Hinweis des Reiseveranstalters auf Obliegenheit zur Mängelanzeige
BGH: Hinweis des Reiseveranstalters auf Obliegenheit zur Mängelanzeige
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelaufenthalt gebucht. Ein Hinweis auf die Obliegenheit des Reisenden, Mängel unverzüglich anzuzeigen, erfolgte im Reisevertrag nur als versteckte Verweisung. Die Unterbringung erfolgte, entgegen der Vereinbarung, in einem anderen Zimmer. Auch waren Pool und Badezimmer in schlechtem Zustand. Daher verlangte der Kläger Minderung des Reisepreises.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, da der Mangel nicht rechtzeitig gerügt wurde. Der Berufung des Klägers gab das Landgericht statt. Der Kläger habe die Rüge nicht schuldhaft unterlassen.
Die Revision der Beklagten wies der BGH ab und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts. Der Reisevertrag habe nicht in ausreichender Deutlichkeit auf die Obliegenheit der Mängelanzeige hingewiesen. Es sei nicht anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Reisender ohne Hinweis von dieser Obliegenheit weiß. Daher sei die Anzeige nicht schuldhaft unterlassen worden, sodass der Kläger auch Ansprüche für die Zeit vor der Anzeige hat.
BGH | X ZR 49/16 (Aktenzeichen) |
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BGH: | BGH, Urt. vom 21.02.2017 |
Rechtsweg: | BGH, Urt. v. 21.02.2017, Az: X ZR 49/16 |
LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016, Az: 22 S 311/15 | |
AG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2015, Az: 291c C 1/15 | |
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Leitsatz:
2. Weist der Reiseveranstalter nicht in hinreichender Deutlichkeit auf die Obliegenheit des Reisenden hin, Mängel unverzüglich anzuzeigen, ist eine verspätete Mängelanzeige nicht schuldhaft vom Reisenden verursacht.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Familie eine Reise mit Hotelaufenthalt gebucht. Ein Hinweis auf die Obliegenheit des Reisenden, Mängel unverzüglich anzuzeigen, erfolgte im Reisevertrag nur als in einer Fußnote versteckte und allgemein gehaltene Verweisung auf den Reiseprospekt. Die Unterbringung erfolgte nicht, wie vereinbart, in einem Familienzimmer mit separatem Schlafzimmer, sondern in einem einzelnen Zimmer ohne abtrennbaren Schlafbereich. Der Kläger teilte dies der Reiseleitung erst nach Ablauf von ca. 3/4 des Urlaubs mit. Daraufhin konnten sie in ein vereinbartes Zimmer umziehen. Beide Zimmer verfügten über schimmlige Badezimmer, im Pool des Hotels bestand Schnittgefahr auf Grund von lockeren Fliesen. Daher verlangte der Kläger Minderung des Reisepreises. Die Beklagte leistete einen Teilbetrag für den Zeitraum ab der Mängelrüge, ansonsten wies sie einen Anspruch ab. Der Kläger ging vor Gericht.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, da der Mangel nicht rechtzeitig gerügt wurde. Der Berufung des Klägers gab das Landgericht statt. Der Kläger habe die Rüge nicht schuldhaft unterlassen.
Die Revision der Beklagten wies der BGH ab und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts. Der Reisevertrag habe nicht in ausreichender Deutlichkeit auf die Obliegenheit der Mängelanzeige hingewiesen. Es sei nicht anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Reisender ohne Hinweis von dieser Obliegenheit weiß. Daher sei die Anzeige nicht schuldhaft unterlassen worden, sodass der Kläger auch Ansprüche für die Zeit vor der Anzeige hat. Diese beliefen sich auf ca. 680 Euro, bei einem Gesamtreisepreis von ca. 4.000 Euro und einer vorausgegangenen Teilzahlung von 500 €.
