Deckungszusage einer Versicherung „für vorübergehende Reisen bis zu sechs Wochen Dauer“

OLG Koblenz: Deckungszusage einer Versicherung „für vorübergehende Reisen bis zu sechs Wochen Dauer“

Eine Reisende war im Krankenhaus in den USA verstorben. Die Erben forderten die Auszahlung der Auslandskrankenversicherung, erhielten jedoch kein Recht, da die Erblasserin eine längere Reise angetreten hatte, als vom Versicherungsschutz erfasst war.

OLG Koblenz 10 U 866/05 (Aktenzeichen)
OLG Koblenz: OLG Koblenz, Urt. vom 12.05.2006
Rechtsweg: OLG Koblenz, Urt. v. 12.05.2006, Az: 10 U 866/05
LG Bad Kreuznach, Urt. v. 10.06.2005
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Oberlandesgericht Koblenz

1. Urteil vom 12. Mai 2006

Aktenzeichen 10 U 866/05

Leitsatz:

2. Wird im Rahmen eines Zusatztarifes einer gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz im Ausland für Reisen einer Dauer unter 6 Wochen gewährt, kommt es auf die nach objektiven Umständen ersichtliche geplante Reisedauer an.

Zusammenfassung:

3. Die Erben einer in den USA verstorbenen, lungenkranken Reisenden forderten von der Auslandskrankenversicherung die Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von 105.332,31 $. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen der Beklagten besagte, dass der Versicherungsschutz nur für Reisen mit einer Dauer unter sechs Wochen und über dies hinaus nur im Falle einer Transportunfähigkeit gelte. Die verstorbene Reisende war am 17. Juli 2002 in die USA eingereist, hatte den Rückflug für den 30. Oktober gebucht und war am 19. September nach mehrwöchiger stationärer Behandlung an den Folgen ihrer Krankheit verstorben.

Das Landgericht Bad Kreuznach gab der Klage zunächst statt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass es nicht auf die geplante, sondern die tatsächliche Dauer der Reise ankomme. Überdies sei die Regelung des Versicherungsschutzes nach Dauer der Reise ungewöhnlich und der Verbraucher müsse mit ihr nicht rechnen. Hiergegen wendete sich die Beklagte mit ihrer Berufung vor dem Oberlandesgericht Koblenz.

Dieses hob das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Kammer kam zu dem Schluss, dass der Versicherungsschutz nicht bestanden hatte, da die Verstorbene eine über sechswöchige Reise angetreten hatte. Die Regelung war auch nicht ungewöhnlich, da es sich nicht um eine eigens für die Reise abgeschlossene Versicherung, sondern einen Zusatztarif der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung gehandelt hatte.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Juni 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

5. Die Kläger als gesetzliche Erben begehren von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die für ärztliche Behandlungen der Erblasserin I… M… in den USA entstanden sind.

6. Die verstorbene I… M… unterhielt bei der Beklagten eine Krankenversicherung nach dem Tarif ES. Es handelt sich hierbei um einen Ergänzungstarif für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Ziffer 5. der Tarifbedingungen erfasst die Leistung der Versicherers ambulante und stationäre Heilbehandlung im Ausland während vorübergehender Reisen bis zu 6 Wochen Dauer. Über diesen Zeitraum hinaus besteht eine Leistungspflicht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer während der versicherten Zeit eingetretenen Erkrankung transportunfähig ist.

7. I… M… reiste am 17. Juli 2002 zu ihrer Tochter nach G… in die USA. Das Rückflugticket war für den 30. Oktober 2002 ausgestellt. Wenige Wochen nach ihrer Ankunft erkrankte die Erblasserin an einer Lungenkrankheit. Sie suchte zunächst die Ärztin Dr. H… auf. Am 6. September 2002 wurde sie mit Atemproblemen vom Notarzt zur stationären Behandlung in das S… Hospital in G… verbracht. Eine Woche später wurde sie in das auf Atemwegserkrankungen spezialisierte C… Hospital in A… verlegt, wo sie am 19. September 2002 verstarb.

8. Die verschiedenen für die Behandlung der Versicherungsnehmerin ausgestellte Rechnungen belaufen sich auf einen Betrag von insgesamt 105.332,31 USD.

9. Die Kläger haben erstinstanzlich Freistellung von 10 im Einzelnen aufgezählten Rechnungen begehrt sowie weiterhin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Erbengemeinschaft nach I… M… sämtliche Kosten zu erstatten, die für medizinische Leistungen an Frau I… M… im Zeitraum 16.8. bis 19.9.2002 in den USA künftig noch geltend gemacht werden (vgl. Antrag im Tatbestand des Urteils, Bl. 104 f. d. A.).

10. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Erblasserin habe für ihre Erkrankung Versicherungsschutz bei der Beklagten gehabt. Auf das Datum des Rückflugtickets sei es insoweit nicht angekommen. Jedenfalls habe Versicherungsschutz für die ersten sechs Wochen des Auslandsaufenthaltes bestanden. Die Erblasserin sei bei Ablauf des Versicherungsschutzes am 28. August 2002 aufgrund ihrer Erkrankung nicht transportfähig gewesen, so dass die Beklagte auch die danach entstandenen Behandlungskosten zu ersetzen habe.

11. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Erblasserin habe keinen Versicherungsschutz gehabt, da ihre Reise für einen längeren Zeitraum als 6 Wochen geplant gewesen sei. Versicherungsschutz nach dem Tarif ES bestehe aber nur für Reisen bis zu einer Dauer von 6 Wochen. Für längere Reisen bestehe kein Versicherungsschutz. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass Frau M… am 28. August nicht transportfähig gewesen sei.

12. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme zur Transportfähigkeit der Erblasserin der Klage stattgegeben. Es hat die Regelung in Ziffer 5 des Tarifes ES als unklar angesehen und sie unter Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB dahingehend ausgelegt, dass für einen Zeitraum von sechs Wochen Krankenversicherungsschutz auch dann bestehe, wenn die Reise für einen längeren Zeitraum geplant gewesen sei.

13. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

14. Sie macht geltend, die Regelung in Ziffer 5 des Tarifs ES sei eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Versicherungsschutz habe nur für vorübergehende Reisen bis zu sechs Wochen bestanden. Der Wortlaut sei insoweit eindeutig. Es folge daraus unmissverständlich, dass der Versicherer keine Leistung gewähre, wenn die Auslandsreise von vornherein für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen geplant gewesen sei. Dies sei ausweislich des Flugtickets bei Frau M… der Fall gewesen. Damit bestehe kein Leistungsanspruch. Sie rügt außerdem Fehler hinsichtlich Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zur Frage der Transportfähigkeit der Erblasserin.

15. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10.6.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

16. Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

17. Sie halten das landgerichtliche Urteil für zutreffend und sind der Auffassung, es könne nicht darauf ankommen, für welche Dauer die Reise irgendwann einmal geplant gewesen sei, sondern wie lange sie tatsächlich gedauert habe. Der ursprünglich vorgesehene Rückflugtermin sei unverbindlich gewesen und hätte jederzeit vor- oder zurückverlegt werden können. In den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen werde auf die Planung der Reise nicht abgestellt. Der Beginn der Heilbehandlung habe vor dem Ablauf der 6 Wochen begonnen, so dass auch die weitere Heilbehandlung noch vom Versicherungsschutz erfasst gewesen sei.

18. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das landgerichtliche Urteil und auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

19. Die zulässige Berufung ist begründet.

20. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu, da die Aufwendungen für die Krankenbehandlung der Erblasserin während ihres Aufenthalts in den USA im Sommer 2002 nicht unter den Schutz des mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages fallen.

21. Gemäß A.I.5. des Tarifs ES, dessen Geltung unstreitig für den Versicherungsvertrag zwischen der Erblasserin und der Beklagten vereinbart war, hat die Beklagte Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Behandlung im Ausland während vorübergehender Reisen bis zu sechs Wochen Dauer zugesagt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach eindeutig. Versicherungsschutz besteht nur bei Reisen bis zu sechs Wochen Dauer, nicht aber für die Dauer von sechs Wochen bei Auslandsreisen beliebiger Länge. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren Bestimmung, dass dann, wenn eine Erkrankung, für die Versicherungsschutz besteht, über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung erfordert, die Leistungspflicht fortbesteht, sofern die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist. Auch aus dieser Klausel ergibt sich sprachlich kein Anhaltspunkt dafür, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut von A. I.5. der Tarifbedingungen Auslandsreisen unbestimmter Dauer für die ersten sechs Wochen der Reise versichert sein sollten. Insoweit ist der Wortlaut eindeutig und klar und kann auch von einem objektiven und verständigen Versicherungsnehmer nicht missverstanden werden. Die vom Landgericht für geboten erachtete kundenfreundliche Auslegung kommt damit nicht in Betracht.

22. Die Voraussetzung für den Eintritt der Leistungspflicht der Beklagten, nämlich eine vorübergehende Auslandsreise bis zu sechs Wochen Dauer, ist nicht gegeben, da die Versicherungsnehmerin eine länger dauernde Reise angetreten hat.

23. Ob es sich um eine vorübergehende Reise bis zu sechs Wochen Dauer gehandelt hat, die unter den Versicherungsschutz fällt, oder um eine länger andauernde Reise, die nicht versichert war, kann nur anhand der vom Versicherungsnehmer getroffenen Vorkehrungen entschieden werden. Dabei kommt es auf bloße nicht nach außen getretene Planung nicht an, abzustellen ist vielmehr darauf, was aufgrund objektiver Umstände hinsichtlich der beabsichtigten Dauer der Reise festgestellt werden kann. Dabei ist vorliegend von besonderer Bedeutung, dass die Versicherungsnehmerin die Reise am 17. Juli 2002 angetreten hatte und dass sie bereits vorab ihren Rückflug für den 30. Oktober 2002 gebucht hatte. Daraus folgt eindeutig, dass sie eine Reise angetreten hatte, die deutlich länger als sechs Wochen andauern sollte und für die damit nach dem zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz nicht bestand.

24. Soweit das Landgericht ausführt, Versicherungsschutz je nach Planung der Reise sei eine ungewöhnliche Regelung, mit der ein Versicherungsnehmer nicht unbedingt habe rechnen können, übersieht es, dass der hier vorliegende Versicherungsvertrag nicht ein speziell für die Reise abgeschlossener Versicherungsvertrag für Auslandsreisen ist, sondern ein Vertrag zu einem Ergänzungstarif für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, in welchem die Beklagte vielfältige, von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckte Leistungen verspricht, darunter auch Versicherungsschutz für vorübergehende Auslandsreisen bis zu sechs Wochen Dauer. Es wird weiterhin übersehen, dass die fragliche Klausel den Inhalt der Hauptleistungspflicht des Versicherers enthält, bei dem eine Wertung als so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner damit nicht rechnen muss, nicht in Betracht kommt. Im Übrigen werden derart ungewöhnliche Klauseln nicht etwa mit einem dem Kunden genehmen Inhalt aufrecht erhalten, sondern sie werden gemäß § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil. In diesem Fall entfiele ein Leistungsanspruch der Versicherungsnehmerin und der Kläger als ihrer Erben ebenfalls.

25. Da somit die Klage nicht begründet ist, ist auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

26. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

27. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

28. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 92.218,40 € (Freistellungsverurteilung: 87.218,40 €, Feststellung 5.000 €) festgesetzt.

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