Keine Haftung des Fahrstuhlbetreibers bei Unfällen
OLG Frankfurt: Keine Haftung des Fahrstuhlbetreibers bei Unfällen
Die Klägerin begehrt von dem Betreiber eines Aufzugs eine angemessene Schmerzensgeldzahlung. Die ältere Dame war in dem Aufzug gestürzt, als dessen Türen sich 40 cm vor der eigentlich geplanten Halteposition öffneten. Der Aufzug wurde zwei Tage zuvor von einer Spezialfirma der Inspektion unterzogen und gewartet.
Das Oberlandesgericht Frankfurt weist die Klage ab. Auch bei regelmäßiger Wartung und unabhängig vom Alter des Aufzugs müsse davon ausgegangen werden, dass ein technischer Defekt auftreten könne. Die gewünschte Gefährdungshaftung für Betreiber von Aufzugsanlagen könne demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
OLG Frankfurt | 3 U 169/12 (Aktenzeichen) |
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OLG Frankfurt: | OLG Frankfurt, Urt. vom 24.01.2013 |
Rechtsweg: | OLG Frankfurt, Urt. v. 24.01.2013, Az: 3 U 169/12 |
LG Frankfurt, Urt. v. 11.05.2012, Az: 10 O 434/11 | |
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Leitsatz:
2. Der Fahrstuhlbetreiber haftet nicht bei Unfällen, welche sich in seinem Fahrstuhl ereignen, da man davon ausgehen muss, dass technische Defekte eintreten können.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin stürzte in einem 1989 gebauten Aufzug, als dessen Türen sich 40 cm vor der eigentlich geplanten Halteposition öffneten. Der Aufzug wurde zwei Tage zuvor von einer Spezialfirma der Inspektion unterzogen und gewartet. Die Klägerin begehrt von dem Betreiber des Aufzugs eine angemessene Schmerzensgeldzahlung.
Das Landgericht Frankfurt, sowie das Oberlandesgericht Frankfurt haben jedoch die Forderung der Klägerin abgewiesen. Es sei auch nach nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes keine Grundlage zu erkennen, die für eine Haftung der Beklagten im Hinblick auf den Unfall der Klägerin begründet.
Auch bei regelmäßiger Wartung und unabhängig vom Alter des Aufzugs, müsse davon ausgeganen werden, dass ein technischer Defekt auftreten könne. Die Tatsache, dass der Aufzug kurz vor dem Unfall gewartet worden war, ändert nichts an diesem Umstand. Die gewünschte Gefährdungshaftung für Betreiber von Aufzugsanlagen könne demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden und die Klage sei demnach abzuweisen.
Tenor:
4. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.5.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Nebenintervention zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 50.000,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
5. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 6.12.2012 (Bl. 219 ff. d.A.) Bezug genommen, der seinerseits ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verweist.
6. Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.1.2013 (Bl. 225 ff. d.A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.
7. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8. das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage nach den erstinstanzlichen Anträgen mit der Maßgabe stattzugeben, dass ihr ein hälftiges Mitverschulden anzurechnen ist.
9. Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen,
10. die Berufung zurückzuweisen.
II.
11. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.
12. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 6.12.2012 (Bl. 249 ff. d.A.) verwiesen.
13. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.1.2013 zu den Hinweisen des erkennenden Senats Stellung genommen, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzurücken. Auch nach nochmaliger Prüfung hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, dass keine Grundlage für eine Haftung der Beklagten im Hinblick auf den Unfall der Klägerin erkennbar ist.
14. Die von der Klägerin gewünschte Gefährdungshaftung für Betreiber von Aufzugsanlagen besteht de lege lata nicht.
15. Soweit die Klägerin geltend macht, dass noch kurz vor ihrem Unfall Reparaturarbeiten an dem streitgegenständlichen Aufzug stattfanden, kann dies im Hinblick auf die Bewertung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten keine Auswirkungen haben. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn es bei dem Aufzug zu diesem Zeitpunkt bereits zu mehrfachen Störungen hinsichtlich der Haltegenauigkeit gekommen wäre. Dass die Reparaturarbeiten am Tag des Unfalls hierauf zurückzuführen waren, behauptet aber auch die Klägerin nicht. Vielmehr wurde nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt eine Störung der Kabinentür beseitigt.
16. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 101 I ZPO.
17. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
18. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt den nicht angegriffenen Vorgaben des Landgerichts, wobei zu berücksichtigen war, dass sich die Klägerin in der Berufung ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lässt.
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