Busunfall im Ausland. Mögliche Ansprüche des Krankenversicherers

OLG Celle: Busunfall im Ausland. Mögliche Ansprüche des Krankenversicherers

Die Eheleute T. hatten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise nach Mexiko gebucht, zu der auch eine „Mexiko-Rundfahrt“ mit einem Bus gehörte. Während dieser Reise verunglückte der Bus, wobei sich die Eheleute T. schwer verletzten und von der Beklagten mit einem Sanitätsflug nach Deutschland transportiert werden mussten. Nun klagt die Krankenversicherung der Eheleute T. aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X auf Zahlung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 136.649,67 €.

Das Gericht hat die Klage der Krankenversicherung auf Schadensersatz abgewiesen. Sie habe keinen Anspruch auf Erstattung der geforderten Kosten, weil sie unstreitig die Ausschlussfrist des § 651 g BGB nicht gewahrt habe, die für Klagen aus übergegangenem Recht gem. § 116 SGB X ebenso gelte, wie für direkte Klagen. Das Gericht sieht auch keinen Grund, warum die Klägerin von ihrer Meldepflicht der Ansprüche hätte befreit werden können.

OLG Celle 11 U 263/05 (Aktenzeichen)
OLG Celle: OLG Celle, Urt. vom 27.07.2006
Rechtsweg: OLG Celle, Urt. v. 27.07.2006, Az: 11 U 263/05
LG Hannover, Urt. v. 12.09.2005, Az: 20 O 57/05
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Oberlandesgericht Celle

1. Urteil vom 27. Juli 2006

Aktenzeichen: 11 U 263/05

Leitsatz:

2. Auch ein Sozialversicherungsträger, auf den Ansprüche eines verletzten Reisenden übergegangen sind, muss seine Ansprüchen auf Entschädigungszahlungen in der  Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB anmelden.

Die Anmeldung des Sozialversicherungsträgers ist nicht entbehrlich, wenn der Reisende selbst rechtzeitig seine eigenen reisevertraglichen Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld  beim Reiseveranstalter angemeldet hat.

Zusammenfassung:

3. Die Eheleute T. hatten bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Reise nach Mexiko gebucht. Zu dieser Reise gehörte auch eine „Mexiko-Rundfahrt“ mit einem Bus. Während der betreffenden Reise verunglückte der betreffende Bus, wobei sich die Eheleute T. schwere Verletzungen zuzogen und von der Beklagten mit einem Sanitätsflug nach Deutschland transportiert werden mussten.

Im vorliegenden Fall klagt nun die Krankenversicherung der Eheleute T. aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X auf Zahlung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 136.649,67 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher weiterer Zukunftsschäden. Die Beklagte hält dem entgegen, dass sie keine Kosten zu tragen habe, weil die Klägerin die vereinbarte Ausschlussfrist gem. § 651 g Abs. 1 BGB verpasst habe. Folglich könne sie auch keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr stellen.

Das Gericht hat die Klage der Krankenversicherung abgewiesen. Diese habe keinen Anspruch auf Erstattung der geforderten Kosten i. H. v. 136.649,67 € für die Behandlung der Eheleute T., weil sie unstreitig die Ausschlussfrist des § 651 g BGB nicht gewahrt habe, die für Klagen aus übergegangenem Recht gem. § 116 SGB X ebenso gelte wie für direkte Klagen.

Das Gericht sieht im vorliegenden Fall keinen Grund, warum die Klägerin von ihrer Meldepflicht der Ansprüche hätte befreit werden können und die Klägerin trägt ihrerseits auch nichts vor was ihr Versäumnis dahingehend erklären könnte.

Tenor

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. September 2005 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

5. I. Die Eheleute T. buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 18. März bis 2. April 2004 eine Reise nach Mexiko. Zum gebuchten Reiseumfang gehörte die sog. „Klassische Mexiko-Rundreise“, die in der Zeit vom 19. bis 26. März 2004 stattfand. Am 24. oder 26. März 2004 verunglückte der Reisebus, in dem die Eheleute T. saßen. Diese wurden bei dem Unfallgeschehen schwer verletzt und in einem von der Beklagten organisierten Flug mit einem Sanitätsflugzeug nach Deutschland zurücktransportiert. Die Klägerin ist der Krankenversicherer der Eheleute T. und nimmt die Beklagte im Rechtsstreit aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht auf Zahlung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 136.649,67 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher weiterer Zukunftsschäden in Anspruch.

