beide Tage ebenfalls in Höhe von 100% des Tagereisepreises.

8. Die Klägerin beantragt daher:

1.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von EUR 1.314,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2010 zu bezahlen.

2.

10. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von Kosten ihres vorgerichtlich tätigen Prozessbevollmächtigen in Höhe von EUR 186,24 gemäß Kostenrechnung vom 10.6.2010 freizustellen.

11. Die Beklagte beantragt:

12. Klageabweisung.

13. Zur weiteren Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die gerichtlichen Hinweise und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

14. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

1.

15. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von EUR 460,20 aus §§ 651 d, 651 c, 638 Abs. 3, 4 BGB. Unstreitig konnten die Klägerin und ihre beiden Kinder nur die Zeit vom 4.4.2010 bis zum 9.4.2010 in dem gebuchten Hotel verbringen. Zwei Nächte, nämlich die erste und die letzte Nacht, wurden die Reisenden dagegen in einem anderen Hotel untergebracht. Dies stellt eindeutig einen Reisemangel dar, welcher einen Minderungsanspruch i. S. d. § 651 d BGB begründet. Entgegen der Behauptung der Klagepartei gibt es keine herrschende Rechtsprechung, wonach bei einem Umzug in ein anderes Hotel grundsätzlich ein Betrag von 100% des Tagesreisepreises zuzusprechen wäre. Vielmehr werden Beträge zwischen 50-100% des Tagesreisepreises für angemessen gehalten (vgl. z. B. LG Düsseldorf 22 S 654/94; AG Hersburg 9 C 1509/96; AG Köln 122 C 263/02; AG Bad Homburg 2 C 190/03). Vorliegend hält das Gericht für jeden Umzugstag eine Minderungsquote von 80% des Tagereisepreises für angemessen. Beide Ersatzhotels entsprachen derselben Kategorie bzw. ein Hotel einer höherwertigen Kategorie und befanden sich nur wenige Autominuten entfernt. Das Ein- und Auspacken dürfte höchstens einen Zeitraum in Höhe von insgesamt 4 Stunden in Anspruch genommen haben, zumal am ersten Tag nur der jeweils benötigte Teil auszupacken war und am letzten Tag der nur noch für einen Tag benötigte Teil oben aufgepackt werden konnte. Beide Urlaubstage konnten daher noch hälftig genutzt werden. Unter Berücksichtigung des verständlichen Ärgers der Reisenden, hält das Gericht jedoch nicht nur eine Minderungsquote von 50%, sondern von 80% des Tagereisepreises für angemessen. Der Tagereisepreis beträgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht EUR 328,71 sondern EUR 287,63, so dass sich ein Minderungsbetrag von EUR 460,20 ergibt.

2.

16. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit i. S. d. § 651 f Abs. 2 BGB besteht dagegen nicht.

17. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegt nicht vor. Hierbei ist auf die objektive Sicht eines normalen Durchschnittsreisenden abzustellen. Dabei sind zwei Umzugstage nicht als dermaßen gravierend anzusehen, das den Reisenden vorliegend die verbliebenen restlichen sechs Tage praktisch keinen Erholungswert mehr bringen konnten (vgl. hierzu auch LG Baden-Baden 2 O 335/07).

18. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass von der wohl noch überwiegenden Zahl der Gerichte die Auffassung vertreten wird, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Regelfall erst angenommen werden kann, wenn der Gesamtwert der Reise um mehr als 50% gemindert ist (vgl. statt vieler OLG Köln, 16 U 82/07, LG Frankfurt, 2-24 S 139/07, beide veröffentlicht in Juris). Selbst wenn man – wie die Klagepartei – eine Minderungsquote von 100% für zwei Tage für angemessen halten würde, ergibt sich insgesamt bezogen auf den Gesamtreisepreis nur eine Minderungsquote von 25%. Im Hinblick auf den vom Gericht für angemessen gehaltenen Betrag ergibt sich sogar nur eine Minderung des Gesamtwertes der Reise von 20%. Somit kommt auch unter diesem Gesichtspunkt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht in Betracht.

3.

19. Der Anspruch auf die Nebenforderungen ergibt sich aus §§280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund der zunächst erfolgten Ablehnung eines über einen Betrag von EUR 98,61 hinausgehenden Anspruches spätestens seit 21.6.2010 in Verzug. Eine teilweise Erfüllung war durch die Übersendung des Verrechnungsschecks in Höhe von EUR 98,61 noch nicht eingetreten (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl. § 364 Rn. 9). Mit Schreiben vom 6.8.2010 übersandte die Beklagte einen weiteren Verrechnungsscheck über EUR 200,00 und stellte in diesem Schreiben zusätzlich klar, dass die beiden Schecks zur Verringerung einer evtl. Klagesumme eingelöst werden könnten. Unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von höchstens 3 Tagen ist von einem Zugang am 9.8.2010 auszugehen. Im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von EUR 298,61 endete daher zu diesem Zeitpunkt der Verzug, denn die Klägerin hätte aufgrund der entsprechende Klarstellung im Schreiben vom 6.8.2010 nunmehr die Schecks ohne die Befürchtung von Rechtsnachteilen einlösen können. Deshalb besteht aufgrund des weit überwiegenden Mitverschuldens der Klagepartei ab dem 9.8.2010 nur noch ein Zinsanspruch betreffend den Restbetrag in Höhe von EUR 161,59. Der Freistellungsanspruch betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nur hinsichtlich eines Gegenstandswertes von EUR 460,20, da ein darüber hinausgehender begründeter Anspruch nicht besteht.

II.

20. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

21. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO und § 63 Abs. 2 GKG.

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