Streitigkeit um Ferienhaus
AG Mannheim: Streitigkeit um Ferienhaus
Ein Urlauber buchte bei einem dänischen Unternehmer einen Aufenthalt in einem Ferienhaus in Frankreich. Weil das Haus und die äußeren Umstände nicht der Buchung entsprachen, verklagt er den Reiseunternehmer vor einem deutschen Gericht und verlangt eine Preisminderung. Der Beklagte hält das deutsche Gericht nicht für zuständig.
Das Amtsgericht Mannheim hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Reisemangels seien grundsätzlich gegeben. Dies könnte jedoch hier dahinstehen, da das angerufene Gericht für internationale Streitigkeiten nicht zuständig sei.
AG Mannheim | 3 C 96/10 (Aktenzeichen) |
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AG Mannheim: | AG Mannheim, Urt. vom 09.07.2010 |
Rechtsweg: | AG Mannheim, Urt. v. 09.07.2010, Az: 3 C 96/10 |
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Leitsatz:
2. Bei internationalen Streitigkeiten ist das Gericht des Belegenheitsorts des Ferienhauses zuständig.
Zusammenfassung:
3. Ein Urlauber buchte bei einem dänischen Reiseveranstalter einen Aufenthalt in einem Ferienhaus in Frankreich. An dem Haus angekommen, musste der Kläger feststellen, dass es nicht den Angaben der Buchungsbestätigung entsprach. Aus diesem Grund verklagt er den Unternehmer vor einem deutschen Gericht auf Minderung des Reisepreises.
Der Beklagte weigert sich der Zahlung. Selbst bei Vorliegen eines angesprochenen Mangels, sei die deutsche Gerichtsbarkeit hier nicht zuständig.
Das Amtsgericht Mannheim hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Materiell-rechtlich sei ein Minderungsanspruch des Klägers zweifellos gegeben. Dies könne vorliegend jedoch dahinstehen, da das angerufene Gericht nicht zuständig sei.
Beide Streitparteien kämen aus verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten. Aus diesem Grund richte sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 16 EuGVÜ.
Dieser nenne für die örtliche Zuständigkeit den Belegenheitsort der entsprechenden Ferienimmobilie. Der Streitstand sei daher Sache eines französischen Gerichts.
Tenor:
Der Kläger trägt die Kosten Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Tatbestand:
5. Der Kläger macht mit seiner Klage Reisepreisminderungsansprüche wegen behaupteter Mängel im Rahmen der Vermietung eines Ferienhauses in Frankreich geltend.
6. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten am 07.08.2009 das Ferienhaus … in …, Frankreich für den Zeitraum vom 15.08. bis 29.08.2009 zum Preis von 1.733,00 €. Die Buchung erfolgte im internetgestützten Angebotskatalog der Beklagten. Die Buchungsbestätigung folgte durch die Beklagte und der Rechnungspreis wurde von der Beklagten am Buchungstag 07.08.2009 über die Kreditkarte des Klägers eingezogen.
7. Der Kläger ließ mit Anwaltsschreiben vom 11.09.2009 gegenüber der Beklagten Mängel aufführen und machte Ansprüche auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises geltend. Die Beklagte lehnte eine Regulierung mit Schreiben vom 27.10.2009 ab.
8. Der Kläger behauptet, die versprochenen Reiseleistungen seien vor Ort nicht gegeben gewesen. Die Objektbeschreibung der Beklagten habe darauf schließen lassen, dass sich das angemietete Ferienhaus in einer ruhigen Lage befinde und von einem Garten umgeben sei, der zum Verweilen einlade.
9. Tatsächlich befinde sich das Grundstück jedoch an einer ganztägig stark befahrenen Durchfahrtsstraße, was zu einer erheblichen Lärmbelästigung geführt habe. Daher haben der Kläger und seine Ehefrau die Mahlzeiten nicht auf der Freisitzterrasse einnehmen können und seien gezwungen gewesen, das Grundstück jeden Morgen frühzeitig zu verlassen, um den Tag an einem ruhigen Ort zu verbringen. Da der Verkehrslärm bis etwa 23 Uhr angehalten habe, sei auch die Nachtruhe beeinträchtigt gewesen. All dies habe den Erholungswert des angemieteten Objektes signifikant beeinträchtigt.