6. Das Landgericht hat der Klage – mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruches – in vollem Umfang stattgegeben. Es hat gemeint, die Klägerin habe zwar die in § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte einmonatige Ausschlussfrist versäumt. Im Streitfall sei jedoch die rechtzeitige Anmeldung des übergegangenen Anspruchs durch die Klägerin ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Dabei könne dahin stehen, ob die Versicherten selbst ihre Ansprüche gegen die Beklagte rechtzeitig geltend gemacht hätten. Die Beklagte habe nämlich schon durch ihr Verhalten unmittelbar nach dem Unfall zum Ausdruck gebracht, dass sie jedenfalls materielle Schäden ersetzen wolle. Auch wenn sie dies nicht der Klägerin, sondern den schwer verletzten Reisenden mitgeteilt habe, ändere dies nichts an der Annahme eines grundsätzlichen Anerkenntnisses derartiger Ansprüche. So habe die Beklagte mit Schreiben vom 29. März 2004 den Reisepreis von sich aus um 100 % reduziert. Mit weiterem Schreiben vom 7. April 2004 habe sie die Reisenden ausdrücklich zur Anmeldung noch nicht ausgeglichener materieller Schäden aufgefordert. Dafür hätte nur dann Veranlassung bestanden, wenn die Beklagte davon ausgegangen sei, dass die Reise erheblich mängelbehaftet gewesen sei und sie hierfür einzustehen habe. Diese Einschätzung habe sich in der späteren Zahlung von Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden an die Eheleute T. manifestiert. Es habe für die Beklagte auf der Hand gelegen, dass der Krankenversicherungsträger seinerseits Ansprüche gegen sie geltend machen würde. Die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB trage im Übrigen dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter in der Regel nach einem längeren Zeitraum Schwierigkeiten haben werde, die Berechtigung von Mängelrügen festzustellen. Weitere Nachteile könnten durch eine nicht rechtzeitige Durchsetzbarkeit von Regressansprüchen gegen Leistungsträger entstehen. Der Reiseveranstalter solle kurzfristig erfahren, welche Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er schnell die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen könne. Entsprechende Feststellungen hätte die Beklagte hier jedoch nicht mehr zu treffen gehabt, hier sei der Sachverhalt bekannt und sie hätte bereits ihre Haftung eingeräumt gehabt.

7. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Übrigen wird ergänzend auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

8. Gegen das Erkenntnis des Landgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

9. Die Beklagte macht geltend, die einmonatige Ausschlussfrist des § 651 g BGB habe auch für die Klägerin mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen begonnen, mithin am 2. April 2004. Unstreitig habe die Klägerin bis zum 2. Mai 2004 Ansprüche nicht angemeldet, sondern erstmals mit Schreiben vom 8. September 2004 für den Reisenden T. Dass die Klägerin womöglich ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Ausschlussfrist gehindert gewesen sei, habe die Klägerin nicht vorgebracht. Das könne die Klägerin auch nicht geltend machen, weil sie Krankenersatzleistungen für ihre Mitglieder bereits ab dem 28. März 2004 erbracht habe.

10. Vor diesem Hintergrund käme die Wertung, die Wahrung der Ausschlussfrist womöglich als „entbehrlich“ anzusehen, nicht in Betracht. Die Klägerin sei durch nichts davon abgehalten worden, ihren Anspruch rechtzeitig anzumelden. Die Haltung der Beklagten gegenüber den Reisenden T. spiele demgegenüber entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Rolle. Die geltend gemachten Ersatzansprüche hätten niemals in der Hand der Reisenden gelegen. Wie die Beklagte sich mit den Reisenden auseinandersetze sei für die übergegangenen Ersatzansprüche der Klägerin ohne jedwede Bedeutung. Umgekehrt hätte auch niemals die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Klägerin die Anmeldung von Ansprüchen durch die Reisenden entbehrlich machen können. Selbst wenn daher – was allerdings nicht der Fall gewesen sei – die Beklagte im Rahmen ihrer Regulierung gegenüber den Reisenden T. deren Ansprüche anerkannt hätte, hätte dies keinerlei Auswirkung auf den Bestand und die Durchsetzbarkeit des auf die Klägerin selbst übergegangenen Ersatzanspruches. Ein solcher Erklärungswille und ein solcher Erklärungsinhalt habe zu Gunsten der Klägerin nicht vorgelegen.

11. Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es auch nicht allein oder entscheidend darauf an, ob die Beklagte die erforderliche Kenntnis vom haftungsbegründenden Sachverhalt gehabt habe. Der Reiseveranstalter müsse vielmehr wissen, mit welchen Anspruchstellern er sich auseinander zu setzen habe. Das sei deshalb erheblich, weil der Reiseveranstalter insoweit das Deckungsrisiko hinsichtlich aller Ansprüche trage und er in den Stand versetzt werden müsse, frühzeitig entsprechende Rücklagen zu bilden, weiter sich mit seinem Versicherer abzustimmen und schließlich zeitnah Regresse im Zielgebiet vorzubereiten und durchzusetzen. Das alles werde erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn die vom Gesetzgeber bewusst mit einem Monat sehr knapp gehaltene Ausschlussfrist womöglich für Sozialversicherungsträger schon dann unbeachtlich bleibe, wenn der Reiseveranstalter – wie hier – seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Reisenden ernst nehme und sich um diese sehr zeitnah in jeder Hinsicht kümmere. Die Notwendigkeit, die Ausschlussfrist einzuhalten, könne weder im Einzelfall noch generell davon abhängig sein, wie der Reiseveranstalter gegenüber seinen Reisenden reagiere. Andernfalls würde der Reiseveranstalter prämiert, der vertragswidrig auf „Durchzug“ schalte und auch gegenüber den Reisenden nicht reagiere. Der gegenüber den Reisenden vertragstreue Reiseveranstalter würde hingegen mit dem Verlust der Wirkungen der Versäumnis der Ausschlussfrist bestraft werden.

12. Tatsächlich habe sich die Klägerin auch nicht einmal darauf berufen, womöglich im guten Glauben oder im Vertrauen darauf, dass Ansprüche anerkannt seien, ihre eigene Anmeldung unterlassen zu haben. Die Klägerin habe vielmehr von Anfang an auf dem Rechtsstandpunkt bestanden, eine Anmeldung durch sie sei gänzlich entbehrlich. Diese Auffassung der Klägerin sei zum einen rechtsirrig, zum anderen sachlich unzutreffend. Nach der Erfahrung der Beklagten – und anderer Reiseveranstalter – würden von Sozialversicherungsträgern Ansprüche – aus welchen Gründen auch immer – häufig überhaupt nicht angemeldet. Im Übrigen könne der subjektive Erwartungshorizont des Reiseveranstalters die Erfüllung einer materiellen Anspruchsvoraussetzung durch den Anspruchsteller schlechterdings nicht entbehrlich machen.

13. Auch deliktische Ansprüche seien nicht gegeben. Für die Verletzung eigener Verkehrssicherungspflichten der Beklagten trage die Klägerin rein gar nichts vor. Selbst wenn – was unzutreffend sei – der Busfahrer infolge Übermüdung am

14. Steuer eingeschlafen und der Bus deshalb verunfallt sei, würde sich daraus eine eigene Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht schlüssig ergeben. Denn das hätte die Beklagte durch keine ihr zumutbaren Maßnahmen verhindern können. Kein Reiseveranstalter sei verpflichtet, bei Busreisen dem Fahrer einen „Copiloten“ an die Seite zu stellen, der für solche oder ähnliche Fälle geistesgegenwärtig das Steuer des Fahrzeugs übernehmen könnte.

15. Die Beklagte beantragt,

16. unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

17. Die Klägerin beantragt,

18. die Berufung zurückzuweisen.

