Kreuzfahrt: Bugkabine mit Bullaugen

AG Rostock: Kreuzfahrt: Bugkabine mit Bullaugen

Die Klägerin nahm das beklagte Reisebüro auf Minderung des Reisepreises in Anspruch, weil die Aussicht aus dem Bullauge ihrer Kabine zu gering war und der Rückflugtermin um einen Tag nach vorne verlegt wurde.

Das AG Rostock hat der Klägerin die Minderung nicht zugesprochen und entschieden, dass der Reisende zur Minderung nicht berechtigt ist, wenn er dem Reisebüro die Kabinenauswahl überlassen hat.

AG Rostock 47 C 390/11 (Aktenzeichen)
AG Rostock: AG Rostock, Urt. vom 21.03.2012
Rechtsweg: AG Rostock, Urt. v. 21.03.2012, Az: 47 C 390/11
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Mecklenburg-Vorpommern-Gerichtsurteile

Amtsgerich Rostock

1. Urteil vom 21.03.2012

Aktenzeichen: 47 C 390/11


Leitsatz:

2. Überlässt der Reisende die Kabinenauswahl auf einem Kreuzfahrtschiff der Reederei, so stellt es keinen Mangel dar, wenn dem Reisenden eine Kabine mit geringer Aussicht zugewiesen wird.


Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten, einer Reederei die Kreuzfahrten anbietet, eine Asien-Kreuzfahrt. Sie entschied sich für einen günstigeren Tarif, bei welchem es der Reederei frei überlassen war der Klägerin eine Kabine zuzuteilen. Auf dem Kreuzfahrtschiff erhielt sie eine Bugkabine mit einem kleinen Bullauge zum rausschauen. Die Klägerin trug vor, dass die Aussicht zu gering sei und verlangte die Minderung des Reisepreises. Des Weiteren war zwischen den Parteien vereinbart, dass der erste und letzte Reisetag ausschließlich für An- und Abreise bestimmt sind und die Beklagte sich vorbehält, an diesen Tagen, Änderungen am Flugplan vorzunehmen. Die Beklagte verlegte den Rückflug von 23:55 Uhr auf 5.25 Uhr. Da die Klägerin der Auffassung war, dass ihr dadurch ein Reisetag verloren gegangen ist verlangte sie auch deshalb Minderung des Reisepreises.

Das Amtsgericht Rostock hat im Sinne der Beklagten entschieden und der Klägerin die Zahlung nicht zugesprochen. Der für die Minderung nach § 651d BGB erforderliche Reisemangel ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagte war im vorliegenden Fall berechtigt, den Rückflug der Klägerin zu verlegen und umzubuchen, weil es zwischen den Parteien vertraglich vereinbart war. Ebenso war zwischen den Parteien vereinbart, dass die Kabinenauswahl der Beklagten überlassen bleibt.


Tenor:

4.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin fordert Entschädigung bzw. macht Minderungen wegen einer Flugzeitenänderung verbunden mit einer Zwischenlandung sowie eingeschränkter Sicht aus einer Außenkabine geltend.

6. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Südostasienrundreise auf der … vom 21.11.2010 bis 06.12.2010 zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 4.966,00 €. Bestandteil der Buchung war ein An- und Abreisepaket von Frankfurt nach Bangkok und zurück. Hinsichtlich der Kabine buchte die Klägerin eine Außenkabine im Tarif VARIO. Dies bedeutet, dass die Kabinenauswahl der Beklagten überlassen bleibt. Die Beklagte wies der Klägerin und ihrem Ehemann die Kabine 4105 zu. Die Kabine befindet sich im Bugbereich des Schiffes und ist mit Bullaugen ausgerüstet. Zwischen der Kabine und der Außenwand des Schiffes befindet sich eine 1 – 1,5 Meter lange Stahlröhre. Durch dieses Bullauge kann der Kabinengast allenfalls einen kleinen runden Ausschnitt vom Himmel sehen. Im Katalog der Beklagten wird darauf hingewiesen, dass „die Außenkabinen … teilweise über Bullaugen (verfügen)“.

7. In den Hinweisen zu den Flügen heißt es im Katalog der Beklagten u.a.:

8. „Es handelt sich vorwiegend um Nonstop-Flüge ohne Zwischenlandungen. Wenn ihr Flug ein Direktflug ist, heißt dass: Auf dem Weg zu ihrem … Schiff gibt es eine oder mehrere Zwischenlandungen.“

9. Genaue Angaben zu ihren Flugdaten, wie z.B. Flugzeiten oder Fluggesellschaften, erhalten Sie, sobald … diese Informationen vorliegen, spätestens mit den Reiseunterlagen. Bitte beachten Sie, dass sich leider nicht alle Hinflüge in den Morgenstunden und alle Rückflüge in die Abendstunden legen lassen. Der An- und Abreisetag dient in erster Linie zur Erbringung der Beförderungsleistungen und wird als Reisetag bewertet.

