AG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2011, Aktenzeichen: 30 C 2662/10 (47),
Die Klägerin buchte bei der Beklagten einen Flug. Nach angetretenen Flug, bemerkte die Klägerin, dass ihr Koffer beschädigt ist, was sie auch in einem Schadensprotokoll festhielt. Nun behauptet die Klägerin im Nachhinein, dass in diesem Koffer eine Kulturtasche enthalten wäre, welche abhanden gekommen ist und den eigentlichen Schaden erst verursacht hätte. Sie verlangt folglich Schadensersatz von der Beklagten. Das Amtsgericht Frankfurt lehnte einen solchen Schadensersatzanspruch ab. Die Klägerin hätte innerhalb von sieben Tagen den Schaden, hier der Verlust der Kulturtasche, bei dem Luftfrachtführer innerhalb von sieben Tagen anzeigen müssen, Art. 31 Ziffer 4 Montrealer Übereinkommen. Dabei steht nach allgemeiner Ansicht die Aufnahme eines Schadensprotokolls durch den Luftfrachtführer der Schadensanzeige gleich. Wenn allerdings der Verlust von Reisegepäck vorliegt, dann reicht in diesen Fällen nicht das Ausfüllen eines Schadensprotokolls. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Beschädigung einen Verlust als wahrscheinlich erachten lässt. Davon abgesehen hielt sie hier lediglich beim Luftfrachtführer im Schadensprotokoll fest: "BACK OF BAG IS COMPLETLY DAMAGED". Somit zeigte sie nur den Schaden der beschädigten Tasche, nicht jedoch den der fehlenden Kulturtasche, an. Die Klägerin ist damit ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Etwaige Ersatzansprüche sind erloschen. Folglich wurde die Klage abgewiesen.
AG Frankfurt(30 C 2662/10 (47): Nachträgliche Anzeige bei Teilverlsut von Reisegepäck.