19. Die Klägerin macht geltend, die nunmehr geäußerte Auffassung der Beklagten, dass im Hinblick auf den Normzweck des § 651 g BGB es unabdingbar sei, dass eine Anmeldung der Ansprüche durch den Sozialversicherungsträger selbst innerhalb der gesetzlichen Frist erfolge, sei rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof habe diese Frage in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350 ff.) ausdrücklich offen gelassen. In dieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof den Schutzzweck näher beschrieben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte bereits unmittelbar nach dem Schadensfall gewusst habe, dass sie mit erheblichen Personenschäden konfrontiert werden würde, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht gemeint habe, die Anmeldung sei entbehrlich gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Bemühungen zur Sicherung etwaiger Regressansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern in irgendeiner Weise davon abhängig gemacht habe, dass eine Schadensanmeldung durch einen Sozialversicherungsträger vorlag. Der Beklagten sei unmittelbar nach dem Unfall bekannt gewesen, dass es sich um einen Großschaden mit schwersten Personenschäden gehandelt habe, weshalb ihr auch klar gewesen sei, dass sie mit erheblichen Heilbehandlungskosten rechnen musste, egal ob die Mitglieder der Reisegruppe gesetzlich krankenversichert waren oder privat. Der Fall liege eben völlig anders, als wenn der Reiseveranstalter erstmalig nach drei Monaten erfahren würde, dass überhaupt eine Verletzung bzw. eine erhebliche Verletzung eingetreten sei.

20. Zu Unrecht meine die Beklagte auch, dass die Klägerin für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten rein gar nichts vorgetragen habe. Vorgetragen worden sei, dass der Busfahrer infolge von Übermüdung eingeschlafen sei. Es gehe auch nicht darum, dem Fahrer ggf. einen „Copiloten“ an die Seite zu stellen. Die Beklagte hätte die Verpflichtung getroffen, ihre Leistungsträger hinsichtlich Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen. Darüber hinaus sei der Reiseveranstalter verpflichtet, seine Leistungsträger regelmäßig zu überwachen. Dazu trage die Beklagte jedoch nichts vor. Dass überhaupt Kontrollen durchgeführt worden wären, werde bestritten. Solche Kontrollen müssten unangemeldet und unerkannt erfolgen.

21. Zwar werde man nicht durch Kontrollen des Fahrpersonals bzw. des Busunternehmens feststellen können, ob der Busfahrer in der konkreten Situation übermüdet war. Die Durchführung der Fahrt mit einem übermüdeten Busfahrer werde man nur dann verhindern können, wenn man unmittelbar vor Antritt der Fahrt die Kontrolle durchführe. Darum gehe es jedoch auch nicht. Durch die Durchführung von Kontrollen lasse sich durchaus feststellen, welche Fahrzeiten den Busfahrern zugemutet und welche Ruhezeiten ihnen zugebilligt würden. Ebenso lasse sich durch Kontrollen feststellen, ob Fahrer eingesetzt würden, die beispielsweise gesundheitlich angeschlagen und von daher nicht geeignet seien, längere Busfahrten durchzuführen. Allein die Behauptung der Beklagten, der Vertragspartner setze nur sorgfältig ausgesuchtes Personal ein, reiche nicht, um die Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.

22. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

23. II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

24. 1. Reisevertragliche Ansprüche aus übergegangenem Recht der Reisenden T. stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu. Die Klägerin hat die Ausschlussfrist des § 651 g BGB nicht gewahrt.

25. a) Der Senat teilt die Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Juni 2004, BGHZ 159, 350 ff.), dass der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X übergegangen ist, seinen Anspruch in der Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB anmelden muss. Diese Frist hat die Klägerin unstreitig versäumt. Erstmals hat sie durch Übersendung einer Rechnung vom 8. September 2004 für den Reisenden T. Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Kosten der Heilbehandlung für die Reisende T. hat die Klägerin der Beklagten erstmals unter dem 2. Februar 2005 in Rechnung gestellt und hiermit ihre Ansprüche angemeldet.

26. b) Dass die Klägerin ohne ihr Verschuldung an der Einhaltung der Ausschlussfrist gehindert gewesen ist, nimmt die Klägerin für sich selbst nicht in Anspruch. Gleichfalls nicht, den Anspruch unverzüglich nach Kenntnis angemeldet zu haben.

