Leistungspflicht trotz Durchführung der ausgefallenen Reise
AG Hamburg: Leistungspflicht trotz Durchführung der ausgefallenen Reise auf eigene Kosten des Versicherten
Der Kläger buchte über das Reisebüro der Beklagten ein Reisepaket für seinen Urlaub in Spanien, indem unter anderem ein Ferienhaus für 15 Tage gemietet wurde. Nachdem der Kläger den Preis bezahlt hatte, ging die Reiseveranstalterin insolvent. Daraufhin konnte die Ferienwohnung nicht zur Verfügung gestellt werden.
Mit Hilfe des Reisebüros nahm der Kläger Kontakt zur Vermieterin der Ferienwohnung auf. Der Kläger konnte daraufhin die Ferienwohnung zu einem Preis von 1.890€ statt der ursprünglichen 2.632 € mieten. Das Gericht entschied, dass dem Kläger durch die Zahlung des ursprünglichen Preises für die Ferienwohnung und die Insolvenz der Ferienhausvermittlung GmbH ein Schaden in Höhe von 742 € entstanden ist, den die Beklagte bezahlen muss.
AG Hamburg | 23A C 218/05 (Aktenzeichen) |
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AG Hamburg: | AG Hamburg, Urt. vom 20.09.2005 |
Rechtsweg: | AG Hamburg, Urt. v. 20.09.2005, Az: 23A C 218/05 |
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Leitsätze:
2. Der Kunde kann aus § 651k BGB im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters, die Erstattung der Reiseleistung oder notwendigen Aufwendungen verlangen.
Die Unterstützung durch Reisebüros bei der Kontaktaufnahme zu Vermietern, stellt keine Reiseleistung bzw. keine Vermittlung einer Reiseleistung durch Reiseveranstalter dar.
Es kann dem Reisenden nicht zu Lasten gelegt werden, dass er die Reise nach dem Ausfall der Reiseleistung selbst zu einem günstigeren Preis organisiert.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger bucht für sich und seine Familie einen Urlaub im Reisebüro. Er bucht 15 Tage in Spanien mit Flügen, Unterbringung in einem Ferienhaus sowie einen Mietwagen für einen Gesamtpreis von 4.487,53€. Der Kläger bezahlt den Gesamtpreis gegenüber dem Reisebüro. Das Ferienhaus kostete dabei 2.632€. Die Firma …. Ferienhaus GmbH, die das Ferienhaus vermittelt hat unterhielt mit der Beklagten eine Reiseinsolvenzversicherung nach § 651k BGB. Kurz vor Beginn der Reise wird dem Kläger bekannt gegeben, dass die Firma … Insolvenz angemeldet hat und somit die Ferienwohnung nicht vermittelt werden kann. Dem Kläger gelingt es mit Hilfe des Reisebüros Kontakt zu der Vermieterin der Ferienwohnung herzustellen. Der Kläger mietet die Ferienwohnung von der Vermieterin für den Reisezeitraum für einen Preis von 1.890€. Der Kläger macht bei der Beklagten als Insolvenzversicherer der Firma …, zweieinhalb Monate später den an das Reisebüro geleisteten Betrag in Höhe von 2.632€ für die Ferienwohnung geltend.
Der Kläger hat einen Anspruch aus § 651k BGB, aus dem Reiseinsolvenzversicherungsvertrag zwischen der Reiseveranstalterin und der Beklagten, auf Erstattung der Reisekosten sowie notwendiger Aufwendungen. Die vom Kläger bezahlte Leistung für das Ferienhaus in Höhe von 2.632€ kann er ungekürzt zurück verlangen, da die Leistung des Ferienhauses durch die Reiseveranstalterin entfiel. Das der Kläger die gebuchte Reise antrat und letztlich das gleiche Ferienhaus gebucht hat steht dem Anspruch aus § 651k BGB nicht entgegen. Die Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu der Vermieterin stellt keine Reiseleistung oder Vermittlung der Reiseleistung dar, weil der Kläger den Mietvertrag mit der Vermieterin selbst geschlossen hat und nicht das Reisebüro.
Durch den Ausfall der geschuldeten Reiseleistung ist nicht der nochmals gezahlte Mietpreis als zusätzliche Aufwendung zu erstatten, sondern der für das Ferienhaus gezahlte Reisepreis an die Reiseveranstalterin. Das Gericht entschied somit, dass die Beklagte dem Kläger den ursprünglichen Mietpreis in Höhe von 2.632€ erstatten muss und nicht den neuen Mietpreis in Höhe von 1.890€, den die Beklagte dem Kläger schon erstattet hat. Die Beklagte muss somit dem Kläger die fehlenden 742€ mit Zinsen erstatten.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 742,00€ (i. W. Euro siebenhundertzweiundvierzig 00/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
5. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Reiseinsolvenzversicherung geltend.
