Haftung des Luftfrachtführers für verlorene Lieferung
AG Hamburg: Haftung des Luftfrachtführers für verlorene Lieferung
Die Klägerin beauftragt eine Fluggesellschaft mit dem Transport einer Lieferung von Frankfurt nach New York. . Nachdem diese zunächst an den falschen Empfänger geliefert durch eine erneute Lieferung ersetzt wurde, sollte die ursprüngliche Lieferung zurück nach Deutschland transportiert werden. Auf diesem Weg ging die Ware verloren. Die Klägerin erhebt daher Zahlung eines Schadensersatzes von der Beklagten.
Das Gericht entschied, dass der Klage stattgegeben wurde. Die Beklagte muss der Zahlung nachkommen, da sie während des ganzen Transportes für die Ladung gehaftet hat.
AG Hamburg | 31A C 310/06 (Aktenzeichen) |
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AG Hamburg: | AG Hamburg, Urt. vom 04.04.2007 |
Rechtsweg: | AG Hamburg, Urt. v. 04.04.2007, Az: 31A C 310/06 |
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Leitsatz:
2. Verliert der die Fluggesellschaft während einer Ausführung ihrer Auftrages ein Transportgut, so haftet sie auch für deren Verlust.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall beauftragte die Klägerin die beklagte eine Lieferung im Wert von 3.222,96 € von Frankfurt nach New York zu transportieren. In New York wurde die Lieferung an den falschen Empfänger ausgeliefert. Nach der Zustellung einer Ersatzlieferung an den richtigen Empfänger, tauchte die ursprüngliche Lieferung wieder auf. Der eigentliche Empfänger verweigerte die Annahme dieser, da er inzwischen eine Ersatzlieferung erhalten hatte.
Die Ware sollte durch einen Rücktransport wieder nach Deutschland gelangen, wo sie aber nicht eintraf. Fraglich ist zwische den Parteien, wo die Lieferung verloren gegangen ist. Die Klägerin erhebt daher einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes von der Beklagten.
Das Gericht entschied, dass die Klage berechtigt ist.
Die Beklagte muss für den entstanden Schaden aufkommen, da sie über den gesamte Zeit für die Lieferung verantwortlich war.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 3.222,96 (Euro Dreitausendzweihundertzweiundzwanzig 96/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 02.05.2006 zu zahlen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar in Höhe eines Euro-Betrages, der dem Wert von 918 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds am 04.04.2007 entspricht, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des darüber hinaus jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
7. Die Klägerin ist der alleinige Warentransportversicherer der Firma … (im Folgenden Versicherungsnehmerin ). Die Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Durchführung eines Transports von zwei Messumformern mit einem Gewicht von insgesamt 54 kg von ihrem Sitz in B zur Empfängerfirma … in den USA. Der Handelswert des Transportguts belief sich auf USD 3.835,00. Dies entspricht einem Euro-Betrag von Euro 3.222,96 unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses zum Zeitpunkt der Übernahme der Beförderung von einem USD 1,– entsprechend Euro 0,8404.
8. Vereinbart wurde eine Fracht zum Fixpreis von Euro 181,60.
9. Die Beklagte arbeitet ausschließlich auf der Grundlage der ADSp, worauf bei Vertragsschluss hingewiesen wurde.
10. Mit der Durchführung des Lufttransportes von Frankfurt nach New York beauftragte die Beklagte die Firma …
11. Nach der Ankunft des per Sammeltransport nach New York beförderten Packstücks mit den zwei Messumformern erfolgte versehentlich eine Auslieferung an eine andere Firma. Die Empfängerfirma … erhielt eine Ersatzlieferung. Das zunächst verlorengegangene Transportgut tauchte später wieder auf und wurde der Empfängerfirma … zur Auslieferung angedient. Im Hinblick auf die erhaltene Ersatzlieferung verweigerte die Empfängerin die Annahme und beauftragte über ihren Empfangsspediteur die K Air mit dem Rücktransport der Ware nach Deutschland. Dort traf die Ware nicht ein, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der endgültige Verlust des Transportgutes während der Luftbeförderung zurück nach Deutschland oder auf einem sonstigen unbekannten Streckenabschnitt der Rückbeförderung erfolgt ist.
