Kleines, abgewohntes und muffiges Hotelzimmer

AG Hagen: Kleines, abgewohntes und muffiges Hotelzimmer

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise durch Südamerika gebucht. Wegen störender Geräusche bei den Übernachtungen und teilweise abgewohnter Hotelzimmer verlangt er Minderung.

Das Gericht wies die Klage ab. Die vorgebrachten Umstände stellten selbst als wahr unterstellt derart geringfügige Mängel dar, dass ein Minderungsanspruch nicht bestehe.

AG Hagen 10 C 499/15 (Aktenzeichen)
AG Hagen: AG Hagen, Urt. vom 06.02.2017
Rechtsweg: AG Hagen, Urt. v. 06.02.2017, Az: 10 C 499/15
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Amtsgericht Hagen

1. Urteil vom 06. Februar 2017

Aktenzeichen 10 C 499/15

Leitsatz:

2. Mängel, die weniger als einen Prozent der Reiseleistung umfassen, begründen keinen Minderungsanspruch.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise durch Südamerika gebucht. Wegen störender Geräusche bei manchen Übernachtungen und teilweise abgewohnter Hotelzimmer verlangt er Minderung.

Das Gericht wies die Klage ab. Die vorgebrachten Umstände stellten selbst als wahr unterstellt derart geringfügige Mängel dar, dass ein Minderungsanspruch nicht bestehe. Die Transportdienstleistungen, die Besichtigungen und der überwiegende Teil der Unterbringungen seien ordentlich erbracht worden. Mängel, die weniger als einen Prozent der Reiseleistung umfassen, begründeten keinen Minderungsanspruch.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine mitreisende Ehefrau, Frau N2, die Rundreise „Durch das Reich der Inka“ in Peru und Bolivien zu einem Gesamtpreis von 7.396,00 €.

6. Wegen des Reiseinhalts wird auf die von der Beklagtenseite vorgelegte Beschreibung Bl. 77R/78 d. A. Bezug genommen.

7. Der Kläger verlangt Reiseminderung, wobei er im Wege der Teilklage nunmehr 50 % verlangt und einen Gesamtminderungsbetrag von 1.397,03 € zugrunde legt.

8. Der Kläger stützt sich dabei darauf, dass eine Unterbringung im 3-Sterne-Hotel Osira in La Paz mangelhaft gewesen sei.

9. Dabei stützt er sich darauf, dass dieser Raum klein, abgewohnt und muffig sowie die Einrichtungen veraltet waren, wobei sie aber für eine Nacht gerade noch akzeptabel gewesen seien.

10. Es sei allerdings Nächtens durch dünne, einfach verglaste und zudem undichte Holzrahmentüren vom öffentlichen Verkehrsraum von einem in der Nähe gelegenen öffentlichen Platz erheblicher Straßenverkehrslärm ins Zimmer gedrungen, so dass man nicht hätte schlafen können.

11. Abhilfe durch den Reiseleiter sei nicht möglich gewesen.

12. Des weiteren seien drei weitere Hotelaufenthaltstage mangelhaft gewesen.

13. Im Hotel Don Bosco in Cusco, einem ehemaligen vierflügeligen Gebäudekomplexes eines Klosters, befand sich im Innenhof ein Sport- und Bolzplatz wegen der Kombination aus Hotel und Schule. Der Ballspielplatz wurde tagsüber benutzt; allerdings um 10.00 Uhr abends hörte der Lärm auf.

14. Das Zimmer 207, in dem sie untergebracht worden sind, sei für den Kläger rund seine mitreisende Ehefrau unerträglich gewesen. Wegen der Beschreibung wird auf die Klageschrift und die weiteren Erklärungen des Klägers Bezug genommen.

15. Der Kläger beantragt,

16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 698,52 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2015 zu zahlen

17. sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 40,00 €.

18.Die Beklagte beantragt,

19. die Klage abzuweisen.

20. Sie hält den Reisezustand für landesüblich, jedenfalls die Beeinträchtigungen des Klägers und seiner Ehefrau für landestypisch und marginal.

21. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

22. Die Klage ist unbegründet.

23. Klägerseits werden nur unerhebliche Reisemängel geltend gemacht.

24. Dabei ist der gesamte Zuschnitt der Reise zu berücksichtigen.

25. Vor allem sind Reise- und Besichtigungstage erwähnt zu international bedeutenden und anerkannten Ausflugszielen wie Titicacasee, Inkafestungen Machu Picchu u. a.

26. Der Reisecharakter ist vor allem der Reise durch das Land gewidmet.

27. Die Übernachtungen sind demgegenüber nahezu zu vernachlässigen.

28. Der Kläger bringt auch nur in einer wertungsmäßig überzogenen Weise zum Ausdruck, dass er wegen der vier Hotelprobleme immerhin 1.397,03 € von insgesamt 7.396,00 € Gesamtaufwand geltend macht. Eine angemessene Minderung ist weder dargelegt noch nachvollziehbar.

29. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers für ausreichend erachtete und die Zustände, die der Kläger angegeben hat und die Beklagte nicht weiter in Abrede gestellt hat, zugrundelegt, so sind doch die Beeinträchtigungen insgesamt marginal. Dem Kläger stand sowohl in Cusco wie in La Paz immerhin eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung.

30. Straßenlärm in zentralörtlicher Lage der Hotels, zu denen Mittelklassehotels ohne weiteres zu zählen sind, sind nicht unüblich.

31. Die Fotos zeigen auch, dass sie etwa, was den auf dem Rücken gestellten Tisch angeht, offenbar gezielt gesucht worden sind, jedenfalls nicht den Gesamteindruck richtig wiedergeben, jedenfalls nicht derartiger Weise, dass eine Reiseminderung überhaupt gerechtfertigt wäre (§ 287 ZPO, § 651 d BGB).

32. Setzt man nämlich die Beeinträchtigung der Übernachtung bei nur vier angegebenen Hoteltagen in Bezug auf den Übernachtungsaufwand während der gesamten Reisezeit von 18 Tagen, berücksichtigt dabei auch, dass die Reise im Wesentlichen aus Besichtigungen und Transporten und Flügen sowohl hin wie auch innerhalb des Besichtigungslandes stattfanden, berücksichtigt ferner, dass die touristischen Highlights bei den Besichtigungen der Städte und offenbar auch die sonstigen Reiseumstände nicht beanstandet wurden, so fallen die von dem Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen des einen wie des anderen Hotels, die auch keinen Totalausfall der Übernachtungsmöglichkeit darstellten, nicht ins Gewicht (1 %) . Das ergibt sich aus Folgendem:

33. Die Reiseleistungen – siehe Beschreibung Bl. 78 d. A. – kennzeichnen sich vor allem durch zahlreiche

1.

34. Transportleistungen (Europa nach Südamerika und zurück, zahlreiche Inlandsflüge, Busfahrten, Kanufahrten), so dass sie im Vergleich zu den weiteren Reisebestandteilen mit mindestens 45 der Gesamtleistung zu bewerten sind. Anders als etwa bei einem Flug zu einem Einzelstandort mit anschließend allein dortigem Aufenthalt ist die streitgegenständliche Reise im Wesentlichen als Sight-Seeing-Reise ausgestattet. Allgemeine Tabellen für Standartreisetourismus und dabei auftretende Mängel helfen hier nicht weiter.

2.

35. Essen und Trinken (Verpflegung) ist inbegriffen und lässt sich mit ca. 15 % bewerten (7.400,00 € insgesamt durch 18 Tage x 2 Personen). Wenn man etwa 30,00 € pro Tag und Person ansetzt, ergeben sich 1.080,00 €, was etwa 15 % entspricht.

3.

36. Hinzu kommen Reiseführung, Besichtigungen, Eintrittsgelder, die angesichts der Reise „Durch das Reich der Inka“ mit den landesüblichen Erschwernissen durchaus erheblichen Informations- und sogar Sicherheitswert haben, dementsprechend mit 20 Prozent, ggf. auch unter Verringerung des Anteils zu 1. oder der anderen Anteile bis zu 25 % anzusetzen wären.

37. Es soll im Weiteren von 20 % ausgegangen werden.

4.

38. Die Übernachtungsleistung bei 16 Übernachtungen liegt dann – zu Gunsten des Klägers geschätzt – bei 20 % der Gesamtleistung. Dabei waren 12 von 16 Übernachtungen ohne Beanstandung (also 75 % von 20 % der Gesamtleistung).

39. Bei den restlichen 4 Hotelübernachtungen sind weder eine erhebliche Nutzungseinschränkung, geschweige denn ein Totalausfall dargelegt. Soweit überhaupt Mängel einer mittelmäßigen Unterbringung in südamerikanischen Städten vorhanden sein sollten, sind die Einschränkungen doch nur gering gewesen.

40. Der besondere Lärm endete zum Beginn der allgemeinen Schlafenszeit um 22.00 Uhr – wenn dies ohnehin schon in Südamerika in dortigen Städten der Fall ist.

41. Die weiteren Komforteinbußen können allenfalls mit 20 % des täglichen Übernachtungswerts anzusetzen sein. Rechnerisch ergibt das 7.400,00 € Gesamtpreis x 20 % Übernachtungsanteil = 92,50 €/Tag x 20 % Minderwert = 18,50 € pro Einschränkungstag. Je Übernachtung, also vier angegebenen Problemfällen, ergibt sich dann jeweils 18,50 €, zusammen 4 x = 74,00 €.

42. 74,00 € sind nur ein Prozent des Gesamtleistungswertes. Das ist zu vernachlässigen.

43. Minima non curat praetor.

44. Die Geltendmachung von 1.397,03 € von der Gesamtreise zeigt, dass der Kläger offensichtlich völlig übertriebene Vorstellungen an eine doch gewisse Abenteuer mit sich bringende Reise nach Südamerika äußert.

45. Die Reise war im Wesentlichen überhaupt nicht beeinträchtigt, so dass ein Minderungsbetrag mit Rücksicht auf die marginalen Beeinträchtigungen nicht in Betracht kommt.

46. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

47. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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