Nachweis des Zugangs einer Flugstornierung per Telefax und/oder Email
AG Bremen: Nachweis des Zugangs einer Flugstornierung per Telefax und/oder Email
Eine Fluggesellschaft nimmt die Beklagte auf Zahlung der online gebuchten Flüge in Anspruch. Die Beklagte stornierte diese aber per Fax bzw. E- mail wieder. Für diese Kündigung konnte die Beklagte aber keine Beweise vorbringen. Die Klägerin bestreitet auch, eine solche bekommen zu haben.
Das Gericht entschied das die Beklagte die Zahlung der gebuchten Flüge leisten muss, da es für eine Stornierung keine Beweise gibt. Der Kofferverlust inzwischen ebenfalls verjährt das daraus keine Ansprüche mehr entstehen können.
AG Bremen | 23 C 496/06 (Aktenzeichen) |
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AG Bremen: | AG Bremen, Urt. vom 15.04.2009 |
Rechtsweg: | AG Bremen, Urt. v. 15.04.2009, Az: 23 C 496/06 |
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Leitsatz:
2. Online gebuchte Flüge können rechtzeitig durch eine Kündigung in Schriftform aufgehoben werde. Ein Sendebericht des Faxgerätes reicht hierfür nicht aus.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte die Beklagte bei der Klägerin online einen Hin- und Rückflug von Bremen nach Las Palmas am 21.08.2005 und 07.09.2005 für sich und drei weitere Personen für insgesamt 999,00 EUR. Die Beklagte nahm aber weder den 1. Reisetermin noch den 2. Reisetermin war. Beide Termine wurde kurzfristig von ihnen per Fax und per E-Mail gekündigt. Hierüber sei auch eine Sendebericht vorhanden im Original vorhanden. Die Klägerin ist der Meinung, dass ein solches Schreiben nie bei ihr angekommen sei.
Die Beklagte hat, auch wenn sie den Flug selbst nicht wahrgenommen habe, so müsse die Beklagte die Stornokosten wie in den AGBs festgehalten bezahlen. Des Weiteren ist während eines Fluges bei der Klägerin am 26.11.2004 ein Koffer der Beklagten abhanden gekommen.
Das Gericht entschied der Klage stattzugeben.
Der Originalsendebericht ist vom Sachverständigen angezweifelt wurden. Des Weiteren konnte die Beklagte keine weiteren Beweise liefern, dass sie die Stornierung per E Mail verschickt hat. Somit muss die Beklagte für die Flüge in vollem Umfang aufkommen. Der Verlust des Koffers wurde erst 2007 bei Gericht eingereicht und ist somit verjährt.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 958 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2005 sowie Mahnkosten von 5 EUR zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand:
5. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Ansprüche aufgrund der behaupteten Stornierung eines Vertrages über eine Luftbeförderung am 12.08./07.09.2005 sowie eines behaupteten Gepäckverlusts für eine Luftbeförderung vom 26.11.2004.
6. Die Beklagte buchte am 10.01.2005 bei der Klägerin online einen Hin- und Rückflug von Bremen nach Las Palmas am 21.08.2005 und 07.09.2005 für sich und drei weitere Personen für insgesamt 999,00 EUR. Der Flug wurde nicht in Anspruch genommen. Die Beklagte zahlte auf den Beförderungspreis einen Betrag von 41 EUR. Streitig ist, ob die Beklagte den Vertrag storniert hat.
7. Es wurden Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgelegt vom 15.06.2004, 17.02.2005 und 15.02.2007.
8. In den Bedingungen vom 15.06.2004 (Bl. 37 ff. d.A.) heißt es u.a.:
„5. Rücktritt des Reiseteilnehmers / Stornierungen
Die Stornierung des gebuchten Fluges oder einer anderen bestätigten Leistung […] muss der Fluggesellschaft schriftlich unter Angabe der Buchungsnummer vor Reiseantritt mitgeteilt werden.
Fax an (+49) […[oder Brief an
[…], Deutschland.
