Mängel in einem Club-Hotel

AG Bad Homburg: Mängel in einem Club-Hotel

Ein Ehepaar verlangt von seinem Reiseveranstalter eine Preisminderung, weil die Hotelausstattung nicht der Katalogbeschreibung entsprach und das anliegende Meer, wegen einer zu starken Mikrobenbelastung, nicht nutzbar war.

Das Amtsgericht Homburg hat den Klägern Recht zugesprochen. In der Abweichung von der verbindlichen Hotelbeschreibung seien erhebliche Mängel zu sehen, die eine Minderung rechtfertigen würden.

AG Bad Homburg 2 C 2154/03 (Aktenzeichen)
AG Bad Homburg: AG Bad Homburg, Urt. vom 11.12.2003
Rechtsweg: AG Bad Homburg, Urt. v. 11.12.2003, Az: 2 C 2154/03
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Bad Homburg

1. Urteil vom 11. Dezember 2003

Aktenzeichen: 2 C 2154/03

Leitsätze:

2. Fehlt in einem Hotel ein versprochenes a la carte Restaurant, so steht den Reisenden eine Reisepreisminderung in Höhe von 5% des Reisepreises zu.

Fehlen in einem Hotel die versprochenen Animationen, so steht den Reisenden eine Reisepreisminderung in Höhe von 5% des Reisepreises zu.

Ist das Meer mit Mikroben belastet, so steht den Reisenden eine Reisepreisminderung in Höhe von 10% des Reisepreises zu.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten eine Pauschalreise in einem am Meer gelegenen Club-Hotel. Im Hotel angekommen mussten sie mehrere Mängel feststellen. Entgegen der Hotelbeschreibung fehlten ein a la carte Restaurant sowie einige Animationsveranstaltungen. Zudem war das Baden im Meer nicht zulässig, da eine hohe Mikrobenbelastung herrschte. Aus diesem Grund fordern die Kläger von ihrem Reiseveranstalter eine Preisminderung.
Die Beklagte wehrt sich gegen die Vorwürfe. Die beanstandeten Mängel seien entweder nicht vorhanden oder ihr nicht zurechenbar gewesen.

Das Amtgericht Bad Homburg hat den Klägern Recht zugesprochen. Nach Aussage der anderen anwesenden Urlauber sei davon auszugehen, dass das Angebot des Hotelbetreibers mangelhaft war. Bei der Buchung eines Club-Hotels seien die örtliche Gastronomie, vorallem aber die Annimationsveranstaltungen ein essentieller Bestandteil des Reisevertrags. Auch die Nichtnutzbarkeit des Meeres wirke sich unmittelbar auf die Qualität der gebuchten Reise aus.

Weil die Kläger folglich einen Großteil der zugesicherten Reiseleistung nicht wahrnehmen konnten, stehe ihnen eine Reisepreisminderung in Höhe von 20 Prozent zu. Die Reise sei in ihrem Wert gemindert, was einen entsprechenden Anspruch aus §651c BGB begründe.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 516,40 EUR zu zahlen nebst 5 % Zinsen seit dem 24.05.2003.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand:

5. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise in das Hotel …, …. Der Reisepreis belief sich für den Aufenthalt vom 15.04. bis 29.04.2003 auf 2.582,– EUR zuzüglich Versicherungskosten. Auf die Prospektbeschreibung und die Reisebestätigung/Rechnung (Bl. 6 und 26 d. A.) wird verwiesen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend.

6. Am neunten Tag des Aufenthalts der Klägerin und ihres Ehemannes wurde das Verpflegungsangebot reduziert, da sich ab diesem Zeitpunkt im Hotel nicht mehr wie zu Beginn 100 bis 200 Gäste, sondern nur noch 11 Reisende aufhielten. Gleichfalls eingestellt wurde zu diesem Zeitpunkt das tägliche Animationsprogramm und der Betrieb der Strandbar.

7. Wegen dieser sowie weiterer, zwischen den Parteien umstrittener Mängel wandte sich die Klägerin mit Anspruchsschreiben vom 09.05.2003 an die Beklagte. Zahlungen von Seiten der Beklagten erfolgten nicht.

