Flugpreisvergleich zwischen verschieden gut erreichbaren Flughäfen
OLG Hamburg: Flugpreisvergleich zwischen verschieden gut erreichbaren Flughäfen
Die Beklagte wirbt mit Werbeanzeigen und vergleicht seine Flugreisepreise mit denen vom Frankfurter Flughafen. Die Beklagte verschweigt darin aber, dass ihr Abflughafen nicht Frankfurt selbst, sondern 120 km in Frankfurt- Hahn liegt. Auf die Reisekosten die dem Kunden entstehen um dahin zukommen, wird in der Werbung nicht aufgezeigt. Der Kläger klagt deswegen auf Unterlassung solcher Werbung.
Das Gericht kommt zum selben Schluss und urteilt bei Androhung von Strafe dies zu unterlassen.
OLG Hamburg | 5 U 137/02 (Aktenzeichen) |
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OLG Hamburg: | OLG Hamburg, Urt. vom 19.12.2002 |
Rechtsweg: | OLG Hamburg, Urt. v. 19.12.2002, Az: 5 U 137/02 |
LG Hamburg, Urt. v. Datum, Az: 315 O 57/02 | |
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Leitsatz:
2. Beim Preisvergleich verschiedener Flughäfen mit demselben Reiseziel, muss dem Kunden deutlich vermittelt werden, welche Unterschiede oder Unannehmlichkeiten der Reisende in Kauf nehmen muss.
Zusammenfassung:
3. In dem vorliegenden Fall, klagt der Kläger auf Unterlassung von falschen Werbeangaben. Der Reiseveranstalter bewirbt sein Angebot mit dem Standort Frankfurt, obwohl der eigentliche Abflughafen 120 km von Frankfurter Flughafen entfernt ist. Dabei weist er den Endkunden nicht auf die entstehenden Kosten hin, welche eine Anreise zu dem Flughafen Frankfurt-Hahn mit sich bringen würde. Ein Vergleich verschiedener Flüge zu unterschiedlichen Zielen ist nicht möglich, da ja die Anreise zu dem Preisangebot von Frankfurt – Hahn noch hinzugerechnet werden müsste.
Das Gericht sah das ebenfalls so und gab dem Kläger Recht. Vergleichende Werbung, wozu auch Preisvergleiche gehören, ist grundsätzlich erlaubt, solange nicht einer der Verbotstatbestände des § 2 II oder des § 3 S. 2 UWG eingreift. Ein Werbevergleich muss objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Waren oder Dienstleistungen bezogen sein. Die Entfernung zwischen den beiden Flughäfen und der damit verbundene Zeitaufwand ist nicht so erheblich, dass die Flugangebote von diesen beiden Abflugorten vom Verbraucher als Substitutionsprodukte nicht ernsthaft in Betracht gezogen würden. Jedoch ist die fehlende Anbindung des Flughafens Frankfurt-Hahn an das öffentliche Verkehrnetz als ein so wesentlicher preisrelevanter Faktor anzusehen, dass ohne diesen der Preisvergleich zwischen den Angeboten der Parteien nicht mehr objektiv ist.
Die Beklagte darf nicht mehr ihre Preise mit anderen vergleichen, wenn unterschiedlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LGs Hamburg, Zivilkammer 15, vom 8.5.2002 abgeändert. Die einstweilige Verfügung des LGs Hamburg vom 6.2.2002 wird unter Abweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags im übrigen wie folgt aufrechterhalten:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten,
zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr die Preise ihrer eigenen Angebote mit dem Abflugort Frankfurt-Hahn mit den Preisen der Angebote der Antragstellerin mit Abflugort Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main zu vergleichen, ohne in der Werbung zugleich unübersehbar und deutlich auf die Lage und Erreichbarkeit des Flughafens Frankfurt-Hahn hinzuweisen.
Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand:
5. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Preisvergleichs. Die Ag. warb erstmals am 3. 12. 2001 mit Flügen vom Flughafen Frankfurt-Hahn zu verschiedenen europäischen Zielen und verglich den Preis dieser Flüge mit den Flugpreisen der Ast. vom Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt a.M. Der Flughafen Frankfurt-Hahn, ein ehemaliger Militärflughafen der amerikanischen Streitkräfte, liegt ca. 120 km von Frankfurt a.M. entfernt im Hunsrück. Er ist praktisch nur mit dem Pkw oder mit einem mehrmals täglich verkehrenden ShuttleBus (Fahrtzeit 1 Stunde 45 Min.) vom Frankfurter Hauptbahnhof oder vom Rhein-Main-Flughafen erreichbar; eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde von Frankfurt a.M. über drei Stunden mit mehrmaligem Umsteigen dauern. Den Namen Frankfurt-Hahn führt der Flughafen Hahn auf Grund einer amtlichen Genehmigung vom 12. 9. 2001. Mit dem vorliegenden Verfügungsverfahren, welches im Februar 2002 eingeleitet worden ist, will die Ast. der Ag. verbieten lassen, ihre Angebote mit Abflugort Frankfurt-Hahn mit Angeboten der Ast. mit Abflugort Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt a.M. zu vergleichen. Diese Flüge dürfen nach Meinung der Ast. gem. § 2 II Nr. 1 UWG überhaupt nicht miteinander verglichen werden, weil die Leistungen der Parteien nicht substituierbar seien.
6. Das LG hat der Ag. durch einstweilige Verfügung verboten, ihre Angebote mit Abflugort Frankfurt-Hahn mit den Angeboten der Ast. mit Abflugort Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt a.M. zu vergleichen, es sei denn, es werde im Zusammenhang mit der Werbung unübersehbar und deutlich darauf hingewiesen, dass
der Flughafen Frankfurt-Hahn über 120 km westlich von Frankfurt a.M. entfernt im Hunsrück belegen sei,
der Flughafen Frankfurt-Hahn nicht an das öffentliche Verkehrsnetz (regionaler und überregionaler Bahnverkehr) angebunden, sondern nur über (vergleichsweise geringen) Busverkehr oder über Taxi erreichbar sei,
der Flughafen Frankfurt-Hahn nicht über einen eigenen Autobahnzubringer verfüge,
der Flughafen Frankfurt-Hahn keine nennenswerten Anschlussverbindungen, insbesondere nach deutschen Destinationen, bereithalte.
Diese Verfügung hat das LG nach Widerspruch bestätigt. Die Berufung der Ag. führte dazu, dass sie bei einem Preisvergleich lediglich verpflichtet wurde, „unübersehbar und deutlich auf die Lage und Erreichbarkeit des Flughafens Frankfurt-Hahn hinzuweisen.”
Entscheidungsgründe:
7. Das LG hat der Ag. für ihre Werbung zu weitgehende Beschränkungen auferlegt, die im Übrigen im wirtschaftlichen Ergebnis auf ein gänzliches Verbot des im Streit stehenden Angebotsvergleichs hinauslaufen dürften. Denn wenn sämtliche im Verfügungstenor vorgeschriebenen Hinweise, die das LG ersichtlich kumulativ für erforderlich gehalten hat, in den Angebotsvergleich aufgenommen werden müssten, wäre dessen Werbewert in sein Gegenteil verkehrt. Der Senat hält den von der Ag. vorgenommenen Angebotsvergleich indessen grundsätzlich für zulässig, wenn die Ag. zugleich in deutlich erkennbarer Weise auf die Lage und Erreichbarkeit des Flughafens Frankfurt-Hahn hinweist. Wie sie diese Vorgaben erfüllt, muss jedoch ihr überlassen bleiben. Im Einzelnen:
8. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zulässigkeit eines Preisvergleichs zwischen Flügen von Frankfurt-Hahn und Flügen vom Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt a.M. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, welche Vorstellungen der angesprochene Verkehr mit der Flughafenbezeichnung Frankfurt-Hahn verbindet. Hierbei handelt es sich also um ein Begründungselement für die Frage der Zulässigkeit des Preisvergleichs. Streitgegenstand ist entgegen der Ansicht der Ag. nicht die Irreführung durch die Verwendung dieser Flughafenbezeichnung als solche, welche Gegenstand des in Köln geführten Rechtsstreits war. Dementsprechend kommt es auf die Frage, ob die Ast. wegen übereinstimmender Erledigungserklärung des dortigen Verfahrens gehindert ist, ein Verfahren mit identischem Streitgegenstand zu beginnen bzw. fortzusetzen, nicht an.