Entscheidend ist das Eingangsdatum bei […] Für Stornierungen darf die Fluggesellschaft pro Reiseteilnehmer ohne weiteren Nachweis folgende
Beträge
berechnen […]
bis 21 Tage vor Reiseantritt 20 Prozent des Preises
[…]
am Tag des Reiseantritts 100% des Preises.
Bei der Berechnung der Rücktrittspauschalen hat die Gesellschaft gewöhnliche ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung berücksichtigt. Nach deutschem Recht bleibt es dem Reiseteilnehmer unbenommen, der Fluggesellschaft nachzuweisen, dass ihr kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, […]“
[…]
8. Haftung
Es geltend die jeweils gültigen Rechtsvorschriften in Verbindung mit den im Warschauer Abkommen / Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr festgelegten Regelungen in Bezug auf Schäden an Leib und Leben des Reiseteilnehmers sowie seines Gepäcks“
In den Bedingungen vom 17.02.2005 (Bl. 69 ff. d.A.) heißt es u.a.:
„5. Rücktritt des Reiseteilnehmers / Stornierungen
Die Stornierung des gebuchten Fluges oder einer anderen bestätigten Leistung […] muss der Fluggesellschaft schriftlich unter Angabe der Buchungsnummer vor Reiseantritt mitgeteilt werden. Fax an (+49) (0) 30-41 02 10 03 oder Brief an […[, Deutschland. Entscheidend ist das Eingangsdatum bei Air Berlin. […] Für Stornierungen darf die Fluggesellschaft pro Reiseteilnehmer ohne weiteren Nachweis folgende Beträge berechnen […]
bis 21 Tage vor Reiseantritt 20 Prozent des Preises
[…]
am Tag des Reiseantritts 100% des Preises.
Bei der Berechnung der Rücktrittspauschalen hat die Gesellschaft gewöhnliche ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung berücksichtigt. Nach deutschem Recht bleibt es dem Reiseteilnehmer unbenommen, der Fluggesellschaft nachzuweisen, dass ihr kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, […]“
In den Bedingungen vom 15.02.2007 (Bl. 48 ff. d.A.) heißt es u.a.:
„5. Rücktritt des Reiseteilnehmers / Stornierungen
Die Stornierung des gebuchten Fluges oder einer anderen bestätigten Leistung […] muss der Fluggesellschaft schriftlich unter Angabe der Buchungsnummer vor Reiseantritt mitgeteilt werden: per Fax an […], per Brief […], Deutschland; serviceteam@[…]. Entscheidend ist das Eingangsdatum bei […] Für Stornierungen darf die Fluggesellschaft pro Reiseteilnehmer ohne weiteren Nachweis folgende Beträge berechnen […]
bis 21 Tage vor Reiseantritt 20 Prozent des Preises
[…]
am Tag des Reiseantritts 100% vom Flugpreis (netto).
Bei der Berechnung der Rücktrittspauschalen hat die Gesellschaft gewöhnliche ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung berücksichtigt. Nach deutschem Recht bleibt es dem Reiseteilnehmer unbenommen, der Fluggesellschaft nachzuweisen, dass ihr kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, […]“
9. Die Klägerin bestreitet den Zugang eines Stornierungsfaxes oder einer entsprechenden Email. Sie behauptet, die Möglichkeit zur Kenntnisnahme ihrer AGB sei bei Online-Buchungen nach dem System der Website stets gegeben.
11. die Beklagte zu verurteilen, an sie 958 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2005 sowie Mahnkosten von 5 EUR zu zahlen.
14. Die Beklagte behauptet, die Flüge für den 12.08./07.09.2005 am 29. Mai 2005 sowohl durch Telefax als auch durch Email storniert zu haben. Bei dem überreichten Faxbeleg mit Sendevermerk „Ok“ gemäß Anlage B2 (Bl. 184 (197) d.A.) handele es sich um das Original. Die von der Klägerin überreichten AGB habe sie nie zur Kenntnis nehmen können.