10. Änderungen des Flugplanes, wie z.B. der geplanten Flugstrecke und Flugzeiten sowie des Fluggerätes, auch nach Ticketerstellung, sind vorbehalten.“

11. Im Katalog der Beklagten ist die Art des Fluges von Frankfurt nach Südostasien und zurück nicht beschrieben.  Andere Flüge enthalten die Einschränkung, dass es sich hierbei nicht um Direktflüge handelt.

12. Entsprechend den der Klägerin zugesandten Reiseunterlagen war vorgesehen, dass die Klägerin und ihr Partner mit dem Lufthansaflug Nummer 783 direkt von Bangkok nach Frankfurt zurückfliegen sollten. Geplanter Abflug in Bangkok war 23.55 Uhr; das Flugzeug sollte um 05.25 Uhr in Frankfurt landen. Da das Schiff bereits am Abend des 05.12.2010 den Hafen von Bangkok erreichte, hatten die Klägerin und ihr Partner geplant, den Tag in Bangkok zu verbringen. Während der Reise erhielten sie die Mitteilung, dass der Rückflug umgebucht worden sei und sie mit dem Unternehmen Condor von Bangkok zurück nach Frankfurt fliegen würden. Dieser Flug beinhaltete eine Zwischenlandung in Bahrain. Der Flug startete um 13.00 Uhr, so dass die Klägerin und ihr Lebenspartner bereits um 9.00 Uhr den Transfer vom Hafen zum Flughafen antraten. Aufgrund der geänderten Ankunftszeit in Frankfurt (22.35 Uhr) verlängerte sich der Heimweg von Frankfurt nach München um fünf Stunden.

13. Die Klägerin fordert für sich und ihren Lebenspartner wegen des Wegfalls des Tages in Bangkok am 06.12.2010 einen Betrag in Höhe von 600,00 € (2 x 300,00 €), aufgrund der Zwischenlandung in Bahrain sowie der Verlängerung der Flugdauer und der Heimfahrt einen Betrag in Höhe von 600,00 € (2 x 300,00 €) sowie der eingeschränkten Sicht aus der Außenkabine bzw. des eingeschränkten Einfalls von Tageslichtes in die Kabine ebenfalls einen Betrag in Höhe von 600,00 € (2 x 300,00 €). Mit der Klage bezeichnete die Klägerin diese Forderungen als Minderung, in der Replik als Schadensersatzforderung.

14. Die Klägerin behauptet, vor der endgültigen Buchung der Reise sei „von Mitarbeitern des Reisebüros sehr wohl zugesagt worden, dass es sich bei den Flügen Frankfurt – Bangkok und zurück um Direktflüge bzw. Nonstopflüge handeln würde, also um Flüge ohne Unterbrechung bzw. Zwischenlandung.“ Weiter meint die Klägerin, auch bei einem Direktflug würde eine Zwischenlandung nicht der geschuldeten Leistung entsprechen. Außerdem habe die Beklagte den Flug mit dem Unternehmen Lufthansa Nummer 783 geschuldet. Die Vorverlegung des Fluges habe zu einem Verlust eines Urlaubstages geführt. Außerdem bestehe ein Minderungs- bzw. Entschädigungsanspruch, weil die der Klägerin und ihrem Lebenspartner zugeteilte Kabine deutlich minderwertiger gewesen sei, als die sonst üblichen Außenkabinen.

15. Die Klägerin beantragt

16. 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.800,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen;

17. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 155,30 € zu bezahlen.

18. Die Beklagte beantragt,

19. die Klage abzuweisen.

20. Sie ist der Auffassung, eine Stadtbesichtigung am 06.12.2010 sei nicht Bestandteil des Reisevertrages gewesen. Zudem habe sie sich wirksam die Änderung des Flugplanes vorbehalten. Der An- und Rückreisetag seien kein Urlaubstag.

Entscheidungsgründe:

21. Die zulässige Klage ist unbegründet.

22. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der ihr und ihrem Lebenspartner zugewiesenen Kabine sowie mit der Verlegung des Rückfluges von Bangkok nach Frankfurt weder einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises noch auf Zahlung eines Schadenersatzes.

23. Gemäß § 651 c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Im vorliegenden Fall sind diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht festzustellen. Die Beklagte erfüllte die von ihr geschuldeten Leistungen vertragsgerecht.

24. Die Beklagte war im vorliegenden Fall berechtigt, den Rückflug der Klägerin und ihres Lebenspartners von Bangkok nach Frankfurt zu verlegen bzw. die beiden auf ein anderes Flugzeug umzubuchen bzw. umbuchen zu lassen.