27. c) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Bundesgerichtshof in der angesprochenen Entscheidung keineswegs offen gelassen, ob die Anmeldung der Ansprüche durch den Sozialversicherungsträger selbst innerhalb der Frist des § 651 g BGB zu erfolgen hat. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof vielmehr ausdrücklich in oben stehendem Sinne beantwortet.

28. Erstmals angesprochen und in jeder Hinsicht ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesgerichtshof lediglich die Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die rechtzeitige Anmeldung des übergegangenen Anspruchs durch den Sozialversicherungsträger entbehrlich ist, wenn der Reisende selbst rechtzeitig einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat die Frage gestellt, ob eine rechtzeitige Anmeldung von Schadensersatzansprüchen durch den Reisenden den Sozialversicherungsträger insoweit privilegieren kann, als er in diesem Falle eine eigene Anspruchsanmeldung unterlassen kann.

29. aa) Unter der Prämisse des Bundesgerichtshofes, dass eine Entbehrlichkeit jedenfalls die rechtzeitige Anmeldung von Ansprüchen durch den geschädigten Reisenden selbst voraussetzt, steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten für die Reisende T. nicht zu. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass die Reisende T. jemals Ansprüche bei der Beklagte angemeldet hat.

30. bb) Auch hinsichtlich des Reisenden T. sieht der Senat nicht, dass die Anmeldung der Ansprüche durch die Klägerin entbehrlich gewesen sein könnte.

31. Allerdings ist diesbezüglich von einer rechtzeitigen Anmeldung von Ansprüchen durch den Reisenden auszugehen. Für den Reisenden sind Ansprüche zwar erst mit Schreiben vom 13. Mai 2004 und damit nach Ablauf der Monatsfrist angemeldet worden; insoweit haben die Prozessbevollmächtigten in der Senatsverhandlung allerdings unstreitig gestellt, dass bezüglich dieses Reisenden eine frühere Anmeldung nicht möglich war, die Fristversäumung also unverschuldet war. Dafür spricht auch, dass der Reisende T. zum Zeitpunkt des Fristablaufs sich noch in stationärer Krankenhausbehandlung befand.

32. Die Anspruchsanmeldung für den Reisenden T. vom 13. Mai 2004 konnte die Klägerin gleichwohl nicht von ihrer Anmeldeobliegenheit befreien.

33. Im o. g. vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das verletzte Kind die später vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Ansprüche selbst angemeldet. Hier hatte der Bundesgerichtshof gemeint, dass in diesem Falle der Sozialversicherungsträger die Ansprüche selbst hätte geltend machen müssen, die Anmeldung der Ansprüche durch den Sozialversicherungsträger sei nicht entbehrlich gewesen. Da die Ausschlussfrist dem Reiseveranstalter sichere Kenntnis bevorstehender Forderungen verschaffen solle, die Anmeldung durch einen Dritten dies aber nicht zu leisten vermöge, sei die Anmeldung durch den Sozialversicherungsträger unverzichtbar. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof den Fall, in dem der Reisende die bei ihm verbliebenen Teilansprüche, z. B. auf Schmerzensgeld, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden usw., in ernstzunehmender Weise rechtzeitig geltend gemacht hat. Er hat gemeint, eine rechtzeitige Anspruchsanmeldung durch den Sozialversicherungsträger könnte entbehrlich sein, weil der Reiseveranstalter von einer solchen Anmeldung des Anspruchsinhabers immerhin wisse, dass wegen des Schadensereignisses überhaupt Forderungen auf ihn zukommen könnten und er deshalb möglicherweise schon hinreichenden Anlass zur schnellen Sachaufklärung habe, auch ohne dass der Sozialversicherungsträger sich äußere.

34. Um einen solchen Fall handelt es sich im Streitfall. Die Anmeldung vom 13. Mai 2004 betraf augenscheinlich lediglich die dem Reisenden T. verbliebenen eigenen Ansprüche. Zwar ist in dem Schreiben geltend gemacht worden, dem Reisenden stünden Schadensersatzansprüche zu, allerdings „insbesondere Ansprüche auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden sowie Ersatz vermehrter Bedürfnisse“. Nur eigene Ansprüche des Reisenden sind geltend gemacht worden.