Tenor
4. Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
5. Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und seine Lebensgefährtin sowie deren zwei Kinder eine Reise in die Türkei vom 30. Juli bis 13. August 2014 zum Preis von 4.022 Euro. Am Urlaubsort wurden die Reisenden nicht wie gebucht in einem von der Beklagten als „Familienzimmer im Wohngebäude mit separatem Schlafzimmer (teilweise mit Schlafsofa)“ beschriebenen Zimmer, sondern in einem mit einem Doppelbett, einem Einzelbett und einem ausziehbaren Sessel ausgestatteten Zimmer ohne Trenntür zwischen den Schlafbereichen untergebracht. Die Reisenden beanstandeten die Ausstattung des ihnen zugewiesenen Zimmers und den Zustand des dazu gehörenden Badezimmers gegenüber der Reiseleitung am 9. August 2014. Am 10. August 2014 konnten sie in ein Familienzimmer umziehen.
6. Auf die vom Kläger mit Schreiben vom 17. August 2014 und 4. September 2014 verlangte Minderung des Reisepreises zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 500 Euro, den der Kläger als Teilzahlung auf den geltend gemachten Anspruch akzeptierte. Aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin macht er wegen der nicht vertragsgerechten Ausstattung des ersten Zimmers und des Zustandes des dazu gehörenden Badezimmers sowie wegen Mängeln des Familienzimmers und der Hotelanlage eine Minderung des Reisepreises in Höhe von weiteren 1.080,07 Euro sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 112,75 Euro geltend.
7. Die dem Kläger übermittelte zweiseitige Reisebestätigung enthielt in der Fußzeile jeder Seite folgenden Text:
8. „Die Reisebedingungen wurden anerkannt und sind Vertragsinhalt. Wegen der Obliegenheiten der Kunden bei Leistungsmängeln … wird auf Ziff. 12 und 14 der Reisebedingungen hingewiesen. Unsere Reiseleistungen unterliegen gem. § 25 UStG der Margenbesteuerung. Es wird keine MWSt auf Reiseleistungen ausgewiesen. Es gilt eine ‚Sonderregelung für Reisebüros‘. …“
9. Unmittelbar im Anschluss hieran waren in der gleichen Schrifttype und -größe die Adresse der Beklagten, die Kontaktdaten des Kundenservice und der Reisebüro-Hotline sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Handelsregisternummer und die Namen der Geschäftsführer der Beklagten abgedruckt.
10. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger wegen der nicht vertragsgerechten Ausstattung des zunächst bewohnten Doppelzimmers, Schimmelbefalls in den Badezimmern des Doppelzimmers und des später bezogenen Familienzimmers sowie wegen eines schadhaften Pools 683,69 Euro nebst Zinsen zu zahlen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe nebst Zinsen zu erstatten. Hinsichtlich weiterer Beanstandungen des Klägers blieb die Berufung erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
11. Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
12. Das Berufungsgericht hat zur Begründung, soweit für den Revisionsrechtszug von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
13. Der Reisepreis sei wegen des den Reisenden zunächst zugewiesenen, nicht vertragsgerechten Doppelzimmers und der weiteren geltend gemachten Mängel des zu diesem Zimmer gehörenden Badezimmers, des Badezimmers des später zur Verfügung gestellten Familienzimmers sowie des Pools um insgesamt 1.183,69 Euro gemindert, so dass dem Kläger nach Abzug der von der Beklagten bereits gezahlten 500 Euro noch ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 863,69 Euro zustehe.
