Hypothetische Reisepreisminderung bei vorzeitiger Abreise wegen Mängeln des Hotelzimmers

LG Duisburg: Hypothetische Reisepreisminderung bei vorzeitiger Abreise wegen Mängeln des Hotelzimmers

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

LG Duisburg 12 S 176/03 (Aktenzeichen)
LG Duisburg: LG Duisburg, Urt. vom 20.11.2003
Rechtsweg: LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03
AG Duisburg, Urt. v. 28.04.2003, Az: 52 C 6462/02
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Landgericht Duisburg

1. Urteil vom 20. November 2003

Aktenzeichen 12 S 176/03

 

Leitsatz:

2. Bei Mängel des Hotelzimmers und vorzeitiger Abreise liegt eine hypothetische Preisminderung vor.

Zusammenfassung:

3. Der Reisende buchte ein Zimmer in einem Hotel. Diese Zimmer war sehr stark verschmutzt. Nachdem er diese Mängel der Reiseleitung vor Ort gerügt hatte, stellte der Reiseveranstalter dem Gast eine andere Unterbringung zum selben Preis zur Verfügung. Diese war im selben Zustand wie die Erste. Daraufhin bot der Reiseveranstalter dem Reisenden eine bessere Unterkunft an, aber nur mit Zahlung eines Aufschlages. Der Reisegast lehnte dies jedoch ab und trat nach der Hälfte des Urlaubes die Heimreise an.

Das Gericht sah, eine Preisminderung von 15%, trotz vorzeitiger Abreise begründet. Die restliche Zeit, in welcher der Reisegast die  Unterbringung zu Erholungszwecken gebucht hatte, unterliegen somit  einer hypothetische Preisminderung.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 28.04.2003 – 52 C 6462/02 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 254,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 92 % und der Beklagten 8 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

5. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie in einem geringen Umfang Erfolg.

6. Den Klägern steht aufgrund ihrer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise in der Zeit vom 15. bis 29.09.2002 nach /Türkei in die Hotelanlage eine Minderung von insgesamt 15 % des Reisepreises zu. Es wird insoweit Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Änderungen und Ergänzungen kommen nicht in Betracht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

7. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Hotelzimmer der Kläger mangelhaft gewesen ist. Insbesondere lag eine Schimmelbildung vor, es waren tote Insekten vorhanden, Bettlaken und Matratzen waren verschmutzt, die Abflüsse verstopft, es gab nur unzureichend heißes Wasser und die Klappcouch war ebenfalls nicht ausreichend. Entgegen dem Amtsgericht gewichtet die Kammer diese Mängel hinsichtlich des Hotelzimmers jedoch nicht nur mit 10 %, sondern insgesamt mit 15 % des Reisepreises. Diese Minderung ist auch für den gesamten Reisezeitraum zu gewähren und nicht lediglich für sieben Tage, da die Kläger nach diesen sieben Tagen abgereist waren. Denn es kann der Beklagten nicht zugute gehalten werden, dass die Kläger selbständig vorzeitig abreisen und dennoch den gesamten Reisepreis zu entrichten haben. Insofern ist eine hypothetische Minderung zu berücksichtigen, die die Kläger erhalten hätten, wenn sie den gesamten Reisezeitraum in dem Hotel verbracht hätten.

8. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin hätte ein zumutbares Abhilfeangebot abgelehnt. Der angebotene Wechsel in ein Zimmer in dem Nebenkomplex war mit einem Aufpreis verbunden gewesen, und ist demnach als zulässiges Abhilfeangebot nicht zu berücksichtigen. Auch der angebotene unentgeltliche Zimmerwechsel als wahr unterstellt, stellt keine zumutbare Abhilfe dar, da das angebotene Ersatzzimmer ebenfalls verdreckt gewesen ist. Zumindest ist die Beklagte diesem Vortrag der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.

9. Weitere Minderungsansprüche stehen den Klägern nicht zu.

10. In dem Umstand, dass die Klappcouch zu kurz gewesen sei in nicht ausgeklappten Zustand, vermag die Kammer noch keinen Mangel zu erkennen. Soweit sie im ausgeklappten Zustand nicht ordnungsgemäß war, ist dies bereits im Rahmen der Minderung hinsichtlich der 15 % berücksichtigt worden. Der weitere Vortrag der Kläger, die Klimaanlage sei zu laut, es habe ein unangenehmer Geruch geherrscht, es habe Ungeziefer vorgelegen, die Handtücher seien zu wenig gewesen, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Anhand dieses Vortrages kann die Kammer nicht erkennen, in welchem Umfang und in welchem Ausmaß ein Mangel vorgelegen haben soll, der eine Minderung rechtfertigen würde.

11. Entsprechendes gilt auch für den Vortrag der Kläger, bei den Laubgängen hätte Fäkaliengeruch geherrscht, der Boden des Pools sei verschmutzt gewesen, ebenso wie die Stühle, Auflagen und Toiletten. Auch insoweit hätte es eines genauen substantiierten Vortrages evtl. durch Vorlage von weiteren Lichtbildern bedurft. Dass Steine im Poolbereich glatt sind, ist hinzunehmen und stellt keinen Mangel dar. Ebenfalls ist das Tragen von Armbändern in einem all-inklusive-Hotel hinzunehmen. Dies entspricht mittlerweile üblichen Standard in all-inklusive-Anlagen. Die Rüge hinsichtlich des kids-clubs kann nicht berücksichtigt werden, da sie insoweit nicht vor Ort erhoben worden ist. Der Umstand, dass die Kinderanimation schlecht deutsch sprach, vermag für sich genommen noch keinen Mangel darzustellen. Ausreichend ist vielmehr, dass die Kinderanimation sich hinreichend mit den Kindern verständigen kann. Eine gute oder perfekte Deutschkenntnis ist insoweit nicht erforderlich, zumal es sich nur um eine Kinderbetreuung im Urlaub handelt.

12. Den Klägern stehen auch keine Ansprüche aus § 651 e BGB zu. Ihre vorzeitige Rückreise wurde auf ihren Wunsch von der Beklagten organisiert. Eine wirksame Kündigung ist hierin nicht zu sehen. Insoweit fehlt es bereits an einer Fristsetzung gemäß § 651 e Abs. 2 BGB. Eine solche Frist war auch nicht entbehrlich, selbst unter Berücksichtigung, dass die Beklagte keine wirksame Abhilfe geleistet hat. Denn der Beklagten wäre es immer noch möglich gewesen, nach Fristsetzung eine entsprechende Abhilfe durch Umbuchung in ein anderes Hotel zu leisten. Schadensersatzansprüche aus § 651 f. BGB scheitern daran, dass vorliegend die Erheblichkeitsgrenze noch nicht erreicht ist. Wobei die Kammer dahinstehen lassen kann, ob diese bei 25 oder 50 % anzusetzen ist.

13. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend.

14. Berufungsstreitwert: 3.110.- EUR

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