LG Duisburg, Urteil vom 20.11.2003, Aktenzeichen 12 S 176/03
Der Reisende buchte ein Zimmer in einem Hotel. Diese Zimmer war sehr stark verschmutzt. Nachdem er diese Mängel der Reiseleitung vor Ort gerügt hatte, stellte der Reiseveranstalter dem Gast eine andere Unterbringung zum selben Preis zur Verfügung. Diese war im selben Zustand wie die Erste. Daraufhin bot der Reiseveranstalter dem Reisenden eine bessere Unterkunft an, aber nur mit Zahlung eines Aufschlages. Der Reisegast lehnte dies jedoch ab und trat nach der Hälfte des Urlaubes die Heimreise an.
Das Gericht sah, eine Preisminderung von 15%, trotz vorzeitiger Abreise begründet. Die restliche Zeit, in welcher der Reisegast die Unterbringung zu Erholungszwecken gebucht hatte, unterliegen somit einer hypothetische Preisminderung.
LG Duisburg,(12 S 176/03) LG Duisburg: Hypothetische Reisepreisminderung bei vorzeitiger Abreise wegen Mängeln des Hotelzimmers