12. Die Klägerin regulierte den Schaden durch Zahlung des Versicherungsbetrages in Höhe der Klagforderung. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Warenwertes in Anspruch.
14. Die Beklagte hafte unbeschränkt. Der Verlust sei bei dem in Auftrag gegebenen multimodalen Transport auf einer unbekannten Transportstrecke eingetreten, woraus sich die Haftung der Beklagten nach §§ 452, 425, 429 HGB ergebe. Die Beklagte treffe der Vorwurf des qualifizierten Verschuldens mit der Folge, dass die Haftungsbeschränkung nach § 435 HGB entfalle. Nichts anderes würde gelten, wenn der Verlust während der Luftbeförderung eingetreten sei. Auf die danach gegebene Haftungsbeschränkung gemäß dem Montrealer Übereinkommen habe die Beklagte, die auf der Grundlage der ADSp arbeite, gemäß Ziff. 27 ADSp verzichtet.
17. Im Termin am 15.11.2006 hat die Beklagte die Klagforderung in Höhe eines Euro-Betrages, der 918 Sonderziehungsrechten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entspricht, anerkannt und im Übrigen Klagabweisung beantragt. Im Termin am 07.03.2007 hat die Beklagte ihr Teilanerkenntnis widerrufen und insgesamt
beantragt.
20. Eine Schadensersatzpflicht sei entgegen dem ursprünglich abgegebenen Teil-Anerkenntnis überhaupt nicht gegeben, weil der Verlust des Transportgutes erst während des Rücklufttransportes von New York nach Frankfurt eingetreten sei. Für diesen Streckenabschnitt sei die Beklagte nicht verantwortlich, weil die Rückbeförderung aufgrund eines eigenständigen Vertrages zwischen der Empfangsfirma bzw. ihrer Empfangsspediteurin und der Firma … erfolgt sei. Im Übrigen sei eine Haftung allenfalls in Höhe von 918 Sonderziehungsrechten gegeben, weil der Verlust während der Luftbeförderung eingetreten sei und damit die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 22 des Montrealer Übereinkommens gelte. Ein Verzicht hierauf sei auch nicht erklärt worden, da die ADSp und mithin auch Ziff. 27 der ADSp im Geltungsbereich des zwingenden Haftungsrechts des Montrealer Übereinkommen keine Anwendung fänden.
21. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
23. In Höhe eines Euro-Betrages, der 918 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds am 04.04.2007 entspricht, folgt dies bereits aus dem Teilanerkenntnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2006. Ihr Teilanerkenntnis hat die Beklagte auch nicht wirksam widerrufen. Ein Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung, die grundsätzlich weder angefochten noch widerrufen werden kann. Ein Widerruf ist nur dann möglich, wenn das Anerkenntnis durch ein Verhalten der anderen Seite veranlasst worden ist, das einen Restitutionsgrund i. S. v. § 580 Nr. 2-4 und 7 b ZPO abgäbe oder wenn ein Abänderungsgrund i. S. v. § 323 ZPO vorläge. Darüber hinaus kommt der Widerruf eines Anerkenntnisses in Betracht, wenn ein offenkundiges Versehen vorliegt. All diese Voraussetzungen für einen Widerruf des Anerkenntnisses sind im Streitfall nicht gegeben, da die Beklagte die Rechtslage lediglich aufgrund ihres neuen Tatsachenvortrags bezüglich der Rückbeförderung des Transportgutes anders bewertet.
24. Unabhängig davon ist die Klage begründet, weil die Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem bzw. gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht einen Schadensersatzanspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe hat.
25. Jedenfalls aufgrund der getroffenen Fixkostenvereinbarung haftet die Beklagte wie ein Frachtführer für den Verlust des Transportguts, weil der Verlust während der Obhut der Beklagten bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen am Transportgut eingetreten ist. Was die Haftung der Beklagten dem Grunde nach anbelangt, kann dahinstehen, ob der Verlust auf einem unbekannten Teilstreckenabschnitt der Gesamtbeförderung oder während des Lufttransports eingetreten ist. Da es sich um einen multimodalen Transport gehandelt hat, richtet sich in ersterem Fall die Haftung nach §§ 452, 407, 429, 431, 435 HGB. Ist der Verlust während des Lufttransports eingetreten, wozu auch die Beförderung zu Land zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung gehört, so folgt die Haftung der Beklagten aus Art. 22 (3) des Montrealer Übereinkommen.