35. Gleichwohl kann im Streitfall diese Anmeldung eigener Ansprüche durch den Reisenden nicht dazu führen, dass die Anmeldung durch die Klägerin entbehrlich gewesen wäre.

36. Verfolgt der Reisende – wie im Streitfall – ausschließlich seine eigenen Ansprüche, bedingt das gerade nicht auch die Anmeldung von anderen Ansprüchen und gibt dem Reiseveranstalter mithin auch keinen Anhaltspunkt dafür, davon ausgehen zu müssen, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist noch weitere, bislang nicht geltend gemachte Ansprüche Dritter auf ihn zukommen. Im Gegenteil muss die beschränkte Geltendmachung dem Reiseveranstalter ein Hinweis darauf sein, dass ein Sozialversicherungsträger für die Heilbehandlungskosten aufkommt und deshalb mit Ansprüchen auf ihn zutreten könnte. Meldet sich der Sozialversicherungsträger aber nicht und meldet er keine Ansprüche an, kann der Reiseveranstalter zunächst einmal davon ausgehen, dass Ansprüche auch nicht geltend gemacht werden. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, dass der Anspruchsinhaber selbst gar keinen Anspruch erheben wird, sei es, dass er einen solchen für nicht gegeben oder nicht beweisbar hält, sei es, dass er wegen Geringfügigkeit oder anderen Gründen darauf verzichten will. Dient die Ausschlussfrist aber, wie der Bundesgerichtshof hervorgehoben hat, dazu, dem Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Ansprüche zu verschaffen, konnte die Beklagte aufgrund der Umstände sicher davon ausgehen, mit Heilbehandlungskosten nicht konfrontiert zu werden.

37. Im Streitfall kann auch nicht mit Erfolg argumentiert werden, die Beklagte habe auf Grund der Anmeldung des Reisenden T. gewusst, dass wegen des Schadensereignisses überhaupt Forderungen auf sie zukommen und habe deshalb schon hinreichenden Anlass zur Sachaufklärung gehabt, auch ohne dass der Sozialversicherungsträger sich äußert. Im Streitfall hat die Beklagte von vornherein gewusst, den Reisenden T. gegenüber einstandspflichtig auf Grund des unstreitigen Reisemangels zu sein. Von sich aus hat die Beklagte den Reisepreis in vollem Umfang erstattet und die Reisenden von sich aus mit Schreiben vom 7. April 2004 aufgefordert, noch nicht ausgeglichene materielle Schäden zu benennen. D. h., dass die Anmeldung von Ansprüchen durch den Reisenden T. der Beklagten jedenfalls nicht Veranlassung geben musste, sich mit dem Schadensereignis näher auseinander zu setzen.

38. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den Eheleuten T. ohnehin gemäß § 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld haftete und gemäß § 651 f BGB zum Ersatz aller Mangelfolgeschäden verpflichtet war, unabhängig davon, warum es zu dem Unfallgeschehen gekommen sein sollte. D. h., dass die Geltendmachung der Ansprüche durch die Reisenden ohnehin nicht geeignet waren, die Beklagte zur Sachaufklärung zu veranlassen.

39. d) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagten sei klar gewesen, dass erhebliche Ansprüche auf sie zukommen würden, sie hätte auch ohne Anmeldung der Ansprüche durch sie alle erforderlichen Ermittlungen angestellt. Insoweit macht die Klägerin letztlich geltend, die Beklagte bedürfe des Schutzzwecks des § 651 g BGB nicht, weil die Gründe, wegen der der Gesetzgeber diese Vorschrift geschaffen habe, im Streitfall nicht vorlägen.

40. Richtig ist, dass die Anmeldung der Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist dem Reiseveranstalter insbesondere ermöglichen soll, unverzüglich am Urlaubsort Recherchen über die behaupteten Reisemängel anzustellen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend zu machen und ggf. seinen Versicherer zu benachrichtigen. Im Streitfall geht es aber nicht um nur vom Reisenden behauptete Reisemängel. Die Beklagte wusste von vornherein, dass ein Reisemangel vorlag, weil der Bus unstreitig verunfallt war. Lediglich für die Prüfung eventueller deliktischer Ansprüche wäre eine nähere Prüfung der Umstände des Unfallgeschehens erforderlich gewesen. Solche betrifft die Ausschlussfrist des § 651 g BGB aber nicht.

