Teilverlust von Reisegepäck

AG Frankfurt: Teilverlust von Reisegepäck

Die Klägerin buchte bei der Beklagten einen Flug. Nach angetretenen Flug, bemerkte die Klägerin, dass ihr Koffer beschädigt ist, was sie auch in einem Schadensprotokoll festhielt. Nun behauptet die Klägerin im Nachhinein, dass in diesem Koffer eine Kulturtasche enthalten wäre, welche abhanden gekommen ist und den eigentlichen Schaden erst verursacht hätte. Sie verlangt folglich Schadensersatz von der Beklagten.

Das Amtsgericht Frankfurt lehnte einen Schadensersatzanspruch ab, da die Klägerin die Anzeigefrist nicht eingehalten hat.

AG Frankfurt 30 C 2662/10 (47) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 15.04.2011
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 15.04.2011, Az: 30 C 2662/10 (47)
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Amtsgericht Frankfurt
1. Urteil vom 15. April 2011
Aktenzeichen 30 C 2662/10 (47)

Leitsatz:

2. Eventuelle Ersatzansprüche erlöschen bei verspäteter oder formwidriger Anzeige emäß Art. 31 Ziffer 4 Montrealer Übereinkommen.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin bei der Beklagten einen Flug. Auf diesem Flug führte sie einen Koffer bei sich, welcher bei Ankunft beschädigt worden war. Dies hielt sie in einem Schadensprotokoll beim Luftfrachtführer fest. Später bemerkte sie allerdings noch, dass ihr Kulturbeutel aus dem Koffer verschwunden ist. Sie fordert nun Schadensersatz in Höhe von 363,95 Euro von der Beklagten.

Das Amtsgericht Frankfurt lehnte einen solchen Schadensersatzanspruch ab. Die Klägerin hätte innerhalb von sieben Tagen den Schaden, hier der Verlust der Kulturtasche, bei dem Luftfrachtführer innerhalb von sieben Tagen anzeigen müssen, Art. 31 Ziffer 4 Montrealer Übereinkommen. Dabei steht nach allgemeiner Ansicht die Aufnahme eines Schadensprotokolls durch den Luftfrachtführer der Schadensanzeige gleich. Wenn allerdings der Verlust von Reisegepäck vorliegt, dann reicht in diesen Fällen nicht das Ausfüllen eines Schadensprotokolls. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Beschädigung einen Verlust als wahrscheinlich erachten lässt.

Davon abgesehen hielt sie hier lediglich beim Luftfrachtführer im Schadensprotokoll fest: „BACK OF BAG IS COMPLETLY DAMAGED“. Somit zeigte sie nur den Schaden der beschädigten Tasche, nicht jedoch den der fehlenden Kulturtasche, an. Die Klägerin ist damit ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Etwaige Ersatzansprüche sind erloschen. Folglich wurde die Klage abgewiesen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

5. Die Klage ist unbegründet.

6. Der Klägerin steht der aus übergegangenem Recht des Zeugen … geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 363,95 Euro gegenüber der Beklagten nicht zu.

7. Die Klägerin behauptet insoweit, bei der durch die Beklagte durchgeführte Luftbeförderung des Zeugen … am 28.3.2008 sei dessen Koffer nicht nur beschädigt worden, sondern auch der ursprünglich im Koffer vorhandene Kulturbeutel des Zeugen abhanden gekommen, was vorgenannten Schaden verursacht habe.

8. Die somit auf Art. 18 Ziffer 1 Montrealer Übereinkommen gestützte Klage ist indes unbegründet, da eventuelle Ansprüche gemäß Art. 31 Ziffer 4 Montrealer Übereinkommen erloschen sind. Wie bereits früher gemäß Art. 26 Abs. 4 des Warschauer Abkommens (1955) erlöschen eventuelle Ersatzansprüche bei verspäteter oder formwidriger Anzeige. Gemäß Art. 31 Ziffer 2 Montrealer Übereinkommen muss bei einer Beschädigung des Reisegepäcks binnen 7 Tagen der Schaden beim Luftfrachtführer angezeigt werden.

9. Gemäß Art. 31 Ziffer 3 Montrealer Übereinkommen gilt für diese Schadensanzeige das Schriftformerfordernis. Vorgenannte Regelungen gelten auch für den – hier streitgegenständlichen – Fall des Teilverlustes von Reisegepäck (vgl.: Koller, Transportrecht, 6. Auflage, Art. 26 Warschauer Abkommen, Randziffer 7).

10. Dabei steht nach allgemeiner Ansicht die Aufnahme eines Schadensprotokolls durch den Luftfrachtführer der Schadensanzeige gleich. Ein derartiges Schadensprotokoll ist vorliegend seitens der Beklagten unter dem 26.3.2008 erstellt worden (Kopie Bl. 14 d.A.). Der Schaden ist dort allerdings lediglich beschrieben als „BACK OF BAG IS COMPLETLY DAMAGED“. Eine Schadensanzeige in der erforderlichen Schriftform liegt damit also lediglich hinsichtlich der Gepäckbeschädigung als solcher vor, nicht aber hinsichtlich des nunmehr behaupteten Teilverlustes.

11. In Fällen des Verlustes von Reisegepäck genügt jedoch nicht ein Schadensprotokoll, das die Beschädigung festhält, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beschädigung einen Verlust als wahrscheinlich erachten lässt (vgl.: Koller, Art. 26 Warschauer Abkommen, Randziffer 9). Vorliegend lässt das auf Englisch abgefasste Schadensprotokoll noch nicht einmal einen Teilverlust des Inhalts des beschädigten Koffers als wahrscheinlich erscheinen, die Anzeige ist schlicht und ergreifend auf äußere Beschädigungen des Koffers beschränkt.

12. Ein Teilverlust von Reisegepäck klingt in der Anzeige noch nicht einmal an. Da der behauptete Teilverlust auch binnen der nachfolgenden 7 Tage in Schriftform der Beklagten nicht mehr angezeigt worden ist, sind insoweit eventuelle Schadensersatzansprüche erloschen. Dementsprechend musste die Klage abgewiesen werden.

13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

14. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.

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