AG Bad Homburg, Urteil vom 11.12.3003, Aktenzeichen: 2 C 2154/03.
Ein Ehepaar verlangt von seinem Reiseveranstalter eine Preisminderung, weil die Hotelausstattung nicht der Katalogbeschreibung entsprach und das anliegende Meer, wegen einer zu starken Mikrobenbelastung, nicht nutzbar war.
Das Amtgericht Bad Homburg hat den Klägern Recht zugesprochen. Nach Aussage der anderen anwesenden Urlauber sei davon auszugehen, dass das Angebot des Hotelbetreibers mangelhaft war. Bei der Buchung eines Club-Hotels seien die örtliche Gastronomie, vorallem aber die Annimationsveranstaltungen ein essentieller Bestandteil des Reisevertrags. Auch die Nichtnutzbarkeit des Meeres wirke sich unmittelbar auf die Qualität der gebuchten Reise aus.
Weil die Kläger folglich einen Großteil der zugesicherten Reiseleistung nicht wahrnehmen konnten, stehe ihnen eine Reisepreisminderung in Höhe von 20 Prozent zu. Die Reise sei in ihrem Wert gemindert, was einen entsprechenden Anspruch aus §651c BGB begründe.
AG Bad Homburg(2 C 2154/03). Angaben im Reisekatalog sind verbindlich.