Haustierverbot in der Ferienwohnung
AG Laufen: Haustierverbot in der Ferienwohnung
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Ferienwohnung. Als sie mit ihrem Hund anreiste, wurde ihr die Übergabe der Wohnung verweigert. Sie verlangt Ersatz der entstandenen Mehrkosten.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin hätte sich erkundigen müssen, ob in der Ferienwohnung das Mitführen von Haustieren erlaubt ist.
AG Laufen | 2 C 618/16 (Aktenzeichen) |
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AG Laufen: | AG Laufen, Urt. vom 12.01.2017 |
Rechtsweg: | AG Laufen, Urt. v. 12.01.2017, Az: 2 C 618/16 |
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Leitsatz:
2. Der Mieter einer Ferienwohnung kann nicht davon ausgehen, dass das Mitführen von Haustieren erlaubt ist.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Ferienwohnung. Als sie mit ihrem neu angeschafften Hund anreiste, wurde ihr die Übergabe der Wohnung verweigert. Sie verlangt Ersatz der entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin hätte sich erkundigen müssen, ob in der Ferienwohnung das Mitführen von Haustieren erlaubt ist. Es seien bei einer Ferienwohnung nicht die Grundsätze der Wohnraummiete anzuwenden.
Tenor:
Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung abwenden, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %, das heißt im Urteil vollstreckbaren Betrag. Es kommt nämlich die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.238,42 € festgesetzt.
Tatbestand
5. Die Parteien streiten über Schadensersatz-Forderungen.
6. Die Klägerin buchte für den Zeitraum 20.08.2016 bis 27.08.2016 bei der Beklagten die Ferienwohnung „Alpengruß“. Zum Zeitpunkt der Anreise am 20.08.2016 hatte die Beklagte einen vier Monate alten Zwergpinscher-Welpen, welchen sie mit sich führte. Der Beklagte teilte jedoch mit, dass Haustiere ausnahmslos verboten sind und verweigerte den Zutritt und auch die Übergabe der gebuchten Ferienwohnung. Die Klägerin buchte für sich, ihren Hund und ihre Familie Ersatzunterkünfte, wodurch ihr mehr Mehrkosten in Höhe von 409,71 € entstanden. Zudem hatte die Klägerin bei der Buchung bereits 290 € angezahlt. Mit Schreiben vom 27.08.2016 übersandte die Beklagtenpartei der Klägerin eine Email, indem die Beklagtenpartei einen Ausfallschaden in Höhe von 48,71 € geltend machte und die Beklagte zur Zahlung aufforderte.
7. Die Klagepartei behauptet, dass ihr zudem noch ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 360 € entstanden seien und im Zeitpunkt der Buchung weder auf der Homepage der Beklagtenpartei noch sonst ein Hinweis vorhanden gewesen wäre, wonach die Mit- und Aufnahme von Haustieren in den Ferienwohnungen nicht erlaubt sei. Ferner ist die Klagepartei auch der Ansicht, dass es sich bei der Anmietung von Ferienwohnungen letztlich um Wohnraummietverhältnisse handeln würde, so dass der generelle Ausschluss von Haustieren unwirksam sei.
8. Die Klagepartei beantragte zuletzt:
9. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.189,71 € sowie für Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung 201,71 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsfähigkeit.
10. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keine Ansprüche an die Klägerin hat.
11. Die Beklagtenpartei beantragte
13. Die Beklagtenpartei ist der Ansicht, dass es sich vorliegend um einen Beherbergungsvertrag gehandelt habe und dementsprechend die Rechtslage von gewöhnlichen Wohnraummietverhältnissen nicht auf Ferienunterkünfte übertragbar sei. Darüber hinaus hätte die Klagepartei im Vorfeld ohne weiteres sich bei der Beklagtenpartei erkundigen können und müssen, ob die Mitnahme von Haustieren erlaubt sei.
14. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen, auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie sonstiger Aktenteilen.