41. Ist danach primär die schnellere Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen Intention des Gesetzgebers für die Schaffung der Vorschrift gewesen, bedeutet dies nicht, dass deshalb in den Fällen, in denen der Reisemangel unstreitig ist, die Ausschlussfrist nicht zum Tragen kommen kann und deshalb die Anmeldung von Ansprüchen obsolet wäre. Die Ausschlussfrist gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes ausnahmslos für alle Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB. Insofern kann und darf der Reiseveranstalter das Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, nicht mit solchen Ansprüchen konfrontiert zu werden, die erst außerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht werden bzw. nicht unverschuldet erst später geltend gemacht werden.

42. Die Klägerin könnte auch nicht geltend machen, in den Fällen, in denen Sachaufklärung betrieben worden sei und in denen der Versicherer eingeschaltet und dem Leistungsträger gegenüber Regress angemeldet worden sei, sei das Berufen auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich. Der Gesetzgeber hat die Folge der fehlenden Anmeldung nicht als Einrede konzipiert, sondern als von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung.

43. e) Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Landgerichts, dass im Streitfall die Anmeldung des Anspruchs durch die Klägerin ausnahmsweise deshalb entbehrlich gewesen ist, weil die Beklagte die Ansprüche der Reisenden anerkannt haben soll.

44. Das Landgericht übersieht bereits, dass es um unterschiedliche Ansprüche geht, die unterschiedlichen Personen zustehen. Dem Verhalten der Beklagten den Reisenden gegenüber kann nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung entnommen werden, auch die der Klägerin zustehenden Ansprüche befriedigen zu wollen, selbst wenn diese nicht rechtzeitig angemeldet werden. In der Befriedigung des einen Anspruchsgegners liegt nicht gleichzeitig die Erklärung, auch den anderen Anspruchsgegner befriedigen zu wollen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grund der fehlenden Anmeldung der Ansprüche die Beklagte auch gar nicht zwangsläufig davon ausgehen musste, dass solche Ansprüche an sie herangetragen werden.

45. Überdies nimmt die Klägerin auch nicht für sich in Anspruch, vom Verhalten der Beklagten gegenüber den Reisenden T. im damaligen Zeitpunkt irgendetwas gewusst zu haben und deshalb die erforderliche Anmeldung ihrer Ansprüche unterlassen zu haben. Hat die Klägerin ihre eigene Verpflichtung zur Anmeldung ihrer Ansprüche verletzt, kann ihr das Verhalten der Beklagten gegenüber den Reisenden nicht zu Gute kommen.

46. 2. Übergegangene Ansprüche der Klägerin aus § 831 BGB bestehen nicht. Voraussetzung wäre insoweit, dass das Busunternehmen Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen wäre. Sicherlich war das Busunternehmen Leistungsträger der Beklagten. Leistungsträger der Reiseveranstalter können im Allgemeinen aber nicht als deren Verrichtungsgehilfen angesehen werden, weil es an der dafür vorgesehenen Abhängigkeits- und Weisungsgebundenheit fehlt (vgl. BGHZ 103, 298 ff. m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Busunternehmen im Streitfall anders zu beurteilen ist, zeigt die Klage nicht auf.

47. 3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine eigene Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte und deshalb der Klägerin deliktisch haften könnte. Durchgreifende Anhaltspunkte hierfür zeigt die Klägerin auch nicht auf.

48. Grundsätzlich hat ein Reiseveranstalter diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Insoweit gehört es zu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, denen er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen. Zudem muss er regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend seine Leistungsträger und deren Leistungen überwachen (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2002, 1056 m. w. N.). Gemessen an diesen Voraussetzungen fällt der Beklagten ein Organisationsverschulden im Streitfall nicht zur Last.

49. Nach dem streitigen Vortrag der Klägerin ist der Busfahrer auf Grund Übermüdung von der Fahrbahn abgekommen, wodurch es zu dem Unfallereignis gekommen ist.