25. Die Beklagte schuldete gegenüber der Klägerin und ihrem Lebenspartner den Rückflug von der gebuchten Südostasienreise am 06.12.2010. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte nach. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses standen die genauen Flugzeiten noch nicht fest. Weiterhin hatten die Parteien keine verbindliche Flugzeit vereinbart. Leicht nachvollziehbar ist, dass mit der Übermittlung der tatsächlichen Flugdaten, hier der Mitteilung, dass der Rückflug mit der Lufthansamaschine Nr. 783 um 23.55 Uhr ab Bangkok erfolgen sollte, Erwartungen bei der Klägerin und ihrem Lebenspartner geweckt wurde, die auch verständlicherweise  entsprechende Planungen wie die Besichtigung Bangkoks am 06.12.2010 zur Folge hatten. Die Beklagte hatte sich jedoch vorbehalten, die Flugzeiten zu ändern. Den Klägern muss bewusst gewesen sein, dass eine Änderung der Flugzeit jederzeit möglich ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Reisevertrag keinen (Besichtigungs-)Aufenthalt der Klägerin und ihres Lebenspartners in Bangkok am 06.12.2010 schuldete. Zurecht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die herrschende Meinung, nach der der An- und Abreisetag in erste Linie Reisetage und keine Erholungstage sind.

26. Hervorzuheben ist nochmals, dass sich die Beklagte Flugzeitenänderungen vorbehalten hat. Gegen die Wirksamkeit dieses Vorbehaltes bestehen keine Bedenken. Das Gericht folgt insofern der Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf (a.a.O.), welches hierzu ausführte:

27. „Flugzeitenänderungen innerhalb dieser beiden Tage (Anmerkung: erster und letzter Reisetag) ohne Verlust der Nachtruhe sind als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein entsprechender Änderungsvorbehalt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters enthalten ist und daher feste Flugzeiten nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Auch ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB liegt nicht vor, da ein solcher Änderungsvorbehalt dem Wesen des Charterflugverkehrs entspricht.“

28. Soweit in der Rechtsprechung bei Flugzeitenänderungen trotz entsprechenden Vorbehalts gleichwohl Minderungsansprüche festgestellt wurden, liegen die dort genannten Voraussetzungen hier nicht vor. Soweit ersichtlich lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, bei denen es zu einem massiven Eingriff in die Nachtruhe kam.

29. Ebenfalls kein Minderungsanspruch besteht im Zusammenhang damit, dass es sich bei dem tatsächlichen Rückflug von Bangkok nach Frankfurt um einen Direktflug im Sinne der Rechtsprechung, d.h.  um einen Flug mit einer Zwischenlandung handelte.

30. Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist,  dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch unerheblich. Die Beklagte wies in ihrem Katalog darauf hin, dass es bei Direktflügen zu einer Zwischenlandung kommen kann. Dieser Hinweis ist ausreichend. Die Klägerin durfte aufgrund dieses Hinweises nicht davon ausgehen, bei einem Direktflug ohne Zwischenlandung von Bangkok zurück nach Frankfurt fliegen zu können.

31. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Parteien keinen Nonstop-Flug vereinbarten. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.01.2012 behauptet, ihr sei von Mitarbeitern des Reisebüros „sehr wohl zugesagt (worden), dass es sich bei den Flügen Frankfurt – Bangkok und zurück um Direktflüge bzw. Nonstop-Flüge handeln würde“ ist dieser Vortrag schon ungenau, weil unklar bleibt, welcher Flug zugesagt worden sein soll. Im übrigen ist die Behauptung der Zusage eines Nonstop-Fluges strittig. Die Klägerin führt keinen Nachweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung bzw. unterbreitet ein entsprechendes Beweisangebot.

32. Letztlich lassen auch die Licht- bzw. Sichtverhältnisse in der der Klägerin von der Beklagten zugeteilten Kabine keine Feststellung eines Minderungsanspruches zu.

33. Die Beklagte schuldete eine Außenkabine. Bei der streitgegenständlichen Kabine handelt es sich unzweifelhaft um eine Außenkabine. So verständlich der Ärger der Klägerin über die unstrittig vorhandenen eingeschränkten Sichtverhältnisse und dem nur eingeschränkten Einfall von Tageslicht in die Kabine ist, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung entsprechend eine Außenkabine zur Verfügung stellte. Inwiefern hier ein Beratungsverschulden seitens der Beklagten dahingehend vorliegt, dass sie nicht darauf hinweist, dass einzelne Kabinen nicht nur mit Bullaugen ausgestattet sind, sondern dass bei diesen Kabinen weitere erhebliche Sichteinschränkungen durch technische Gegebenheiten (Röhre zwischen Innenfenster und Außenfenster des Bullauges) vorhanden sind, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin trägt nicht vor, dass sie im Falle eines entsprechenden Hinweises nicht den preislich günstigen VARIO-Tarif in Anspruch genommen hätten.

34. Unklar ist, ob die Klägerin Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen geltend macht. Sie trägt hierzu jeweils ohne Klarstellung vor. Einer Aufklärung hierzu bedarf es nicht, weil Schadenersatzansprüche gemäß § 651 f BGB ebenfalls das Vorliegen von Mängeln voraussetzen. Wie bereits dargestellt waren die Leistungen der Beklagten mangelfrei.

35. Mangels begründeter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen oder Erstattung vorgerichtlich entstandener, nicht anrechnungsfähiger Rechtsanwaltskosten.

36. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

37. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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