OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2013, Aktenzeichen: 3 U 169/12
Die Klägerin fordert vom Betreiber eines Aufzugs eine Schmerzensgeldzahlung. Die ältere Dame hatte sich bei einem Szurz in einem Aufzug verletzt, als dessen Türen sich 40 cm vor der eigentlich geplanten Halteposition öffneten. Der Aufzug wurde zwei Tage zuvor von einer Spezialfirma der Inspektion unterzogen und gewartet.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hält die Klage für unbegründet und weist diese ab. Auch bei regelmäßiger Wartung und unabhängig vom Alter des Aufzugs müsse davon ausgegangen werden, dass ein technischer Defekt auftreten könne. Die gewünschte Gefährdungshaftung für Betreiber von Aufzugsanlagen könne demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
OLG Frankfurt (3 U 169/12), Keine Haftung des Fahrstuhlbetreibers bei Unfällen