8. Die Klägerin behauptet, im Hotel sei kein a la carte Restaurant, das reisevertraglich unstreitig geschuldet war, vorhanden gewesen. Auch im Hauptrestaurant sei es nicht möglich gewesen, a la carte zu bestellen. Das Essen sei ausschließlich in Buffetform im Rahmen der All Inclusive Verpflegung angeboten worden. Ab dem neunten Urlaubstag habe sich die Qualität des Essens wesentlich verschlechtert. Diesbezüglich wird auf die Klageschrift verwiesen. Baden im Meer sei ohnehin nicht möglich gewesen wegen Algen und Mikroben. Bereits beim Empfangscocktail habe der Reiseleiter darauf hingewiesen, dass die Verunreinigung des Meeres zu Hautausschlag führen könnte. Das Meer sei während des gesamten Aufenthaltes wegen der bestehenden gesundheitlichen Risiken nicht zu benutzen gewesen. Die Reiseleitung habe die Klägerin auf den Pool der Hotelanlage verwiesen, im übrigen keine Abhilfe angeboten. Im Rahmen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 14.11.2003 führt die Klägerin des weiteren aus, dass der … nur mit einer 45 minütigen Schiffsfahrt zu erreichen gewesen sei und zudem dort keine All-Inclusive-Verpflegung … geboten worden sei. Ab dem neunten Urlaubstag sei der Beachclub nicht mehr angefahren worden, davor allenfalls zweitägig.

9. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde wegen des Nichtvorhandenseins des a la carte Restaurants ein Minderungsanspruch in Höhe von 5 % zu, ein weiterer Minderungsanspruch in Höhe von 5 % wegen der eingeschränkten Verpflegungsleistungen ab dem neunten Urlaubstag sowie der Tatsache, dass ab diesem Zeitpunkt keine Animation mehr angeboten wurde. Ein 30 %iger Minderungsanspruch bestehe wegen der Nichtnutzbarkeit des Meeres.

10. Die Klägerin beantragt,

11. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.032,80 EUR zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2003.

12. Die Beklagte beantragt,

13. die Klage abzuweisen.

14. Sie behauptet, im Hotel sei ein a la carte Restaurant vorhanden gewesen. Die Essensqualität sei auch nach dem neunten Urlaubstag nicht zu beanstanden gewesen. Auf die Klageerwiderung wird verwiesen. Ein Badeverbot habe nicht existiert. Der Reiseleiter habe die Klägerin beim Begrüßungstreffen lediglich darauf hingewiesen, dass zur Zeit ein erhöhtes Vorhandensein bestimmter Bakterien im Wasser festzustellen sei und dass man sich nicht so lange im Meer aufhalten solle. Sie ist der Ansicht, bei der Höhe eines Minderungsbetrages sei zudem zu berücksichtigen, dass das Hotel einen Shuttleservice zum hoteleigenen Beachclub angeboten habe, wo ein Baden ohne Probleme möglich gewesen sei. Dort habe auch die All-Inclusive-Verpflegung in Anspruch genommen werden können. Aus diesem Grunde sei die Minderung überhöht. Im übrigen sei die Klägerin mit Minderungsansprüchen deshalb ausgeschlossen, weil sie sich erstmals am Tag vor Reiseende beschwerdeführend an die Reiseleitung der Beklagten gewandt haben. Bei einer früheren Rüge sei ohne weiteres ein Hotelwechsel o. ä. möglich gewesen.

Entscheidungsgründe:

15. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

16. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Minderungsanspruch in Höhe von 20 % des Reisepreises nach § 651 d Abs. 1 BGB zu, da die Reiseleistung der Beklagten teilweise mangelhaft war im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB.

17. Als Reisemangel, der zur 5 %igen Minderung des Reisepreises berechtigt, stellt es sich dar, dass das a la carte Restaurant nicht zur Verfügung stand. Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, es habe kein solches Restaurant im Hotel gegeben. Auch im Hauptrestaurant sei es nicht möglich gewesen, a la carte zu bestellen. Vielmehr habe nur die Möglichkeit bestanden, sich am Buffet selbst zu bedienen.