10. Zudem habe der Kläger das 2000 m² große Grundstück, welches das Haus umgibt, nicht wie von der Beklagten suggeriert, nutzen können, da es landwirtschaftlich zum Gemüseanbau genutzt worden sei. Ein Dritter habe über einen Schlüssel zu dem nach außen begrenzten Grundstück verfügt und habe es zur Verrichtung von Arbeiten nach Belieben und ohne Voranmeldung betreten. Es sei daher nicht möglich gewesen, sich ungestört im Garten oder im Wintergarten aufzuhalten, da dieser von dem Dritten habe eingesehen werden können. Ihre Privatsphäre sei damit erheblich beeinträchtigt worden.
11. Der Kläger habe die geschilderten Mängel bei der ihm genannten Beschwerdestelle vor Ort am 16.08.2009 gemeldet, woraufhin eine Überprüfung zugesichert worden sei, die jedoch nicht stattgefunden habe. Am 17.08.2009 habe die Beklagte dem Kläger mitteilen lassen, es sei seine Sache gewesen, sich vor der Buchung zu erkundigen, ob die Mietsache an einer stark befahrenen Straße liege. An der Cote d´Azur sei es bekanntermaßen geschäftig und laut, so dass mit einer entsprechenden Belästigung zu rechnen gewesen sei.
12. Am 17.08.2009 habe der Eigentümer zudem den größten Teil des 2000 m² großen Grundstücks abgesperrt. Es seien dem Kläger ca. 80 m² des Grundstücks verblieben, die er jedoch wegen des Straßenlärms nicht habe nutzen können.
13. Der Kläger ist der Auffassung, der Mietpreis sei wegen all dieser Mängel um 50 % zu mindern (zur Aufschlüsselung vgl. AS 4 und 5).
14. Der Kläger außerdem ist der Auffassung, das AG Mannheim sei das zur Entscheidung örtlich zuständige Gericht.
15. Der Kläger sei Verbraucher im Sinne der Art. 13, 14 EuGVÜ. Sinn und Zweck der Sonderregelungen für Verbrauchervertrage im EuGVÜ sei, die schwächere Partei durch Einräumung von Wahlgerichtsständen zu schützen. Daraus folge für die örtliche Zuständigkeit, dass der Kläger als Verbraucher seinen Anspruch möglichst vor dem ihm am leichtesten zugänglichen Gericht geltend machen könne. Dies sei das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands.
16. Der Kläger ist der Ansicht, es handle sich beim streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen reinen Ferienhausvertrag, sondern um ein Reisepaket als Ganzes mit einem Bündel von Reiseleistungen wie Mitteilung der Anreisebeschreibung, Benennung der örtlichen Anlaufstelle für die Schlüsselübergabe sowie einer örtlichen Beschwerdestelle, welche die Beklagte in Verbindung mit dem Vertrag über ein Ferienhaus anbiete. In diesen Fällen gehe der BGH davon aus, dass die Interessenslage derjenigen bei einem Reisevertrag gleicht. Dafür spreche auch, dass der Kläger mit der Beklagten eine von dieser angebotene Reiserücktrittskostenversicherung und eine Insolvenzschutzversicherung abgeschlossen habe. Zudem handle es sich regelmäßig um den Teil einer Reiseleistung, wenn ein Haus als Ferienhaus gewerblich in einem Prospekt oder auf Internetseiten prospekthaft angeboten werde.
17. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Art. 13 Abs.1 Nr. 3 EuGVÜ seien erfüllt. Die Überlassung eines Ferienhauses stelle eine Dienstleistung dar. Die Beklagte bewerbe ihre Leistungen über ihre deutsche Internetseite www.novasol.de in deutscher Sprache. Buchungen erfolgten über ihre Vertretung in Hamburg, welche auch Inkassobevollmächtigte und Ansprechpartnerin für Kunden in Deutschland sei. Dieser Vertretung seien ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schäden zu melden. Der Reisevertrag sei über die Repräsentanz der Beklagten in Deutschland geschlossen worden.
