Kofferdiebstahl aus einem Hotelzimmer auf Mallorca
LG Duisburg: Kofferdiebstahl aus einem Hotelzimmer auf Mallorca
Die Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter einen Hotelurlaub auf Mallorca. Während des Urlaubs wurde in das Zimmer der Kläger eingebrochen und ein Koffer gestohlen.
Die Kläger verlangten Schadensersatz für den entwendeten Koffer vom Reiseveranstalter. Das LG Duisburg wies, wie bereits das vorinstanzliche Gericht, die Klage zurück.
LG Duisburg | 12 S 23/05 (Aktenzeichen) |
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LG Duisburg: | LG Duisburg, Urt. vom 21.04.2005 |
Rechtsweg: | LG Duisburg, Urt. v. 21.04.2005, Az: 12 S 23/05 |
AG Duisburg, Urt. v. 23.12.2004, Az: 49 C 5223/04 | |
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Leitsätze:
2. Besteht ein wirksamer Pauschalreisevertrag, so gelten die Reisevertragsvorschriften als abschließende Bestimmungen, neben denen ein Anspruch aus § 701 BGB nicht bestehen kann.
Ein Kofferdiebstahl aus einem Hotelzimmer kann nur dann einen Reisemangel i.S.d. § 651 c BGB darstellen, wenn nachweislich der Hotelzimmerschlüssel nicht genügend sicher verwahrt wurde.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten beim Beklagten, einem Reiseveranstalter, ein Hotelzimmer auf Mallorca gebucht. Während Ihrer Abwesenheit wurde in ihr Hotelzimmer eingebrochen und ein Koffer entwendet. Die Kläger waren der Ansicht, dass hieran der Beklagte durch u.a. unzureichende Sicherheitsvorkehrungen Schuld war und klagten vor dem AG Duisburg auf Schadensersatz in Höhe von 1.161,35 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszins liegende Zinsen gem. § 701 BGB, wahlweise § 651 c BGB.
In erster Instanz wies das AG Duisburg die Klage zurück. Das LG Duisburg bestätigte im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil und sah einerseits § 701 BGB als für nicht anwendbar an, andererseits fehlte es seiner Ansicht nach an einem Reisemangel i.S.d. § 651 c BGB.
Tenor:
4. Die Berufung der Kläger gegen das am 23.12.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg (49 C 5223/04) wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Die Kläger verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter Schadensersatz für während eines bei der Beklagten gebuchten Urlaubs auf Mallorca aus dem bei der Beklagten gebuchten Zimmer entwendete Gegenstände.
6. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil in vollem Umfang Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
7. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, das der Diebstahl eines Koffers keinen Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB darstelle, vielmehr habe sich bei den Klägern das allgemeine Lebensrisiko eines Reisenden realisiert, der Opfer eines Diebstahls wird. Diese Gefahr sei vom Reiseveranstalter nicht beherrschbar.
8. Die Beklagte habe auch nicht gegen ihre Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl des Leistungsträgers und zu dessen regelmäßiger Überprüfung verstoßen. Die Beklagte habe den Klägern eine Unterkunft zur Verfügung stellen müssen, die dem landesüblichen Sicherheitsstandard entspreche, das sei der Fall gewesen. Es sei üblich, dass Schlüssel in Hotels der gebuchten Kategorie an einem für jedermann zugänglichen Brett aufbewahrt würden.
9. Im übrigen stehe nicht einmal fest, dass die Art der Schlüsselaufbewahrung für den Diebstahl des Koffers der Kläger ursächlich geworden sei, weil die Kläger selbst ihren Zimmerschlüssel stets bei sich geführt hätten, so dass der Diebstahl nicht mit Hilfe des Originalschlüssels der Kläger hätte erfolgen können. Möglicherweise seien Nachschlüssel verwendet worden, möglicherweise aber auch ein anderes Werkzeug zur Hilfe genommen worden.
10. Besondere Sicherheitsvorkehrungen seien nicht geschuldet gewesen, die Behauptung der Kläger, dass während ihres Aufenthalts vier Diebstähle aufgetreten seien, sei nicht unter Beweis gestellt.
11. Die Beklagte habe auch nicht in unzutreffender Weise den Eindruck erweckt, dass das Hotel über eine ”Rezeption verfüge”. Aus dem maßgeblichen Katalog ” 2004” der Beklagten ergebe sich vielmehr, dass dort von einer Rezeption nicht die Rede sei.
12. Mit der Berufungsbegründung rügen die Kläger, dass das Amtsgericht das Recht fehlerhaft angewandt habe, so stelle der Diebstahl des Koffers der Kläger einen Mangel der Reise dar, es handele sich nicht um ein lebenstypisches Umfeldrisiko.
13. Infolge des Kofferdiebstahls hätten die Kläger erhebliche Beeinträchtigungen erlitten.
14. Das Amtsgericht hätte eine Pflichtverletzung der Beklagten feststellen müssen, die Aufsichtspflicht gegenüber dem Hotelbetreiber sei verletzt, weil die die Beklagte nicht ausreichend für eine ordnungsgemäße Sicherheit der Zimmerschlüssel Sorge getragen habe, die von den Klägern dargelegte Art der Zimmerschlüsselaufbewahrung sei pflichtwidrig.