Entscheidungsgründe
I.
15. Die zulässige Klage erwies sich als voll umfassend unbegründet und war dementsprechend abzuweisen. Der Klagepartei steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu.
1.
16. Entgegen der Ansicht der Klagepartei handelt es sich bei einem Vertrag über Ferienwohnungen nicht um einen reinen Wohnraummietvertrag, sondern um einen Beherbergungsvertrag. Typischerweise erfolgt die Anmietung von Ferienwohnungen nur für einen relativ kurzen Zeitraum. Zudem ist eine Ferienwohnung typischerweise mit den üblicherweise benötigenden Alltagsgegenständen wie Geschirr, Bettbezüge, Handtücher und dergleichen ausgestattet. Zudem bestehen in der Regel weitere Nutzungsmöglichkeiten, etwa von Aufenthaltsräumen, Spielplätzen und dergleichen mehr. Anders als bei einem gewöhnlichen Wohnraummietverhältnis kommt es daher in aller Regel zu häufigen Mieterwechseln, zudem werden von der Anmietung zusätzliche Leistungen umfasst, die bei der Anmietung von Räumlichkeiten zum dauerhaften Bewohnen üblicherweise nicht vorliegen. Von daher ist zur Überzeugung des Gerichts die tatsächliche wie rechtliche Situation zur Gestattung etwaiger Haustiere nicht vergleichbar. So ist der Reinigungsbedarf nach erfolgter Anmietung gerichtsbekannt bei Haustieren in der Regel höher. Ferner ist aufgrund des Umstandes, dass nicht nur reine Wohnräume vermietet werden, sondern eben gerade auch Gebrauchsgegenstände wie Möbel, Betttücher etc. überlassen werden, die Gefahr größer, dass Tierhaare zurückbleiben. Gerade bei häufigen Mieterwechseln stellt dies eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar, gerade im Hinblick auf etwaige Allergien anderer Gäste.
17. Insofern lässt sich daher die Rechtsprechung zu Wohnraummietverhältnissen auf die Anmietung von Ferienwohnungen zur Überzeugung des Gerichts nicht übertragen. Letztlich verbleibt es daher in der Privatautonomie des Vermieters, ob er Haustiere zu lässt oder nicht.
2.
18. Entgegen der Ansicht der Klagepartei kommt es vorlegend auch nicht darauf an, ob die Beklagte ausdrücklich auf ihrer Homepage mitgeteilt hat, ob Haustiere erlaubt sind oder nicht. Unstreitig besaß die Klagepartei im Zeitpunkt der Buchung und damit bei Vertragsschluss noch nicht den hier streitigen Hund. Diesen erlangte die Klägerin vielmehr erst später, so dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Hund noch gar nicht Vertragsgegenstand war. Von daher hätte es der Klagepartei oblegen, bei der Beklagtenpartei nachzufragen, ob das Mitbringen von Haustieren gestattet ist oder nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Mitnahme von Haustieren bei Ferienwohnungen gänzlich unterschiedlich gehandhabt wird, so dass es der Klagepartei oblegen hätte, rechtzeitig vor Vertragsschluss Erkundigungen zu treffen, ob Haustiere mitgebracht werden können oder nicht. Nachdem dies die Klagepartei jedoch unstreitig unterlassen hat und die Gestattung der Mitnahme auch vertraglich von Seiten der Beklagtenpartei nicht geschuldet war, bestand daher insgesamt kein Anspruch auf Schadenersatz durch die Beklagtenpartei.
19. Dementsprechend war die Klage bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches abzuweisen. Aus denselben Gründen war auch die begehrte Feststellungsklage abzuweisen.
II.
20. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708, 711, 709 ZPO.
21. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus einer Addition des begehrten Schadensersatzanspruches und der Feststellungsklage, wobei für die Feststellungsklage der Betrag von 48,71 € anzusetzen war. Daraus ergibt sich der tenorierte Streitwert.
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