EuGH, Urteil vom 19.07.2012, Aktenzeichen: C-112/11
Die Beklagte bereibt ein Reisebuchungsportal im Internet. Auf solchen Portalen können Reisekunden im Normalfall bei Reisebuchungen optional eine Reiserücktrittsversicherung mitbuchen, indem sie einen Haken in einem bestimmten Feld setzen. Bei dem Buchungsvorgang auf der Website der Beklagten war der betreffende Haken jedoch bereits vorab gesetzt, sodass der Reisende die optionale Reiserücktrittsversicherung durch entfernen dieses Hakens abwählen konnte bzw. musste. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hält diese Praxis für irreführend und fordert eine Unterlassung.
Der Europäische Gerichtshof hält die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen für berechtigt. Es sei irreführend, dass eine optionale Leistung bereits vorab ausgewählt sei. Nach allgemeiner Erfahrung der Verbraucher sei es vielmehr üblich, dass optionale Zusatzleistungen dazu- und nicht abgewählt werden müssen.
EuGH (C-112/11), Irreführende Reiserücktrittsversicherung