26. Vergeblich wendet die Beklagte ein, dass sie für den Verlust während der Rückbeförderung von New York nach Frankfurt nicht einzustehen habe. Auch während der Rückbeförderung befand sich das zunächst verschwundene und dann wieder aufgetauchte Transportgut in der Obhut der Beklagten bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen. Die zunächst erfolgte versehentliche Auslieferung an eine falsche Empfangsfirma hat die Obhut der Beklagten am Transportgut nicht beendet. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Nach dem Auftauchen des zunächst verlorengegangenen Transportguts war die Beklagte nach wie vor für das Transportgut verantwortlich, da die Obhut des Frachtführers erst mit vertragsgemäßer Auslieferung an den wirklichen Empfänger oder im Falle der Undurchführbarkeit der Auslieferung mit der Rückgabe an den Absender bzw. bei anderweitigen Weisungen des Absenders mit deren Ausführung endet. Das wieder aufgetauchte Transportgut ist in die Obhut der … bzw. des von ihr eingeschalteten Lagerhalters in New York der … gelangt. Sowohl die K Air als auch deren Erfüllungsgehilfe sind Erfüllungsgehilfen der Beklagten bei der Durchführung der Beförderung. Das Transportgut ist damit in die Obhut der Beklagten gelangt. Dass der Empfangsspediteur der Empfängerin die … mit dem Rücktransport nach Deutschland beauftragt hat, berührt die vertraglichen Beziehungen zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten nicht und lässt insbesondere die Obhut der Beklagten am Transportgut auch während der Rückbeförderung nicht entfallen. Dass die K Air möglicherweise lediglich aufgrund des ihr erteilten Rückbeförderungsauftrags gehandelt hat, ist, was die Frage der Obhut der Beklagten am Transportgut anbelangt, unerheblich. Da die Beklagte, ohne Weisungen ihrer Auftraggeberin einzuholen, die Rückbeförderung durch die … aufgrund einer Weisung der Empfangsspediteurin der Empfängerin hingenommen hat, muss sie sich so behandeln lassen, als wenn sie den Auftrag zur Rückbeförderung selbst erteilt hätte, da sie hiermit ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber ihrer Auftraggeberin zur Rückführung des Transportguts erfüllt hat.
27. Zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung führt der Umstand, dass die Empfängerin wegen des zwischenzeitlichen Abhandenkommens des Transportguts gemäß Art. 13 des Montrealer Übereinkommen berechtigt war, die Rechte aus dem Frachtvertrag selbst gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Dies bedeutet nicht, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten damit zur Gänze beendet waren.
28. Die Beklagte haftet auch unbeschränkt. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der endgültige Verlust des Transportgutes während der Luftbeförderung oder auf einer unbekannt gebliebenen Teilstrecke eingetreten ist.
29. Geht man vom endgültigen Verlust auf einer unbekannten Teilstrecke aus, folgt die unbeschränkte Haftung der Beklagten aus § 435 HGB. Das Transportgut ist in der Obhut der Beklagten zweimal außer Kontrolle geraten. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Verlust auf einer Handlung oder Unterlassung der Beklagten zurückzuführen ist, die vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen worden ist. Zwar trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung nach § 435 HGB. Der Anspruchsteller, der sich auf unbeschränkte Haftung beruft, genügt der ihm obliegenden Darlegungslast für ein qualifiziertes Verschulden i. S. v. § 435 HGB des Frachtführers bereits dann, wenn der Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein derart qualifiziertes Verschulden nahelegt oder allein der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarer Weise beitragen kann (vgl. BGH VersR 2001, 526 f.) . Das Transportgut ist in Obhut der Beklagten zweimal außer Kontrolle geraten. Zum einen ergibt sich hieraus der Verdacht des Diebstahls. Zum anderen legt der zweimalige Verlust die Vermutung nahe, dass die Beklagte bzw. ihre Erfüllungsgehilfen bei der innerbetrieblichen Organisation keine hinreichende Vorsorge gegen versehentliche Fehlleitungen des Transportguts vorgenommen haben. Die Beklagte wäre deshalb gehalten gewesen, im Rahmen ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast zu den in ihrem eigenen Geschäftskreis einschließlich des Geschäftskreises ihrer Erfüllungsgehilfen liegenden Vorgängen und innerbetrieblichen Abläufen substantiiert vorzutragen.