9. Vergleichende Werbung, wozu auch Preisvergleiche gehören, ist in Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG seit dem 1. 9. 2000 in Deutschland grundsätzlich erlaubt, solange nicht einer der Verbotstatbestände des § 2 II oder des § 3 S. 2 UWG eingreift. Wenn dies der Fall ist, kann der Werbende nach § 1 oder § 3 UWG auf Unterlassung des Preisvergleichs in Anspruch genommen werden.
10. Entgegen der Ansicht der Ast., die sie auch noch im Berufungsverfahren verteidigt, ist der Preisvergleich der Ag. nicht nach § 2 II Nr. 1 UWG unzulässig. Nach dieser Bestimmung verstößt vergleichende Werbung gegen die guten Sitten, wenn der Vergleich sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. Nach der Rechtsprechung des BGH sollen die Begriffe des „gleichen Bedarfs” und „derselben Zweckbestimmung” weit ausgelegt werden (BGH, GRUR 1999, 501 = NJW 1999, 948 = WRP 1999, 414 [415] – Vergleichen Sie). Es genügt, wenn die verglichenen Produkte aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Substitutionsprodukte ernsthaft in Betracht kommen (BGH, GRUR 1999, 501 = NJW 1999, 948 = WRP 1999, 414 [415] – Vergleichen Sie; GRUR 2002, 828 = NJW 2002, 2781 – Lottoschein). Vorliegend werden Flüge von zwei ca. 120 km auseinander liegenden Flughäfen innerhalb Deutschlands miteinander verglichen. Angesichts der bei Flugreisen insgesamt zu überbrückenden Entfernungen und des zeitlichen Aufwandes über die eigentliche Flugreise hinaus (Anfahrt, Einchecken und Gepäckaufgabe und später Gepäckabholung, Personenkontrollen usw.) ist die Entfernung zwischen den Flughäfen Frankfurt-Hahn im Hunsrück und Rhein-Main in Frankfurt a.M. sowie der mit der Überwindung dieser Entfernung verbundene Zeitaufwand nicht so erheblich, dass die Flugangebote von diesen beiden Abflugorten vom Verbraucher als Substitutionsprodukte nicht ernsthaft in Betracht gezogen würden. Der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, kann dies aus eigener Sachkunde und mit der für das Verfügungsverfahren hinreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen.
11. Zutreffend hat das LG jedoch einen Verstoß gegen § 2 II Nr. 2 UWG bejaht. Nach dieser Vorschrift muss ein Werbevergleich objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Waren oder Dienstleistungen bezogen sein. Dabei bezieht sich das Erfordernis der Objektivität auch auf den reinen Preisvergleich, was sprachlich in der zu Grunde liegenden EG-Richtlinie deutlicher wird („sie – Anm. des Senats: gemeint ist hier die vergleichende Werbung – vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann”). Ein Werbevergleich ist objektiv, wenn er vom Bemühen um Sachlichkeit und Richtigkeit getragen ist (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 38). Durch den Vergleich darf kein „schiefes Bild” entstehen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 398 – COX-2-Hemmer, für einen Preisvergleich zwischen Medikamenten, der nur bei einer bestimmten Dosierung zutraf). Ein Preisvergleich ist insbesondere dann nicht objektiv, wenn die verglichenen Produkte nicht unwesentliche Qualitätsunterschiede aufweisen. Andererseits muss der Werbende nicht sämtliche Eigenschaften der verglichenen Angebote in die Werbung aufnehmen, sondern darf eine gewisse Auswahl treffen (Köhler/Piper, § 3 Rdnr. 38 m.w. Nachw.). Der Senat folgt dem LG in seiner Beurteilung, dass der reine Preisvergleich zwischen Angeboten von den Abflughäfen Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt a.M. und Frankfurt-Hahn gegen das Objektivitätsverbot verstößt, allerdings bereits durch Angaben zur Lage und Erreichbarkeit von Frankfurt-Hahn eine hinreichende Objektivität hergestellt werden kann. Denn die ganz erhebliche Entfernung des Flughafens Frankfurt-Hahn von der Stadt Frankfurt a.M. ist ein wesentlicher Umstand, auf den der angesprochene Verkehr hingewiesen werden muss.
