Reise mit Kamelritt

OLG Koblenz: Reise mit Kamelritt

Ein Reisender buchte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit einem Kamelritt. Aufgrund eines Kamelrittunfalls musste der Reisende die Reise eher beenden und verlangt deswegen Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat dem Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen und entschied, dass der Reiseveranstalter gemäß § 278 BGB für die Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen verantwortlich, und somit auch für denjenigen der den Kamelritt tatsächlich veranstaltet, verantwortlich ist.

OLG Koblenz 12 U 1296/12 (Aktenzeichen)
OLG Koblenz: OLG Koblenz, Urt. vom 04.11.2013
Rechtsweg: OLG Koblenz, Urt. v. 04.11.2013, Az: 12 U 1296/12
LG Koblenz, Urt. v. 04.10.2012, Az: 16 O 100/12
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Oberlandgericht Koblenz

1. Urteil vom 04.11.2013

Aktenzeichen: 12 U 1296/12

Leitsätze:

2. Ein Kamelreiter am Reiseort ist im Sinne von § 278 BGB ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters.

Kamelritte die vom reiseveranstalter angeboten werden müssen in einer angebrachten Art und Weise durchgeführt werden.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger eine Pauschalreise mit einem Kamelritt. Der Kläger verletzte sich bei dem Kamelritt so stark, dass er die Reise abbrechen musste.

Der Kläger begehrt von dem Reiseveranstalter Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat dem Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen und entschied, dass der Reiseveranstalter gemäß § 278 BGB für die Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen verantwortlich, und somit auch für denjenigen der den Kamelritt tatsächlich veranstaltet, verantwortlich ist. Die Pflicht des Reiseveranstalters ist es, den Kamelritt in einer für den Reisenden angemessenen Art und Weise durchzuführen, sei es selbst oder mithilfe von Erfüllungsgehilfen.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 04.10.2012 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.110,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem    Basiszinssatz seit dem 30.03.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 18.09.2011 zu ersetzen, soweit der entsprechende Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Andere übergegangen ist oder übergehen wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 93 % und der Kläger 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

5. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis vom 18.09.2011.

6. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

7. Der Kläger hat beantragt,

8. 1.        die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.509,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

9. 2.        die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von            mindestens 15.000,00 € zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

10. 3.        festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall vom 18.09.2011 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Andere übergegangen ist oder übergehen wird.

11. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12. Mit seinem am 04.10.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf Seiten der Beklagten weder eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, noch ein Auswahlverschulden vorliegen würde.

13. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

14. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

15. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …[A], …[B] und …[C]. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.09.2013 Bezug genommen.

16. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.

17. Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.

18. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 16.100,00 € (Schmerzensgeld: 15.000,00 €; nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: 1.100,00 €) aus § 651 f BGB. Weiter war die von dem Kläger begehrte Feststellung auszusprechen.

19. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständliche Reise mit einem Mangel (Reisemangel) im Sinne von § 651 f BGB behaftet war, der den Kläger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Die Beklagte musste aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Pauschalreisevertrages den in der Reiseausschreibung (Anlage K3) angebotenen Kamelritt bei den Beduinen in einer für den Kläger, als Reisenden, geeigneten Art und Weise zur Verfügung stellen. Dies war nicht der Fall.

20. Voraussetzung hierfür wäre es nämlich gewesen, dass die vor Ort für die Beklagte tätigen Erfüllungsgehilfen ein sicheres/gefahrloses Aufsteigen bzw. Aufsitzen auf dem Reitkamel hätten gewährleisten müssen. Dies ist nicht geschehen.

21. Die Zeugin …[A] hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2013 ausgesagt, während ihres Aufsteigens auf das Kamel sei der zuständige Kameltreiber direkt dabei gewesen. Erst als sie auf ihrem Platz gesessen habe, sei das Kamel hochgegangen. Der Kameltreiber habe das Kamel dann wieder runtergeholt bis es wieder auf dem Boden gesessen habe. Dann habe sich ihr Mann auf das Kamel setzen wollen. Er habe das rechte Bein angehoben und auf das Kamel aufsteigen wollen. Während sein Bein noch in der Luft gewesen sei, sei das Kamel plötzlich hochgegangen. Ihr Mann habe sich versucht irgendwo festzuhalten. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Kameltreiber wieder zurückgekommen und habe ihren Mann am Arm gefasst. Während ihr Mann auf das Kamel aufgestiegen sei, sei der Kameltreiber hingegen nicht bei ihm gewesen. Die Zeugin …[A] hat dem Senat einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Ihre Aussage stellte sich als nachvollziehbar und frei von inneren Widersprüchen dar. Insbesondere war die Zeugin offensichtlich bemüht den hier streitgegenständlichen Vorfall aus ihrer Erinnerung heraus zu schildern.

22. Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin …[A] wird auch bestätigt durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2013. Der Kläger hat angegeben, dass, nachdem seine Frau auf das Kamel aufgestiegen sei, der Kameltreiber auch ihn angehalten habe, das Kamel zu besteigen. Er habe dann das rechte Bein angehoben und habe auf das Kamel aufsteigen wollen. Dabei habe er das Kamel wohl etwas berührt, das sofort hochgegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht auf dem Kamel gesessen. Er habe sich versucht an dem Hals des Kamels festzuhalten. Dann erst sei der Kameltreiber hinzugekommen und habe ihn gerade auf das Kamel gesetzt. Beim Aufsteigen auf das Kamel habe er das Seil gesehen, das an dem Kamel lose herunter hing. Es sei das Seil gewesen, mit dem die Kamele üblicherweise geführt würden. Während seines Aufsteigens auf das Kamel habe er den Kameltreiber nicht gesehen.

23. Auch der Kläger hat dem Senat den Eindruck vermittelt, dass er bemüht war, das Unfallgeschehen so darzustellen, wie es sich tatsächlich aus seiner Sicht ereignet hat. Ein Belastungseifer im Hinblick auf die Beklagte war hingegen bei dem Kläger nicht auszumachen.

24. Die Angaben der Zeugen …[A] und des Klägers werden nicht erschüttert durch die Aussage des Zeugen …[C] in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2013. Der Zeuge …[C] hat zwar angegeben, der Kameltreiber habe die ganze Zeit dabeigestanden, als zunächst die Zeugin …[A] und anschließend der Kläger auf das Kamel aufgestiegen seien. Der Zeuge musste allerdings in zahlreichen Punkten seine zuvor getätigten Angaben relativieren. So sagte er u.a. zunächst aus, das Kamel sei erst hochgegangen, als der Kläger bereits auf dem Kamel gesessen habe. Im weiteren Verlauf seiner Aussage hat er dies dahingehend relativiert, dass er sich eben nicht 100 %-ig sicher sei, ob der Kläger bereits auf dem Kamel gesessen habe als dieses hochgegangen sei. Der Zeuge …[C] hat dem Senat den Eindruck vermittelt, dass er das eigentliche Unfallgeschehen tatsächlich gar nicht wahrgenommen hat. Dies wird auch durch die zahlreichen, seiner Aussage anhaftenden Unsicherheiten („weiß ich nicht“, „ich bin mir nicht 100 %-ig sicher“, „ich meine“, „ich weiß heute nicht“, „nach meiner Einschätzung“) deutlich.

25. Der Senat war auch nicht gehalten, dem Beweisangebot der Beklagten im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.10.2013 nachzukommen und den dort benannten Zeugen …[D] (Bl. 206 d.A.) zu vernehmen. Die Benennung des Zeugen, als konkretes Beweismittel (s. hierzu Himmelsbacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 520 Rn. 51; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rn. 11) ist erstmals in der Berufungsinstanz und hierbei nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2013 erfolgt. Das Vorbringen stellt sich somit sowohl gemäß § 296 a ZPO, als auch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet dar. Es ist auch von Beklagtenseite in keiner Weise dargetan, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, den Zeugen …[D] bereits erstinstanzlich zu benennen. Es besteht kein Anlass, die Zeugin …[E] zu vernehmen, nachdem die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 02.12.2013 erklärt haben, diese sei nicht Augenzeugin des Vorfalls gewesen.

26. Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kameltreiber, als der für die Beklagte vor Ort tätige Erfüllungsgehilfe, den Kläger angewiesen hat, auf das Kamel aufzusteigen, sich dann jedoch von dem Kamel entfernt hat ohne zu gewährleisten, dass das Kamel während des Aufsteigevorgangs des Klägers am Boden sitzen blieb und somit dem Kläger ein gefahrloses/sicheres Aufsteigen ermöglichte. Dies stellt einen Mangel der von dem Kläger gebuchten Reise im Sinne von § 651 f BGB dar. Der Kläger, als Mitteleuropäer, war erkennbar im Umgang mit Reitkamelen und deren offensichtlichen Besonderheiten, wie u.a. der Tatsache, dass diese, anders als Pferde, zunächst mit dem Hinterteil aufstehen und somit eine zwangsläufige Bewegung des Reiters bzw. des Aufsteigenden nach vorne erzwingen, unerfahren. In dieser Situation konnte die Beklagte, bzw. deren Erfüllungsgehilfe, den Kläger nicht „seinem Schicksal überlassen“ sondern hätte ihn vielmehr zuverlässige Hilfestellung bis zum Zeitpunkt des sicheren Aufsitzens auf dem Kamel geben müssen.

27. Die Beklagte hat diesen Reisemangel auch im Sinne von § 651 f  BGB zu vertreten. Sie hat weder substantiiert dargetan, noch bewiesen, dass weder sie noch die für sie tätigen Erfüllungsgehilfen den schädigenden Umstand zu vertreten haben (zur Beweislast s. BGHZ 100, 185; BGH in NJW 2000, 1188; BGH in NJW 2005, 418).

28. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger somit zu.