6. Er buchte am 24.11.2003 über das Reisebüro … für sich und seine Familie eine Flugreise nach Spanien nebst Unterbringung in einem Ferienhaus sowie einem Mietwagen für einen Gesamtpreis von 4.487,53€. Die Reise sollte in der Zeit vom 31.7.-14.8.2004 stattfinden.
7. Die Rechnung beglich der Kläger gegenüber dem Reisebüro … in voller Höhe. Dabei beliefen sich die Kosten für das Ferienhaus, welches von der Firma … Ferienhausvermittlung GmbH zur Verfügung gestellt werden sollte, auf 2.632,00€.
8. Die Reiseinsolvenzversicherung nach § 651k BGB unterhielt die Firma … bei der Beklagten.
9. Einige Tage vor Beginn der Reise erhielt der Kläger durch das Reisebüro … die Mitteilung, dass die Firma … Insolvenz angemeldet habe und das gebuchte Ferienhaus daher nicht zur Verfügung gestellt werden könne.
10. Dem Kläger gelang es zusammen mit dem Reisebüro … mit der Eigentümerin bzw. Vermieterin des ursprünglich gebuchten Ferienhauses Kontakt aufzunehmen. Diese war dann bereit, das Ferienhaus für den geplanten Reisezeitraum direkt an den Kläger gegen ein Betrag in Höhe von 1.890,00€ zu vermieten. Der Kläger zahlte diesen Betrag an die Vermieterin des Ferienhauses, so dass er mit seiner Familien den ursprünglich geplanten Urlaub in dem entsprechenden Ferienhaus doch noch verbringen konnte.
11. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten als Insolvenzversicherer der Firma … den für das Ferienhaus an die Veranstalterin geleisteten Betrag in Höhe von 2.632,00€ mit Schreiben vom 4.10.2004 geltend.
12. Die Beklagte erkennt ihre Einstandspflicht zwar grundsätzlich an, ist jedoch nur bereit, dem Kläger die ihm zusätzlich entstandenen Mietkosten in Höhe von 1.890,00€ zu erstatten. Die Zahlung dieses Teilbetrages durch die Beklagte ist erfolgt.
13. Die Zahlung des Differenzbetrages von 742,00€ verweigert die Beklagte.
14. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte auch diese 742,00€ erstatten müsse.
15. Er behauptet, dass seitens der Firma … keinerlei Leistungen erbracht worden seien. Den Aufenthalt im ursprünglich gebuchten Ferienhaus habe er – mit Hilfe des Reisebüros … – selbst organisiert, indem er es vor Ort von der Vermieterin angemietet habe.
16. Ein Ausfall der Reiseleistung seitens der Firma … liege damit vor. Die Insolvenz dieser Firma sei vor Reisebeginn eingetreten. Die Beklagte habe deshalb den Gesamtbetrag zu erstatten, den er der Reiseveranstalterin geleistet habe.
18. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
19. Sie ist der Ansicht, dass keine Reiseleistungen der Firma … ausgefallen seien, da der Kläger das über den Reiseveranstalter gemietete Ferienhaus auch tatsächlich genutzt habe. Sie habe dem Kläger daher lediglich den nochmals durch ihn an die Vermieterin gezahlten Mietpreis von Euro 1.890,00 erstatten müssen.
20. Sie behauptet weiter, dass insoweit auch kein Ausfall der Reiseleistungen durch die Firma … vorliege, da sie dem Kläger neben dem Ferienhaus auch einen Charterflug und einen Mietwagen besorgt habe. Diese Leistungen seien erbracht worden.
21. Im Übrigen sei die Reise nach der Insolvenz der Firma … nicht durch den Kläger selbst komplett neu organisiert worden, da die Reise mit Hilfe des Reisebüros … nach nochmaliger Mietpreiszahlung wie vorgesehen durchgeführt werden konnte. Die ursprüngliche Buchung des Hauses sei deshalb „gehalten“ worden.
22. Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, dass eine Erstattung der vollen Höhe nach auch das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot nach § 55 VVG entgegenstünde.
23. Wegen des weitergehenden Vortrages der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
24. Die zulässige Klage ist begründet.
25. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 742,00€ aus dem Reiseinsolvenzversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Firma … Ferienhausvermittlung GmbH gemäß § 651k BGB.
26. Unstreitig unterhielt die Reiseveranstalterin, die Firma … GmbH, bei der Beklagten eine so genannte Kundengeldabsicherungsversicherung gemäß § 651k BGB, durch welche Reisende der Firma … gegenüber Schäden infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert werden sollten. Die Beklagte hat demnach im Falle der Insolvenz den gezahlten Reisepreis sowie notwendige Aufwendungen des Reisenden zu erstatten, wie es sich auch aus dem eingereichten Sicherungsschein ergibt.
27. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem Vertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter oder um einen Garantievertrag handelt. Denn jedenfalls steht dem Kläger gegen die Beklagte daraus ein eigener Anspruch gemäß § 651k Absatz 3 BGB zu. Der Sicherungsschein wurde ihm durch das Reisebüro übergeben.
28. Der Kläger hat gegen die Beklagte als Sicherungsgeberin einen Anspruch auf ungekürzte Rückerstattung des von ihm gezahlten Reisepreises von 2.632,00€, da die Reiseleistung der Firma … ausfiel. Sie wurde nach dem Vertragsschluss und vor Beginn der Reise insolvent. Damit standen dem Kläger kurz vor Beginn seiner geplanten Reise das bei der Reiseveranstalterin gebuchte Ferienhaus nicht zur Verfügung.
29. Der Ansicht der Beklagten, dass nur die Mietpreiszahlung des Klägers an die Vermieterin in Spanien als notwendige Aufwendung zu erstatten ist, nicht jedoch der höhere an die Veranstalterin gezahlte Reisepreis, kann nicht gefolgt werden.
30. Zu der nochmaligen Mietpreiszahlung durch den Kläger kam es, da das gebuchte Ferienhaus aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters dem Kläger durch diese nicht mehr zur Verfügung gestellt werden konnte. Die Vermittlung des Ferienhauses war die einzige von der Firma … gegenüber dem Kläger geschuldete Reiseleistung. Der Ausfall dieser Reiseleistung begründet für den Kläger einen Erstattungsanspruch des von ihm für diese Leistung gezahlten Reisepreises in Höhe von 2.632,00€.
31. Dass der Kläger die ursprünglich gebuchte Reise letztlich antreten und in dem von Anfang an beabsichtigten Ferienhaus wohnen konnte, steht einem Ausfall der Reiseleistung der insolventen Veranstalterin nicht entgegen. Diese Tatsache kann der Firma … nicht als erfolgreiche Erbringung der von ihr geschuldeten Reiseleistung zugerechnet werden.
32. Auch die anfängliche Unterstützung bei der Kontaktaufnahme und den Verhandlungen mit der spanischen Vermieterin durch das Reisebüro … kann nicht als Reiseleistung bzw. Vermittlung einer Reiseleistung durch die Reiseveranstalterin angesehen werden. Der Kläger selbst hat die wesentlichen Vertragsverhandlungen mit der Vermieterin geführt; insbesondere hat er – unstreitig – den Mietvertrag vor Ort mit ihr geschlossen und den geforderten Mietpreis selbst an sie gezahlt. Das Reisebüro trat bei den Verhandlungen nicht als Vermittler der Reiseveranstalterin auf. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass das Reisebüro im eigenen Interesse handelte, um ihrem Kunden die kurzfristig abgesagte Reise doch noch in der ursprünglich gebuchten Form zu ermöglichen. Ohne die nochmalige Mietpreiszahlung hätte der Kläger das Ferienhaus nicht nutzen können, da die insolvente Reiseveranstalterin es nicht mehr zur Verfügung stellen konnte.
33. Die nochmalige Zahlung des Mietpreises durch den Kläger stellt keine zusätzlich notwendige Aufwendung durch diesen auf die von der insolventen Reiseveranstalterin zu erbringende Reiseleistung dar, um diese doch noch zu ermöglichen. Mit der Zahlung wollte der Kläger seine eigene Verbindlichkeit aus dem von dem Reisevertrag unabhängigen Mietvertrag mit der spanischen Vermieterin des Ferienhauses erfüllen.
34. Notwendige Aufwendungen werden von Reisenden, die von der Insolvenz eines Reiseveranstalters betroffen sind, in der Regel dann zu erbringen sein, wenn die Insolvenz nach Reisebeginn eintritt und der Reisende z. B. seine Rückreise selbst finanzieren muss.
35. Im vorliegenden Fall hat der Kläger, für den nach der Insolvenz seiner Reiseveranstalterin klar war, dass diese die von ihm gebuchte Reiseleistung nicht mehr erbringen konnte, den Ausfall dieser Leistung durch die eigene Organisation einer „Ersatz“-Ferienunterkunft ausgeglichen. Zu seinen Lasten kann es nicht gehen, dass es ihm gelungen ist, die ursprünglich gebuchte Reiseleistung nach dem Ausfall durch die Firma … selbst zu organisieren und die Reise doch noch wie ursprünglich geplant antreten zu können.
36. Da der Kläger es erst wenige Tage vor dem Reiseantritt der lange zuvor gebuchten Reise erfuhr, dürfte es auch nahe liegend gewesen sein, dieses bis vor kurzem ohnehin für ihn „reservierte“ Ferienhaus doch noch zu erhalten.