14. Die Minderung des Reisepreises sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Mängel erst am 9. August 2014 angezeigt habe. Zwar sei im Streitfall eine Mangelanzeige an sich nicht entbehrlich gewesen. Denn aus dem Umstand, dass ein Mitarbeiter der Hotelrezeption, bei der sich der Kläger am Ankunftstag wegen des nicht vertragsgerechten Zimmers beschwert habe, darauf verwiesen habe, ein Familienzimmer mit Verbindungstür stehe nicht zur Verfügung, könne nicht auf eine fehlende Abhilfemöglichkeit oder -bereitschaft der Beklagten geschlossen werden. Jedoch gereiche es dem Kläger nicht zum Verschulden, dass er die Reisemängel nicht früher angezeigt habe. Denn die Beklagte habe ihre Pflicht verletzt, den Kläger in der gesetzlich vorgeschriebenen Form über seine Obliegenheit zur Mangelanzeige zu unterrichten. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Hinweispflicht auf die Ausschlussfrist nach § 651g Abs. 2 BGB auch für die Pflicht maßgeblich, den Reisenden auf die Obliegenheit zur Mangelanzeige nach § 651d BGB hinzuweisen. Danach müsse – soweit der Reiseveranstalter seine Informationspflichten durch eine Verweisung auf einen von ihm herausgegebenen Reiseprospekt erfülle – in der Reisebestätigung die entsprechende Fundstelle im Prospekt angegeben und dem Reisenden der Prospekt ausgehändigt worden sein. Außerdem müsse der Hinweis deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein. Verletze der Reiseveranstalter seine Hinweispflicht, bestehe eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Säumnis des Reisenden entschuldigt sei. Im Streitfall könne die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Kläger der Prospekt tatsächlich übergeben worden sei, dahingestellt bleiben, da die Angaben in der Reisebestätigung weder inhaltlich noch ihrer Form nach den für die Hinweispflicht geltenden Anforderungen genügten. Sie enthielten weder einen Hinweis auf die Fundstelle der in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Prospekt noch seien sie für den Kunden ohne weiteres erkennbar, da sie in schwer lesbarem Kleindruck gehalten und überdies am Fuß des Dokuments versteckt seien. Da die Beklagte somit ihre Hinweispflicht nicht erfüllt habe, bestehe die widerlegliche Vermutung, dass der Kläger die Obliegenheit zur Mangelanzeige nicht gekannt und diese daher nicht schuldhaft unterlassen habe. Die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt. Sie werde auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger die Mängel am 9. August 2014 angezeigt habe.
15. Die Beklagte habe sich mit der Rückzahlung des Reisepreises in Verzug befunden, so dass der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend machten Höhe nebst Verzugszinsen habe.
II.
16. Dies hält der Überprüfung im Revisionsverfahren stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Reisepreis auch für die vor dem 9. August 2014 aufgetretenen Reisemängel gemindert ist, weil der Kläger es im Hinblick darauf, dass die Beklagte ihn nicht in der vorgeschriebenen Form über seine Obliegenheit zur Mangelanzeige unterrichtet hat, nicht schuldhaft unterlassen hat, diese Mängel zu einem früheren Zeitpunkt anzuzeigen.
1.
17. Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich gemäß § 651d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB.
18. Das Landgericht hat festgestellt, dass das den Reisenden zunächst zur Verfügung gestellte Zimmer nicht die nach dem Vertrag zugesagte Ausstattung aufwies, die Badezimmer der beiden von den Reisenden bewohnten Zimmer von Schimmel befallen und verschmutzt waren und die abgelösten Fliesen im Pool zu Schnittverletzungen führen konnten. Darin liegt, wie die Beklagte nicht in Abrede stellt, ein Reisemangel. Die Bemessung des Minderungsbetrags lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
19. Die Minderung des Reisepreises tritt nach § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Klägers zutreffend verneint, weil die Beklagte ihn pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit zur Mangelanzeige hingewiesen hatte.
a)
20. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird, wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die in § 651g Abs. 1 BGB normierte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Reisevertrag nicht erfüllt hat, widerleglich vermutet, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 – X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 = RRa 2007, 215). Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dies entsprechend für die Pflicht des Reiseveranstalters gilt, den Reisenden auf seine Obliegenheit nach § 651d Abs. 2 BGB zur Anzeige aufgetretener Reisemängel hinzuweisen.
aa)
21. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat (§ 6 Abs. 1 BGB-InfoV), unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen.
22. Die Angaben in der Reisebestätigung beschränken sich demgegenüber auf einen Hinweis auf die Existenz von Obliegenheiten des Kunden bei Reisemängeln, ohne diese näher zu erläutern und entsprechen damit nicht den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV.
bb)
23. Zwar kann der Reiseveranstalter nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV seine Verpflichtungen nach Absatz 2 dieser Bestimmung auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend angenommen, dass die Beklagte auch nicht auf diese Art ihre Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt hat.