29. Zur Schadenshöhe gilt Folgendes:

§ 651 f Abs. 1 BGB erfasst den gesamten Nichterfüllungsschaden des geschädigten Reisenden und somit auch ein mögliches Schmerzensgeld im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB (Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl., § 651 f Rn. 5). Bezüglich der Bemessung des Schmerzensgeldes muss die Schmerzensgeldhöhe unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblicher Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Zu berücksichtigen sind hierbei je nach Lage des Falles das Ausmaß und die Schwere der Verletzung und der Schmerzen, die Einbuße an personaler Würde, die Dauer von eventuellen stationären Behandlungen, die Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen sowie das Verbleiben von dauernden Behinderungen und Entstellungen und anderen Beeinträchtigungen (so mit zahlreichen weiteren Nachweisen Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 253 Rn. 15 ff.). Der Kläger hat durch seinen Sturz auf den Metallbügel (Sattel) einen Beckenbruch mit einer Symphysen-Sprengung und ISG-Fugen- Sprengung links erlitten. Infolge dessen musste bei ihm eine ORIF Plattenosteosynthese durchgeführt werden. Der Kläger befand sich nach seinem Transport nach Deutschland bis zum 12.10.2011 in stationärer Behandlung des …[F] Klinikums in …[U]. Vom 17.11.2011 bis zum 06.12.2011 befand er sich in der …-Reha in …[T]. Eine weitere Operation, wegen Schmerzen in der rechten Leiste und Verdacht einer Leistenhernie fand am 06.01.2012 im Krankenhaus statt. Zusätzlich wurde bei einer Operation die Blase des Klägers beschädigt. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen befindet sich der Kläger nach wie vor in intensiver ärztlicher Behandlung. So wurde bei ihm u.a. am 20.06.2013 eine transinguinale präperitoneale Hernioplastik (s. Bl. 189 d.A.) durchgeführt. Der Kurzarztbericht des Klinikums …[S] vom 21.06.2013 weist insoweit u.a. folgende Diagnosen auf:

– Femoraler Bauchwanddefekt nach Bauchwandplastik,

– Zustand nach erneuter Blasenverletzung bei der Entfernung des Osteosynthesematerials,

– Zustand nach konventioneller Narbenhernieplastik mit subfaszialer Netzaugmentation am 13.11.2012.

30. Unter Berücksichtigung dieser durch den Unfall erlittenen schwerwiegenden Verletzungen des Klägers mit sich anschließenden zahlreichen ambulanten und stationären Behandlungen und den damit verbundenen Komplikationen („Sepsis, Eitererreger“) und der bei dem Kläger verbleibenden andauernden Beeinträchtigungen, insbesondere im Bereich der Blase, sieht der Senat den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag von 15.000,00 € als angemessen an.

31. Der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag von 15.000,00 € hält sich auch im Rahmen desjenigen, was von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen dem jeweiligen Verletzten zuerkannt worden ist (s. hierzu u.a. Hacks-Wellner-Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2013, 31. Aufl., lfd.Nrn. 221, 223, 224, 225, 228).

32. Der Kläger hat weiter einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.110,00 € wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Gemäß § 651 f Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der von der Beklagten zu vertretende Unfall des Klägers vom 18.09.2011 stellt eine solche Reisevereitelung im Sinne von § 651 f Abs. 2 BGB dar. Was die Höhe des Schadensersatzanspruchs angeht, hat sich diese am Reisepreis zu orientieren. Maßgebliches Kriterium ist die Zahl der beeinträchtigten Tage im Verhältnis zum Gesamtpreis der Reise (Tonner in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., § 651 Rn. 62). Die Rundreise des Klägers sollte vom 15.09.2011 bis zum 22.09.2011 dauern. Der hier streitgegenständliche Unfall ereignete sich am 18.09.2011 und somit bereits 4 Tage nach Reisebeginn. Unter Berücksichtigung des kompletten Reisepreises in Höhe von 2.220,00 € schätzt der Senat (§ 287 ZPO) den Anspruch des Klägers auf insgesamt 1.110,00 €.

33. Schließlich war auch die von dem Kläger begehrte Feststellung antragsgemäß auszusprechen. Der Kläger hat substantiiert und nachvollziehbar dargetan, dass er nach wie vor an den Folgen des Unfalls vom 18.09.2011 leidet  Eine abschließende Schadensbezifferung ist ihm nicht möglich.

34. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger hingegen nicht zu. Soweit er die Auffassung vertritt, er habe Anspruch auf Erstattung des kompletten Reisepreises folgt der Senat dem nicht. Der Kläger hat insoweit nicht ausreichend dargetan, dass die Urlaubstage vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis für ihn keinerlei Erholungs- bzw. Urlaubswert gehabt haben.

35. Klageabweisung musste auch hinsichtlich der weiter von dem Kläger begehrten Telefonkosten in einer Gesamthöhe von 356,84 € erfolgen. Insoweit hat der Kläger nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan, inwieweit diese Kosten tatsächlich unfallbedingt angefallen sein sollen.

36. Der ausgeurteilte Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

37. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

38. Gründe, die Revision zuzulassen liegen nicht vor.

39. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.509,68 € festgesetzt.

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