37. Allerdings war es nicht der Verdienst der Reiseveranstalterin, dass diese Buchung zustande kam. Das Reisebüro wurde nicht im Interesse und nicht als Vertreter der Firma … tätig. Das Haus wurde – auf Initiative des Reisebüros – vom Kläger erneut gebucht; die ursprüngliche Buchung über die Firma … war hinfällig und wurde nicht etwa „gehalten“.
38. Der Kläger musste die von ihm ursprünglich gebuchte Reise insoweit nicht komplett neu organisieren, da von der Firma … nur die Zurverfügungstellung des Ferienhauses in Spanien geschuldet wurde. Der Charterflug sowie der Mietwagen stellten keine von der Firma … erbrachten Reiseleistungen dar. Diese Leistungen wurden vielmehr bei anderen Reiseveranstaltern gebucht und auch von diesen erbracht. Dies geht unzweifelhaft aus der Reisebestätigung hervor.
39. Nachdem die Firma … die Ferienunterkunft aufgrund ihrer Insolvenz nicht mehr zur Verfügung stellen konnte, musste der Kläger auch lediglich den Ausfall dieser Reiseleistung ausgleichen, um die Reise doch noch antreten zu können. Die Reiseveranstalter der beiden anderen Reiseleistungen war es nach wie vor möglich diese zu erbringen.
40. Aufgrund des Ausfalls der geschuldeten Reiseleistung ist damit nicht der nochmals gezahlte Mietpreis als zusätzliche Aufwendung aufgrund der Insolvenz der Reiseveranstalterin zu erstatten, sondern der für das Ferienhaus an die Reiseveranstalterin vertragsgemäß gezahlte Reisepreis.
41. Die Verwendung des zurückzuerstattenden Reisepreises bleibt dem Kläger überlassen. Insbesondere steht es ihm frei, die ursprünglich gewünschte Reiseleistung ohne die Reiseveranstalterin zu buchen. Eine dabei entstehende wirtschaftliche Besserstellung des Klägers muss sich dieser nicht auf seinen Rückerstattungsanspruch anrechnen lassen.
42. Dem steht auch § 55 VVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird die Leistungspflicht des Versicherers auf die Höhe des Schadens auch im Fall einer Übersicherung begrenzt. Ein allgemeines versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot als zwingenden Rechtssatz wird von der neueren Rechtsprechung nicht mehr anerkannt (vgl. Prölls/Martin VVG, § 55 Rdnr. 1f m.w.N.). Der Versicherer muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts haften, soweit nicht besondere zwingende gesetzliche Vorschriften das Leistungsversprechen begrenzen. Solche liegen nicht vor.
43. Dem Kläger ist ein Schaden in der von ihm geltend gemachten Höhe auch entstanden. Für die Berechnung des Schadens gilt dabei die abstrakte Schadensberechnung. Damit erhält der Versicherungsnehmer auch dann Schadensersatz, wenn er für die Wiederbeschaffung und der Reparatur geringere Kosten aufzuwenden hat, als sie üblich sind (vgl. Römer/Langheid, VVG, § 55 Rdnr. 13).
44. Die Leistungspflicht des Versicherers hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang eine Wiederherstellung erfolgt (BGH VersR 05, 354 für Kaskoversicherung).
45. Durch den Ausfall der Reiseleistung aufgrund der Insolvenz der Firma … ist dem Kläger ein Schaden in Höhe des von ihm gezahlten Reisepreises von Euro 2.632,00 entstanden.
46. Dass der Kläger dasselbe Ferienhaus von der spanischen Vermieterin zu einem günstigeren Preis anmieten konnte, ist insoweit nicht verwunderlich, als kein Vermittler für seine Tätigkeit vergütet werden musste. Der an die Firma … gezahlte Reisepreis umfasste neben der Zurverfügungstellung der Ferienunterkunft auch die Vermittlung des Hauses. Diese Leistung wurde nach der Insolvenz von dem Kläger selbst erbracht.
47. Nachdem die Beklagte ihrer Rückerstattungspflicht hinsichtlich des gezahlten Reisepreises gegenüber dem Kläger in Höhe von Euro 1.890,00 bereits nachgekommen ist, steht dem Kläger noch die Erstattung des Differenzbetrages zum Reisepreis und damit ein Betrag von Euro 742,00 zu.
48. Die Frist des § 12 Absatz 3 VVG wurde vom Kläger eingehalten. Er machte seinen Anspruch auf Erstattung der Gesamtreisekosten innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 6 Monaten gerichtlich geltend, nachdem die Beklagte dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 31.3.2005 den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hatte. Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB. Der Kläger mahnt die Beklagte durch Schreiben vom 22.3.2005. Diese lehnte mit Schreiben vom 31.3.2005 eine Zahlung endgültig ab.
49. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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