18. Daher könne der Kläger den Beklagten nach Art. 14 I Nr. 2 EuGVÜ vor den Gerichten seines Wohnsitzstaates verklagen.
19. Dem stehe auch die Entscheidung des EuGH Dansommer/Götz NJW 2000, 2009 nicht entgegen, da sie lediglich den Rechtsstreit über Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über die Miete einer unbeweglichen Sache betreffe, hier aber ein Reisevertrag vorliege. Zudem habe der EuGH in dieser Entscheidung Art. 16 Nr.1 lit. a EuGVÜ dahingehend ausgelegt, dass Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats sei, dass diese wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage seien, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholungen von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche des Belegenheitsstaates anzuwenden.
20. Die mit der Klage geltend gemachten Mängel bedürften jedoch gerade keiner Nachprüfung vor Ort, sondern könnten alleine durch Zeugenaussagen und Fotos festgestellt werden.
21. Der Kläger ist der Auffassung, es liege eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 17 EuGVÜ vor. Es sei vereinbart worden, dass der EU- Mitgliedsstaat Deutschland international zuständig sei und deutsches Recht anwendbar sei.
22. Dies ergebe sich daraus, dass nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen 2009 der Beklagten die Vorschriften des deutschen BGB anwendbar seien. Die Beklagte selbst stelle also nicht auf die Vorschriften des Staates der Belegenheitssache ab. Zudem habe die Beklagte durch ihr Gesamtverhalten die Anwendung deutschen Rechts zum Ausdruck gebracht. Dazu zähle die Werbung mit einem auf deutsch abgefassten Online-Katalog auf einer Homepage mit dem Zusatz de, die Buchung über eine deutsche Internetadresse und Tatsache, dass eine Zahlung im Lastschriftverfahren nur von einem deutschen Konto möglich sei. Der Kläger habe mit der Buchung sein Einverständnis mit der Anwendung deutschen Rechts erklärt. Daraus folge, dass Gerichte in Deutschland über die Anwendung dieses deutschen Rechts entscheiden sollten.
23. Der Kläger beantragt zu erkennen:
24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 866,50 € nebst 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 26.09.09 zu zahlen.
25. Hilfsweise wird das Verfahren an das zuständige Gericht verwiesen.
27. Die Beklagte bestreitet, dass Mängel des Mietobjekts vorgelegen haben.
28. Sie ist der Auffassung, das AG Mannheim sei international nicht zuständig. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handle es sich um einen Mietvertrag über ein Ferienhaus und nicht um einen Reisevertrag.
29. Aus diesem Vertrag mache ein inländischer Kläger gegenüber einem ausländischen Vermieter Ansprüche wegen eines ebenfalls im Ausland gelegenen Ferienhauses geltend. Der Vertrag sei über das Internet und nicht etwa über die Repräsentanz der dänischen Beklagten in Deutschland zustande gekommen.
30. Aus der Dansommer-Entscheidung des EuGH ergebe sich die Anwendbarkeit von Art. 16 EuGVÜ und damit die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsorts. Der damalige Sachverhalt sei mit dem streitgegenständlichen vergleichbar.
31. Zudem habe der EuGH in der oben genannten Entscheidung auch befunden, dass kleinere Annexleistungen dem Mietvertrag keinesfalls seinen Charakter nehmen könnten. Insbesondere die Anfahrtsbeschreibung und die Bekanntgabe eines Ortes zur Schlüsselübergabe seien typische Vermieterpflichten.
32. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, die Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsortes sei auch mit dem Sinn und Zweck des Art. 16 EuGVÜ vereinbar. Lärm könne gerade nicht durch Zeugenaussagen bewiesen werden, sondern müsse objektiv überprüfbar sein.
33. Mit Zustimmung der Parteien wurde gem. § 128 II ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Der 28.06.2010 entsprach dem Ende der mündlichen Verhandlung, bis zu dem Schriftsätze berücksichtigt wurden. Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
34. Die Klage ist unzulässig, die deutsche Gerichtsbarkeit ist für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens international nicht zuständig.