50. Dass man grundsätzlich durch Kontrollen des Fahrpersonals nicht feststellen kann, ob der Busfahrer in der konkreten Situation übermüdet ist, ist unstreitig. Soweit die Klägerin darauf verweist, durch die Durchführung von Kontrollen lasse sich aber durchaus feststellen, welche Fahrzeiten den Busfahrern zugemutet würden und welche Ruhezeiten ihnen zugebilligt würden, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt derartige Kontrollen bei dem Busunternehmen durchgeführt hat. Denn dass etwaige Kontrollmechanismen im Streitfall an dem Unfallgeschehen etwas geändert hätten, lässt sich nicht feststellen.

51. Denn im Streitfall hatte die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür und mithin keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Busfahrer übermüdet sein könnte. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, waren am Vortag des Unfallgeschehens mit dem Bus die Ausflugsziele angefahren worden, dieser Ausflug hatte sechs Stunden gedauert. Die Nacht haben die Reisenden einschließlich des Fahrers im Hotel verbracht. Am Unfalltag selbst hat der Fahrer des Busses seinen Dienst gegen 8 Uhr angetreten, um 9 Uhr verließ der Bus O. zur Fahrt nach P., die Entfernung beläuft sich auf etwa 350 km. Zwischen 11:30 Uhr und 12:10 Uhr wurde noch eine längere Pause eingelegt, dann wurde die Fahrt fortgesetzt. Gegen 13:30 Uhr ist es dann zu dem Unfallgeschehen gekommen.

52. Aus all dem folgt, dass die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür haben konnte, dass hier der Fahrer übermüdet sein könnte. Das Fahrprogramm des Vortages war ersichtlich nicht so, dass der Busfahrer Lenk- und Ruhezeiten überschritten hatte und überfordert sein konnte. Wenn der Fahrer dann mit den Reisenden gemeinsam die Nacht im Hotel verbracht hat, spricht nichts dafür, dass die Beklagte davon ausgehen musste, der Fahrer könnte übermüdet sein.

53. Anhaltspunkte dafür, woraus der vor Ort befindliche Reiseleiter der Beklagte schließen musste, der Fahrer habe womöglich die Nacht nicht zum Schlafen genutzt, zeigt die Klägerin nicht auf. Wenn der Reiseveranstalter aber dem Busfahrer die Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und selbst weiß, in welchem Umfang der Busfahrer jeweils den Bus gelenkt hat, muss auch der umsichtige Reiseveranstalter nicht davon ausgehen, der Busfahrer könnte übermüdet sein. Insoweit wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kontrollen nur den jeweiligen Umständen entsprechend zu erfolgen haben. Im Streitfall waren die Umstände nicht so, dass die Beklagte mit einer Übermüdung des Busfahrers rechnen konnte.

54. Überhaupt stellt sich die Frage, wie ein Reiseveranstalter bei Kontrollen objektiv feststellen können sollte, ob ein Busfahrer übermüdet ist. Die Überschreitung von Lenk- und Ruhezeiten in der näheren Vergangenheit könnte zwar ein Hinweis sein. Wenn solche aber – wie im Streitfall – nicht vorliegen, könnte der Reiseleiter den Busfahrer lediglich befragen. Dass ein Busfahrer aber in einer solchen Situation sagen würde, er könne wegen Übermüdung eigentlich nicht fahren, ist nicht zu erwarten.

55. Für gesundheitliche Probleme des Busfahrers, die die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz als allgemein zu überprüfen anspricht, sind Anhaltspunkte nicht gegeben.

56. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

57. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Hinsichtlich der vertraglichen Haftung entspricht die Entscheidung der Gesetzeslage. Wenn der Bundesgerichtshof meinen sollte, seine Ausführungen im Urteil vom 22. Juni 2004 im Streitfall weiterentwickeln zu wollen, bleibt es ihm unbenommen, auf eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zuzulassen; das rechtfertigt es aber nicht, den Bundesgerichtshof zu zwingen, sich in einem Revisionsverfahren mit der Sache auseinandersetzen zu müssen. Hinsichtlich einer eventuellen deliktischen Haftung der Beklagten handelt es sich zum einen um einen Einzelfall, zum anderen entspricht die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

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