12. Der Verkehr ist es zwar gewohnt, dass Flughäfen außerhalb der Stadt liegen und insoweit eine gewisse Distanz zu überwinden ist. Wenn jedoch ein Flughafen den Namen einer Großstadt trägt und als Abflugort mit einem unmittelbar bei dieser Großstadt belegenen Flughafen verglichen wird, geht jedenfalls ein signifikanter Anteil des angesprochenen Verkehrs noch immer davon aus, dass beide Flughäfen dem Groß- und Wirtschaftsraum dieser Stadt zuzurechnen und an deren Infrastruktur angebunden sind. Zwar mag der Verkehr durch die Presseberichterstattung über die so genannten Billigflieger, von der die Ag. viele Beispiele vorgelegt hat, inzwischen auch wissen, dass die Billigflugreisen u.a. nur deshalb so preiswert angeboten werden können, weil die Anbieter derartiger Flüge nicht die großen Verkehrsflughäfen mit den teureren Start- und Landegebühren wählen, sondern auf kleinere Flughäfen ausweichen. Dieses allgemeine Wissen über Billigfluganbieter verdrängt aber noch nicht die durch den Namen einer Großstadt in der Bezeichnung zweier miteinander verglichenen Abflugorte zugleich hervorgerufene Erwartung, dass beide Flughäfen zumindest noch dem Großraum- und Wirtschaftsraum dieser Stadt zuzurechnen sind, wie es beim Flughafen Frankfurt-Hahn unstreitig nicht der Fall ist. Dass der angesprochene Verkehr speziell für den Flughafen Frankfurt-Hahn bis auf rechtlich unbeachtliche Teile inzwischen weiß, dass dieser Flughafen mit der Stadt Frankfurt a.M. überhaupt nichts zu tun hat – dies hätte als Ausnahme von der generellen Verkehrserwartung die Ag. glaubhaft zu machen -, ja sogar in einem anderen Bundesland liegt, sieht der Senat – im Gegensatz zum OLG Köln – jedenfalls derzeit noch nicht als gegeben an. Sämtliche Mitglieder des erkennenden Senats haben erst durch Befassung mit dem vorliegenden Rechtsstreit die genaue Lage des Flughafens Frankfurt-Hahn kennengelernt. Neben deutschen Verbrauchern vor allem in Nord-, Süd- und Ostdeutschland ist schließlich für die Kenntnis von der Lage des Flughafens Frankfurt-Hahn auch an potenzielle Bucher aus den benachbarten europäischen Ländern zu denken (z.B. Beneluxländer, Schweiz, Österreich, Dänemark). Auch für diese kommen Flüge in andere europäische Länder von Frankfurt a.M. aus durchaus in Betracht. Der Senat hält es jedenfalls für überwiegend wahrscheinlich, dass es unter allen diesen potenziellen Verbrauchern noch einen erheblichen Anteil gibt, der die von der Ag. behaupteten Kenntnisse nicht besitzt; was Verbraucher im benachbarten Ausland anbelangt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Presseberichte ausschließlich aus deutschen Medien stammen.
13. Mit der Lage des Flughafens Frankfurt-Hahn hängt seine Erreichbarkeit unmittelbar und untrennbar zusammen, denn – wie ausgeführt – wird durch den Namen Frankfurt-Hahn die Erwartung geweckt, dass er ebenso wie der Rhein-Main-Flughafen an die Infrastruktur der Großstadt Frankfurt a.M. angebunden ist. Auch in dieser Beurteilung folgt der Senat den zutreffenden Gründen des LGlichen Urteils, welches die fehlende Anbindung des Flughafens Frankfurt-Hahn an das öffentliche Verkehrnetz als einen so wesentlichen preisrelevanten Faktor angesehen hat, dass ohne diesen der Preisvergleich zwischen den Angeboten der Parteien nicht mehr objektiv ist. Mit dem LG ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Anteil des angesprochenen Verkehrs, insbesondere Geschäftsreisende, für die Zeit Geld ist, und alle Bucher, die nicht mit dem eigenen Pkw anreisen können oder wollen, die verkehrsmäßige Anbindung des Abflughafens als einen ganz entscheidenden Umstand für die Wahl eines Flugangebots ansieht bzw. ansehen. Soweit die Ag. versucht hat, mit Fahrgastumfragen zu belegen, dass für die Nachfrager von Flugreisen ausschließlich der Preis entscheidend sei, sind die Umfrageergebnisse in diesem Zusammenhang deshalb unergiebig, weil sie nur unter den Fluggästen auf dem Flugplatz Frankfurt-Hahn durchgeführt worden sind. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen Teil des angesprochenen Verkehrs, nämlich denjenigen, der sich bereits wegen des Preises für das Angebot der Ag. entschieden hat. So ergibt sich aus diesen Umfragen denn auch weiter, dass 87,4% der Befragten aus privatem Anlass und nicht geschäftlich mit der Ag. geflogen und 86% mit dem Pkw zum Flughafen Frankfurt-Hahn angereist sind. Dieser Teil der Verbraucher ist jedenfalls derzeit ersichtlich die Hauptzielgruppe für die Angebote der Ag., bildet aber nur ein bestimmtes Segment im Markt für Flugreisen. Die unstreitig schlechte Anbindung des Flughafens Frankfurt-Hahn wird auch nicht durch den Shuttle-Bus-Verkehr so weit abgemildert, dass dieser Qualitätsunterschied zwischen den Abflughäfen im streitigen Preisvergleich nur noch als unwesentlich angesehen werden kann. Dazu verkehrt der Bus zu selten (acht Mal täglich) und benötigt zu lange (1 Stunde 45 Minuten).