18. Diesen Vortrag der Klägerin tritt die Beklagte zwar entgegen, indem sie behauptet, im Hotel habe es ein a la carte Restaurant gegeben. Trotz des richterlichen Hinweises im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass dieser Vortrag nicht hinreichend bestimmt ist, sondern das es vielmehr Angaben zum Namen, Ort und Öffnungszeiten des Restaurants bedurft hätte, hat sie ihren Vortrag im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzes nicht konkretisiert. Der Vortrag blieb unsubstantiiert, so dass es einer Beweisaufnahme zur Frage des Vorhandenseins eines a la carte Restaurants nicht bedurfte.

19. Diesbezüglich erscheint ein Minderungsbetrag in Höhe von 5 %, wie von Klägerseite beantragt, angemessen, § 287 Abs. 1 ZPO.

20. Ein weiterer Minderungsanspruch in Höhe von 5 % des Reisepreises (dies entspricht 11,66 % gerechnet auf die letzten sechs Urlaubstage) besteht deshalb, weil ab dem neunten Urlaubstag unstreitig kein Animationsprogramm mehr angeboten wurde, da nur noch 11 Gäste im Hotel anwesend waren und auch die Strandbar nicht mehr betrieben wurde. Beide Leistungen waren reisevertraglich geschuldet. Eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit liegt deshalb vor.

21. Da die Klägerin für die eingeschränkten Leistungen ab dem neunten Urlaubstag nur eine Minderung in Höhe von 5 % des Reisepreises geltend macht, kam es auf die Frage der Minderwertigkeit der Verpflegungsleistungen im übrigen nicht an.

22. Die Tatsache, dass das Baden im Meer nicht möglich war, begründet einen weiteren Minderungsanspruch in Höhe von 10 % des Reisepreises.

23. Soweit die Beklagte geltend macht, es habe kein Badeverbot bestanden, die Nutzung sei vielmehr möglich gewesen. Der Reiseleiter habe nur darauf hingewiesen, man solle sich nicht zu lange im Meer aufhalten, wegen der bestehenden Mikrobenbelastung, so rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Aus der Sicht des Reisenden ist es durchaus verständlich, dass dieser Hinweis so aufgenommen wird, dass auf ein Baden im Meer vollständig verzichtet wird, um gesundheitliche Risiken durch Mikroben vollständig auszuschließen.

24. Dieser Reisemangel begründet allerdings einen Minderungsanspruch nur in Höhe von 10 % des Reisepreises (§ 287 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung, Randnummer III 9, wo für die Unmöglichkeit des Badens im Meer je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit ein Minderungsanspruch in Höhe von 10 bis 20 % zugebilligt wird). Bei der Höhe des Minderungsbetrages wurde vorliegend berücksichtigt, dass das gebuchte Hotel unmittelbar am Meer liegt und über zwei Swimmingpools verfügt. Darüber hinaus war ein Baden im Beachclub möglich, da das Meer dort nicht belastet war. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser Beachclub täglich erreichbar war und dort auch eine All-Inclusive-Verpflegung angeboten wurde. Der gegenteilige Vortrag im Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.11.2003, mithin nach Schluss der mündlichen Verhandlung, konnte nicht berücksichtigt werden, da er nicht nachgelassen war und der Rechtsstreit zur Entscheidung reif war.

25. Minderungsansprüche sind auch nicht nach § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung tritt eine Minderung dann nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber der zuständigen Reiseleitung anzuzeigen. Sie greift allerdings dann nicht ein, wenn es sich um offenkundige Mängel handelt. Dies war vorliegend gegeben. Bei gehöriger Über-Überprüfung der Anlage hätte die Reiseleitung die Mängel ohne weiteres feststellen können.

26. Bei der Berechnung des Minderungsbetrages war auszugehen vom Gesamtreisepreis ohne Versicherungsleistung, d. h. von 2.582,– EUR. Bei einer 20 %igen Minderung errechnet sich ein Minderungsbetrag von 516,40 EUR.

27. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

28. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO.

29. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

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