30. Gleicht der Frachtführer das Informationsdefizit des Anspruchstellers nicht durch eigenen detaillierten Sachvortrag zur innerbetrieblichen Vorkehr gegen Verlust von Transportgut aus, so ist von einem leichtfertigen Verhalten i. S. v. § 435 HGB auszugehen, das wiederum den Rückschluss darauf zulässt, dass es vom Bewusstsein getragen wurde, ein Schadenseintritt drohe mit Wahrscheinlichkeit.
31. Nichts anderes gilt, wenn man von einem endgültigen Verlust während der Luftbeförderung ausgeht und mithin die Bestimmungen des Montrealer Übereinkommen Anwendung finden. Nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommen wird allerdings die dort vorgesehene Haftungsbeschränkung auf 17 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm Gewicht des Transportgutes nicht im Falle qualifizierten Verschuldens durchbrochen. Auf die danach geltende uneingeschränkte Haftungsbeschränkung kann der Luftfrachtführer allerdings gemäß Art. 25 des Montrealer Übereinkommen verzichten. Einen solchen Verzicht hat die Beklagte ausgesprochen. Er ist darin zu sehen, dass die Beklagte, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, bei Vertragsschluss auf die Geltung der ADSp hingewiesen hat. Die Beklagte hat damit unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts zu verstehen gegeben, dass sie die Vorschriften der ADSp, soweit ihnen nicht zwingendes Recht entgegensteht, die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien regeln sollen. Ziffer 27 der ADSp enthält die Erklärung des Frachtführers, dass die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen nach den ADSp nicht gelten sollen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Für den Fall eines Schadens während des Transports sehen die ADSp aber keine eigenständige Haftungsbeschränkung vor. Vielmehr wird in Ziff. 23.1.2 der ADSp insoweit auf die gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbeträge verwiesen. Zu den gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbeträgen gehört beim Lufttransport die Regelung gemäß Art. 22 (3) des Montrealer Übereinkommen. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass die Beklagte mit der Einbeziehung der ADSp und damit der Erklärung gemäß Ziff. 27 der ADSp auf die gesetzliche Haftungsbeschränkung nach dem Montrealer Übereinkommen für den Fall des Vorliegens eines Transportschadens verzichtet hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die ADSp im Übrigen Haftungsbeschränkungen aufweisen, die infolge der zwingenden Regelung gemäß Art. 22 des Montrealer Übereinkommen nicht wirksam werden. Soweit vertreten wird, dass Ziff. 27 ADSp dort nicht heranzuziehen ist, wo der Frachtführer bzw. Spediteur aus den zwingend geltenden Vorschriften, u. a. des Montrealer Übereinkommen haftet (vgl. Koller, TransportR, 5. Aufl. ADSp Ziff. 27 Rn. 1) , so kann dem nicht gefolgt werden, wenn damit die Möglichkeit verneint werden soll, dass der Frachtführer im Rahmen der ADSp eine Verzichtserklärung i. S. v. Art. 25 des Montrealer Übereinkommen abgeben kann.
32. Da die Klägerin den Schadensfall reguliert hat, ist die Schadenersatzforderung ihrer Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte gemäß § 67 VVG auf sie übergegangen. Jedenfalls ist die Klägerin auch aufgrund der Abtretungserklärung der Versicherungsnehmerin Inhaberin der Schadensersatzforderung gegen die Beklagte geworden. Der Höhe nach bemisst sich die Schadensersatzforderung nach dem Warenwert des verlorengegangenen Transportguts. Dieser beläuft sich auf USD 3.835,– entsprechend Euro 3.222,96. Zugrunde zu legen ist der Umrechnungskurs am Tage der Übernahme des Transportguts durch die Beklagte. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, betrug der Umrechnungskurs seinerzeit USD 1,– entsprechend Euro 0,8404.
33. Der Zinsanspruch ist gemäß § 288 Abs. 2 BGB begründet.
34. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
35. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet hinsichtlich des Teilanerkenntnisurteils nach § 708 Ziff. 1 ZPO, im Übrigen nach § 709 ZPO.
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