15. Das Amtsgericht habe auch zu Unrecht Überlegungen angestellt, auf welche Weise es zum Diebstahl gekommen sein könne, es habe hierbei die Beweislast verkannt, es sei die Sache der Beklagten gewesen den Nachweis zu führen, dass der Diebstahl nicht auf Umständen beruhe, die in ihren Verantwortungsbereich fielen.
16. Das Amtsgericht habe sich auch weiterhin zu Unrecht auf den Katalog der Beklagten gestützt, dieser Katalog habe in erster Instanz nicht vorgelegen und sei nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden, insoweit sie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
17. Der Anspruch ergebe sich schließlich auch aus § 701 Abs. 1 BGB, weil die Parteien einen Beherbergungsvertrag geschlossen hätten.
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 23.12.2004, Az.: 49 C 5223/04, zu verurteilen, an die Kläger 1.161,35 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszins liegende Zinsen hieraus seit dem 5.8.2004 zu zahlen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
20. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
21. Die Kläger können sich nicht als Anspruchsgrundlage auf die Haftung des Gastwirts aus § 701 BGB berufen. Die Kläger haben mit der Beklagten einen Pauschalreisevertrag abgeschlossen, die Regelungen über den Reisevertrag regeln das vertragliche Verhältnis der Parteien jedoch abschließend, so dass die Vorschrift des § 701 BGB, die eine verschuldensunabhängige Haftung ausspricht, auf den Reisevertrag weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (OLG Düsseldorf, NJW RR 2003, Seite 776 f.).
22. Auch auf § 651 f Abs. 1 BGB können sich die Kläger nicht berufen. Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt einen Reisemangel voraus. Ein Diebstahl als solcher stellt keinen Reisemangel dar, mag er auch den Erholungserfolg der Reise beeinträchtigen, sondern ist grundsätzlich eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrührt (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
23. Im vorliegenden Fall käme schon nach dem klägerischen Vorbringen als Reisemangel allenfalls in Betracht, wenn der Schlüssel zu den Räumlichkeiten nicht hinreichend sicher verwahrt wurde, bzw. überwacht wurde.
24. Ob die Organisation der Unterkunft, dass nämlich die Schlüssel grundsätzlich für jedermann frei zugänglich an einem Brett im Eingangsbereich für die Zimmer hängen, die gerade nicht belegt sind, so dass jeder sich die Schlüssel nehmen und gegebenenfalls Nachschlüssel anfertigen könnte, hinreichend sicher und von den Reisenden hinzunehmen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Dem Amtsgericht ist nämlich darin beizutreten, dass die Kläger die Ursächlichkeit dieses angeblichen Organisationsmangels für den entstandenen Schaden nicht hinreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt haben.
25. Grundsätzlich trägt nämlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Für die Kläger streitet im vorliegenden Fall auch kein Anscheinsbeweis, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist. Hierzu müssten die Kläger vortragen, das Hoteleinbrüche auf Mallorca üblicherweise dadurch geschehen, dass Täter bei unbewachten Rezeptionen Schlüssel an sich nehmen und Nachschlüssel anfertigen, um so dann mit Hilfe dieser Nachschlüssel zu späteren Zeiten, wenn die Hotelzimmer wieder mit Gästen belegt sind, deren Abwesenheit ausnutzen, um in die Zimmer einzudringen. Dass es einen derartigen Erfahrungssatz gibt, haben die Kläger lediglich pauschal dargelegt, aber nicht detailliert begründet oder unter Beweis gestellt. Danach gilt aber der Grundsatz, dass dann, wenn ein Schaden auf mehrere typische Geschehensabläufe zurückgeführt werden kann, von denen aber nur einer zur Haftung der Beklagte führt, der Geschädigte diesen Ablauf beweisen muss, sofern auch die anderen Abläufe ernsthaft in Betracht kommen.
26. So liegt der Fall hier. Es mag sein, dass sich durch unzureichende Aufbewahrung der Schlüssel in der Hotelanlage Personen Nachschlüssel haben anfertigen lassen können, es mag aber genauso sein, dass entsprechende Nachschlüssel durch frühere Hotelgäste oder mit Billigung früherer Hotelgäste angefertigt worden sind. Es kann auch sein, dass die Zimmertür – ohne Einbruchsspuren zu hinterlassen – ohne Verwendung von Nachschlüsseln, sondern mit Hilfe anderen Werkzeuges geöffnet wurde. Bei dieser Wertung kann auch der Vortrag der Kläger, dass es innerhalb eines kürzeren Zeitraums zu vier gleichartigen Vorfällen gekommen sei, als wahr unterstellt werden.
27. Schon aus diesem Grunde erweist sich das amtsrichterliche Urteil als richtig, so dass die Berufung der Kläger kostenpflichtig (§ 97 ZPO) mit vorläufig vollstreckbarem Urteil (§ 708 Nr. 10 ZPO) zurückzuweisen ist.
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