15. Die Beklagte ist der Meinung, dass die Klägerin widersprüchlich handele, wenn sie einerseits über Email mit den Kunden kommuniziere, andererseits aber für eine Stornierung Schriftform verlange.
16. Die Beklagte buchte zudem mit ihrem Ehemann, dem Zeugen M., einen Flug nach Palmas am 26.11.2004. Bei ihrer Ankunft stellten die Klägerin und ihr Ehemann fest, dass der Koffer des Ehemannes nicht am Transportband ausgeliefert wurde. Der Koffer wurde auch in der Folge nicht aufgefunden.
17. Die Beklagte macht insoweit widerklagend Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend und behauptet, den Gepäckverlust umgehend mündlich am Abfertigungsschalter, am nächsten Tag schriftlich bei der Klägerin und am 06.12.2004 mit einer genauen Inhaltsliste (Bl. 60 d.A.) gemeldet zu haben.
18. Mit ihrer Widerklage vom 16.03.2007, der Klägerin zugestellt am 22.03.2007, beantragt die Beklagte,
19. die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.207,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2004 zu zahlen.
20. Die Klägerin beantragt insoweit,
22. Die Klägerin ist der Meinung, dass etwaige Ansprüche der Beklagten wegen Gepäckverlusts nach Art. 35 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) von vornherein ausgeschlossen seien.
23. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen R. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Z. Für Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.05.2008 (Bl. 154 ff. d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten vom 30.10.2008 (Bl. 193 ff. d.A.) verwiesen.
24. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
25. Die zulässige Klage ist auch begründet. Demgegenüber ist die zulässige Widerklage unbegründet.
26. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der vollen Vergütung für den von der Beklagten für sich und drei weitere Personen gebuchten Hin- und Rückflug von Bremen nach Las Palmas am 21.08./07.09.2005 zum Preis von insgesamt 999 EUR, so dass nach außergerichtlicher Zahlung von 41 EUR noch der ausgeurteilte Betrag von 958 EUR offen ist. Ferner kann die Klägerin für außergerichtliche Mahnschreiben 5 EUR an Mahnkosten verlangen.
27. Die Beklagte hat unstreitig am 10.01.2005 die genannten Flüge online auf der Website der Klägerin gebucht. Soweit die Beklagte behauptet hat, mit Telefax und Email vom 29.05.2005 die Buchung wieder storniert zu haben, konnte sie den ihr obliegenden Beweis des Zugangs der Stornierungserklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB nicht erbringen (vgl. zur Beweislast Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 130 Rn. 21 m.w.N.).
28. In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob ein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Telefaxes streitet, wenn im Sendebericht ein Ok-Vermerk ausgewiesen wird. Dies hatte der BGH mit Urteil vom 07.12.1994 noch mit der Begründung verneint, dass es an gesicherten Erkenntnissen und damit an einer verlässlichen Grundlage für einen Anscheinsbeweis fehle, wie oft Telefaxübertragungen scheiterten und der Sendebericht gleichwohl einen „OK“-Vermerk ausdrucke, so dass Zugang erst mit vollständigem Ausdruck beim Empfänger anzunehmen sei (NJW 1995, 665). Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 25.04.2006 zur Rechtszeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes, in welcher der BGH für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit allein darauf abstellte, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) wurden, und der Ausdruck des Empfangenen bei Gericht erst nach Fristablauf als nicht mehr erheblich angesehen wurde (BGH NJW 2006, 2263), wird die Übertragung dieser Grundsätze auf die Zugangsproblematik im Privatrechtsverkehr unter Berücksichtigung der rasanten Entwicklung der Kommunikationstechnik diskutiert(zuletzt bejahend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 – 12 U 65/08 = r + s 2008, 505; OLG Celle, Urteil vom 19.06.2008 – 8 U 80/07 = NJOZ 2008, 3072; AG Hagen, Urteil vom 02.07.2008 – 16 C 68/08 = MMR 2008, 859; verneinend: OLG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2007 – 6 W 10/07 = GRUR-RR 2008, 138). Für die Annahme eines Anscheinsbeweises spricht neben der fortschreitenden technischen Entwicklung auch, dass anderenfalls keine unverzüglich zugehende schriftliche Erklärung mit sicherem Nachweis möglich wäre, was den Erfordernissen der Schnelligkeit im heutigen Geschäftsverkehr abträglich wäre. Dagegen spricht, dass ein Sendebericht sehr leicht gefälscht oder manipuliert werden kann (vgl. Gregor, NJW 2008, 2885 m.w.N.)