14. Das Qualitätsmerkmal „fehlende Verkehrsanbindung” wird schließlich nicht durch andere Vorteile des Flughafens Frankfurt-Hahn gegenüber dem Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt a.M. ausgeglichen. Die günstigeren Parkgebühren sind nur für Anreisende mit eigenem Pkw von Interesse, auf die nach den obigen Ausführungen gerade nicht entscheidend abzustellen ist. Auch die Tests der Zeitschrift ADAC-Motorwelt und des Fernsehsenders RTL beziehen sich auf diese Verbrauchergruppe und verhelfen der Argumentation der Ag. nicht zum Erfolg. Der weiter von der Ag. zur Akte gereichte Fernsehbericht beschäftigt sich in allgemeiner Weise mit den Unterschieden zwischen den so genannten Billigfliegern und den traditionellen Airlines; was dieser Bericht zur Zulässigkeit des in Rede stehenden Preisvergleichs beitragen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Somit bleibt nur der unbestrittene Zeitvorteil der kurzen Wege auf dem Flughafen-Hahn selbst und die kürzeren Eincheckzeiten. Dies allein genügt jedoch nicht, um die wesentlichen Qualitätsmerkmale Lage und Verkehrsanbindung von Frankfurt-Hahn im Vergleich zum Rhein-Main-Flughafen so weit aufzuwiegen, dass die Ag. von jeglichen Hinweispflichten befreit wäre. Im Gegensatz zur Auffassung des LG braucht die Ag. indessen nicht auf das Fehlen eines eigenen Autobahnzubringers und das Fehlen von Anschlussflugverbindungen hinzuweisen. Ersteres bewertet der Senat als ein eher untergeordnetes Qualitätsmerkmal und ist auch nur für Anreisende mit eigenem Pkw von Interesse, während für die Frage der Objektivität des Preisvergleichs nicht entscheidend auf diese Verbrauchergruppe abzustellen ist (s.o.). Letzteres mag zwar grundsätzlich ein wesentliches Qualitätsmerkmal für die Wahl eines Flugangebots sein. Hier geht es jedoch um eine Werbung für ganz bestimmte Punkt-zu-Punkt-Verbindungen. Dass der Verkehr auch von den Anbietern von Billigflugreisen bereits eine Einbindung in das sonstige Flugverkehrsnetz in der Weise erwartet, wie es die großen, seit Jahren am Markt tätigen Fluggesellschaften bieten können, hält der Senat nicht für überwiegend wahrscheinlich.
15. Schließlich verstößt der vorliegende Preisvergleich auch gegen § 3 S. 2 UWG, weil er jedenfalls bei einem rechtlich erheblichen Anteil des angesprochenen Verkehrs die Erwartung weckt, dass der Flughafen Frankfurt-Hahn ebenso wie der Rhein-Main-Flughafen dem Großraum der Stadt Frankfurt a.M. zuzurechnen ist und an deren Infrastruktur angebunden ist. Auf die obigen Ausführungen, die auch hier gelten, nimmt der Senat Bezug.
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