35. In dem zu entscheidenden Fall ist das EuGVÜ anwendbar, da es sich um einen Rechtsstreit zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beheimateten Parteien handelt. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Bei der Beklagten handelt es sich (nach Akteninhalt) um ein dänisches Unternehmen. Das streitgegenständliche Rechtsverhältnis wurde zwischen der dänischen Beklagten und dem Kläger begründet.
36. Dem Impressum des deutschen Internetauftritts der Beklagten ist eindeutig zu entnehmen, dass Anbieter und Vertragspartner für die Ferienhausbuchung die …, Dänemark war und die …, Hamburg lediglich als Vertreter und Ansprechpartner für deutsche Kunden fungiert.
37. Der deutschsprachige Internetauftritt, in dessen Impressum ja gerade die … Kopenhagen als Vertragspartner genannt wird, kann aus diesem Grund beim Kunden nicht den Anschein erwecken, ein Vertrag werde mit der … Hamburg geschlossen.
38. Auch die in deutscher Sprache abgefassten AGB lassen nicht darauf schließen, es solle ein Vertrag mit einem deutschen Vertragspartner abgeschlossen werden.
39. Gemäß Art. 1 III EuGVVO ist diese Verordnung auf Dänemark nicht anwendbar, so dass das EuGVÜ als Vorgängerübereinkommen anwendbar bleibt.
40. Nach Art 16 Nr.1 a EuGVÜ sind für den vorliegenden Rechtsstreit die Gerichte des Belegenheitsorts des gemieteten Ferienhauses, also hier die französischen Gerichte, international zuständig.
41. Bezieht sich – wie hier – ein Rechtsstreit zwar nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, sondern auf die Miete einer solchen, so fällt unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens jeder Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, unabhängig davon, ob die Klage auf ein dingliches oder ein persönliches Recht gestützt wird.
42. Das streitgegenständliche Rechtsverhältnis hat den Charakter eines Mietvertrages und nicht den eines Reisevertrages, da die Beklagte vorliegend gerade kein Bündel von Reiseleistungen versprochen hat.
43. Die Tatsache, dass der Kläger bei der Beklagte eine Reiserücktritts- und eine Insolvenzschutzversicherung abschloss, begründen nicht die Annahme eines gemischten Vertrages.
44. Auch die Benennung eines Ortes für die Schlüsselübergabe und die Zusendung einer Anfahrtsbeschreibung, Bereitstellung einer örtlichen Beschwerdestelle und die Bereitstellung von Inventar für das Ferienhaus führen nicht zum Vorliegen eines gemischten Vertrages. Vielmehr handelt es sich dabei um Annexpflichten zum Mietvertrag, die die Beklagte erfüllen musste.
45. Für die Bejahung eines Reisevertrags hätten noch andere Reiseleistungen, wie z.B. die Beförderung zum Ferienziel oder die Organisation weiterer Ferienleistungen, versprochen werden müssen.
46. Es kommt weiter nicht darauf an, ob der Vermieter gegen den Mieter oder, wie im vorliegenden Fall, der Mieter gegen den Vermieter Ansprüche geltend macht. In den Anwendungsbereich des Art 16 Nr.1 a EuGVÜ fällt jeder Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über die Miete einer unbeweglichen Sache betrifft (EuGH, Urteil v. 27.01.2000, C-8/98, Rn 23).
47. Auf Art. 13, 14 EuGVÜ kommt es nicht an, da der durch Art. 16 EuGVÜ begründete ausschließliche Gerichtsstand vorgeht.
48. Die Parteien haben keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 17 EuGVÜ geschlossen. Die in Nr. 9 der AGB genannten Paragraphen sind zwar solche des BGB, jedoch kann alleine aus der (möglichen) Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts nicht auf die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit geschlossen werden. Zudem regelt Art. 17 Abs.4 EuGVÜ ausdrücklich, dass Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen keine rechtliche Wirkung haben, wenn sie den Vorschriften der Art. 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig sind.
49. Die Klage war daher abzuweisen, die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
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