(1)
24. Es fehlt schon an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf den Prospekt. Dafür genügt nicht ein allgemeiner Hinweis auf die entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, wie er in der dem Kläger übermittelten Reisebestätigung enthalten war. Eine Verweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV, welche die komplette Information über die Obliegenheit zur Mangelanzeige nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV ersetzt, muss neben dem Hinweis auf die Existenz von Obliegenheiten bei Leistungsmängeln deren Fundstelle im Prospekt enthalten (vgl. BGH, NJW 2007, 2549, 2551 zum Hinweis auf die Ausschlussfrist nach § 651g Abs. 1 BGB). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt. Ob – wie die Beklagte geltend macht – die Angabe der genauen Fundstelle der einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Prospekt entbehrlich sein kann, wenn der Reiseveranstalter nicht nur pauschal auf diese Bedingungen verweist, sondern – wie im Streitfall – ausdrücklich die Nummer der betreffenden Regelung in den Reisebedingungen nennt, kann dabei offen bleiben. Denn jedenfalls muss der Reisende darauf hingewiesen werden, dass er die in Bezug genommenen Bestimmungen der Reisebedingungen in dem Prospekt des Reiseveranstalters findet.
(2)
25. Unabhängig von ihrem Inhalt entsprach die Verweisung – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – auch ihrer Form nach nicht den maßgeblichen Anforderungen. Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen muss hinreichend deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein (BGH, NJW 2007, 2549, 2552). Die Verweisung auf die Reisebedingungen der Beklagten ist in einer im Vergleich zum sonstigen Text der Reisebestätigung deutlich kleineren Schriftgröße gedruckt und von den weiteren Angaben zu der Beklagten in den Fußzeilen des Dokuments, die keinen Bezug zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, weder durch das Schriftbild noch sonst optisch abgesetzt. Aufgrund dieser Anordnung von Angaben unterschiedlicher Art und Bedeutung in der Fußzeile und des Kleindrucks tritt die Verweisung in den Hintergrund und ist für den Kunden nicht ohne weiteres als bedeutsame Information über die für den von ihm abgeschlossenen Reisevertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennbar. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kunde werde in der Reisebestätigung ausdrücklich aufgefordert, die darin enthaltenen Angaben besonders sorgfältig zu prüfen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Mit dieser Prüfung soll der Reisende laut Reisebestätigung etwaige Abweichungen zu seiner Buchung feststellen. Damit bezieht sich die Aufforderung zur Prüfung erkennbar lediglich auf die die konkrete Buchung betreffenden Daten, wie die Namen der Reisenden, die Reisezeiten und die gewählte Unterkunft. Diese Angaben sind auf der Reisebestätigung besonders dadurch hervorgehoben, dass sie in einem mit „Rechnung und Bestätigung“ überschriebenen Kasten enthalten sind. Auch dies trägt dazu bei, dass die außerhalb dieses Kastens befindliche Verweisung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht als solche erkennbar ist.
(3)
26. In Anbetracht dessen konnte das Berufungsgericht die zwischen den Parteien streitige Frage offenlassen, ob – wie von § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV gefordert – die Beklagte dem Kläger einen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenden Prospekt zur Verfügung gestellt hat.
b)
27. Wegen des unzureichenden Hinweises der Beklagten auf die Obliegenheit zur Mangelanzeige kann der Kläger auch für die vor dem 9. August 2014 aufgetretenen Reisemängel eine Minderung des Reisepreises verlangen, weil er es ohne Verschulden unterlassen hat, die Mängel früher anzuzeigen.
28. Eine schuldhafte Unterlassung der Obliegenheit zur Mangelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB scheidet aus, wenn der Reisende die Obliegenheit nicht kannte und auch nicht kennen musste. Dies wird zugunsten des Reisenden widerleglich vermutet, wenn er – wie hier – vom Reiseveranstalter nicht ordnungsgemäß auf die Obliegenheit hingewiesen worden ist. Diese Vermutung folgt aus der in § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV und § 651a Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, dass die Reisenden in der Regel nicht wissen, dass das Unterlassen einer Mangelanzeige zum Ausschluss von Minderungsansprüchen führen kann, und deshalb zu ihrem Schutz der Belehrung darüber bedürfen.
29. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Vermutung werde nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger die Mängel am 9. August 2014 angezeigt habe, wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden.
c)
30. Im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, den Reisepreis in Höhe der Minderung zu erstatten, hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger ferner die ihm zur vorgerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung entstandenen Anwaltskosten in der beantragten Höhe sowie die gesetzlichen Verzugszinsen beanspruchen kann (§§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB).
III.
31. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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