29. Die Beantwortung vorstehender Rechtsfrage kann vorliegend jedoch dahinstehen.
Es bestehen zwar keine grundsätzlichen technischen Bedenken, da der Sachverständige R. im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 05.09.2008 überzeugend ausgeführt hat, dass wegen der Übertragungsdauer von 45 Sekunden kein leeres Blatt übertragen worden sei und dass dem OK-Vermerk zu entnehmen sei, dass das Empfängerfaxgerät während der gesamten Übertragungsdauer einwandfrei gearbeitet habe und dass der Inhalt unter dem Übertragungsvermerk auch angekommen sei, sofern es sich um das Original handele.
30. Allerdings handelt es sich bei dem von der Beklagten explizit als vermeintliches Original überreichte Schreiben gemäß Anlage B2 (Bl. 184 (197) d.A.) nicht um ein solches. Das Gericht folgt den in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Z. im schriftlichen Gutachten vom 30.10.2008, dass es sich bei Bl. 184 (197) d.A. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (99%) um kein Originalfaxprotokoll, sondern um eine Kopie einer Vorlage oder einer Kopie handelt. Der Sachverständige Z. hat dies überzeugend damit begründet, dass die Qualität von Bl. 184 (197) d.A. im Vergleich zu einem Originalausdruck von einem Laserfaxgerät wie Bl. 203 schlechter ist, der Qualität der Kopie gemäß Bl. 94 d.A. entspreche und nur schwache und unregelmäßige Einfärbungen der Texte aufweise.
31. Unabhängig davon, dass eine Schriftstückkopie im Einzelfall auch den Darlegungswert eines Originals haben kann (vgl. Zoller, NJW 1993, 429, 431), kommt dies vorliegend jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil das Schriftstück gemäß Bl. 184 (197) d.A. von der Beklagten ausdrücklich als Original vorgelegt wurde, die Beklagte insoweit unwahr vortragen ließ. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen Z. zudem der schiefe Ausdruck des Vorschautextes bei dem von der Beklagten verwandten Faxgerät der Marke U. LF 40 (Bl. 178 f. d.A.) nicht plausibel ist, hält es das Gericht für ernsthaft möglich, dass es sich bei der ein- oder mehrfach kopierten Vorlage um eine – von wem auch immer erstellte – Fälschung handelt, nicht jedoch um ein echtes Original. Bei diesen Umständen liegt kein typischer Geschehensablaufs vor, der schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegt, so dass ein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten – unabhängig von der grundsätzlichen rechtlichen Problematik – jedenfalls hier von vornherein ausscheidet und überdies auch erschüttert wäre.
32. Der Flug ist auch nicht per Email der Beklagten vom 29.05.2005 storniert worden, da die Beklagte auch den Beweis des Zugangs der Email nicht zu führen vermochte. Die Beklagte hat als Anlage B1 (Bl. 93 d.A.) die behauptete Stornierungsemail vorgelegt. Diese stellt aber nur einen einfachen Ausdruck der Email ohne Eingangs- oder Lesebestätigung dar. Jedenfalls in diesem Fall ist ein Anscheinsbeweis für den Zugang einer Email nicht anzuerkennen (siehe zur Problematik Mankowski, NJW 2004, 1901 m.w.N.).
33. Vor diesem Hintergrund konnte es auch dahinstehen, ob nach den zum Zeitpunkt des Vertragschlusses gültigen AGB vom 15.06.2004 der Ausschluss der Möglichkeit, per Email zu stornieren, überhaupt wirksam erfolgt ist.
34. Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Erhalt schriftlicher Reiseunterlagen per Post bestritten hat. Unstreitig hat die Beklagte den Flug online gebucht. Sie hat auch nicht bestritten, dass sämtliche über das Internet gebuchten Flüge der Klägerin ticketlos sind. Nach den zum Zeitpunkt der Buchung maßgeblichen AGB vom 15.06.2004, dort Nr. 3., reicht in diesen Fällen die Übersendung der Buchungsbestätigung per Email aus. Die AGB sind auch wirksam einbezogen worden. Entsprechend dem Auszug aus dem Buchungsprogramm der Klägerin gemäß Anlage K7 (Bl. 78 d.A.) folgt bei jeder Online-Buchung – was von der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten wurde – ein Feld, bei dem auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird und die AGB durch Anklicken in einem sog. „Pop up“-Fenster erscheinen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme gemäß § 305 BGB ist daher gegeben.
35. Der Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten sowie der Zinsanspruch ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.
36. Die Widerklage ist zulässig. Wegen der von der Beklagten wiederholt gebuchten Luftbeförderung liegt auch der erforderliche Sachzusammenhang vor.
37. Die Widerklage ist aber unbegründet, weil etwaige Ansprüche der Beklagten jedenfalls nach Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens ausgeschlossen sind.
38. Die Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens ergibt sich bereits aus Nr. 8 der wirksam einbezogenen und insoweit maßgeblichen AGB der Klägerin vom 15.06.2004. Zudem handelt es sich auch um eine internationale Luftbeförderung zwischen zwei Vertragsstaaten im Sinne des Art 1 des Montrealer Übereinkommens, nämlich zwischen Deutschland und Spanien.
39. Ansprüche wegen Gepäckverlusts kommen grundsätzlich nach Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens in Betracht. Nach Art. 35 des Montrealer Übereinkommens kann die diesbezügliche Klage auf Schadensersatz allerdings nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren geltend gemacht werden, beginnend mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Boden angekommen ist. Dies war vorliegend der 26.11.2004. Die Widerklage ist jedoch erst am 16.03.2007 abgefasst und am 22.03.2007 der Klägerin zugestellt worden. Insoweit ist die Behauptung der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2008 unzutreffend, Ansprüche seien bereits mit Schriftsatz vom 22.11.2006 angemeldet worden. Es existiert ein Schriftsatz vom 22.1 2 .2006 (Bl. 163 ff. d.A.), der als Anlage zum Schriftsatz vom 21.05.2008 am 22.05.2008 bei Gericht eingegangen ist, in dem aber Ansprüche wegen Gepäckverlusts nicht widerklagend geltend gemacht worden sind. Die Verteidigungsanzeige der Beklagten ist am 13.12.2006 bei Gericht eingegangen.
40. Bei Art. 35 des Montrealer Übereinkommens handelt es sich rechtsdogmatisch um eine Ausschlussfrist im Sinne einer materiell-rechtsvernichtenden Einwendung aufgrund Verwirkung, die nach deutschem Recht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Reuschle, Kommentar zum Montrealer Übereinkommen, 1. Aufl. 2005, Art. 35 Rn. 23, 25). Da die beklagtenseits behaupteten Ansprüche wegen Gepäckverlusts nicht innerhalb von zwei Jahren nach Landung am 26.11.2004 (wider-)klageweise geltend gemacht worden sind, sind die behaupteten Ansprüche jedenfalls materiell erloschen. Soweit die Beklagte auf § 215 BGB verweist, gilt diese Norm nur für die Fälle der Einrede der Verjährung. § 215 BGB ist vorliegend auch nicht analog anzuwenden, da Ausschlussfristen mit Verjährungsfristen nicht vergleichbar sind (vgl. MünchKomm-Grothe, BGB, 5. Aufl. 2006, § 215 Rn. 5 m.w.N.)
41. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711.
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