AG Rostock, Urteil vom 21.03.2012, Aktenzeichen: 47 C 390/11
Die Klägerin buchte bei der Beklagten, einer Reederei die Kreuzfahrten anbietet, eine Asien-Kreuzfahrt. Sie entschied sich für einen günstigeren Tarif, bei welchem es der Reederei frei überlassen war der Klägerin eine Kabine zuzuteilen. Auf dem Kreuzfahrtschiff erhielt sie eine Bugkabine mit einem kleinen Bullauge zum rausschauen. Die Klägerin trug vor, dass die Aussicht zu gering sei und verlangte die Minderung des Reisepreises. Desweiteren war zwischen den Parteien vereinbart, dass der erste und letzte Reisetag ausschließlich für An- und Abreise bestimmt sind und die Beklagte sich vorbehält, an diesen Tagen, Änderungen am Flugplan vorzunehmen. Die Beklagte verlegte den Rückflug von 23:55 Uhr auf 5.25 Uhr. Da die Klägerin der Auffassung war, dass ihr dadurch ein Reisetag verloren gegangen ist verlangte sie auch deshalb Minderung des Reisepreises.
Das Amtsgericht Rostock hat im Sinne der Beklagten entschieden und der Klägerin die Zahlung nicht zugesprochen. Der für die Minderung nach § 651d BGB erforderliche Reisemangel ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagte war im vorliegenden Fall berechtigt, den Rückflug der Klägerin zu verlegen und umzubuchen, weil es zwischen den Parteien vertraglich vereinbart war. Ebenso war zwischen den Parteien vereinbart, dass die Kabinenauswahl der Beklagten überlassen bleibt.
AG Rostock (47 C 390/11), Kreuzfahrt: Bugkabine mit Bullaugen