Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach Übergang auf den Sozialversicherungsträger

LG Düsseldorf: Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach Übergang auf den Sozialversicherungsträger

Eine Krankenversicherung nahm einen Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin bei einem Ausflug des Beklagten erhebliche erlitt und die Klägerin die Behandlungskosten tragen musste.

Das LG Düsseldorf hat der Klägerin die Zahlung nicht zugesprochen und entschieden, dass die reiserechtliche Ausschlussfrist für Schadensersatz auch für Sozialversicherungsträger gilt.

LG Düsseldorf 5 O 240/08 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 30.06.2010
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2010, Az: 5 O 240/08
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Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 30.06.2010

Aktenzeichen: 5 O 240/08


Leitsatz
:

2. Die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB findet auch auf Sozialversicherungsträger Anwendung.


Zusammenfassung
:

3. Eine Frau buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Reise in die Türkei. Bei dem Einführungstreffen in der Hotelanlage stellte der Reiseleiter des Beklagten mehrere Ausflüge vor, unter anderem eine Quad-Safari. Der Reiseleiter erklärte, die Tour würde von einem erfahrenen Team geleitet und die Teilnehmer müssten sich keine Sorgen um ihre Sicherheit machen. In dem Werbeprospekt stand, dass die Beklagte die angebotenen Ausflüge nur vermittelt und eine andere Firma der Veranstalter sei. Die Frau hat sich entschieden an der Quad-Safari teilzunehmen. Bei Überwindung dieses Gefälles rutschte A mit ihrem Quad von einem Stein ab und stürzte in eine Schlucht. Dabei zog sie sich Schürfwunden und Fleischwunden zu, zudem brach sie sich ihr linkes Bein. Das Versicherungsunternehmen bei dem die Frau krankenversichert ist macht seine Ansprüche auf Ersatz der Behandlungskosten gegen den beklagten Reiseveranstalter geltend. Der Reiseveranstalter weigert sich der Zahlung und trägt vor, dass er lediglich der Vermittler der Quad-Safari sei.

Das LG Düsseldorf hat dem Kläger die Zahlung nicht zugesprochen. Im vorliegenden Fall ist es ohne Bedeutung, ob der der Beklagte Reiseveranstalter die Quad-Safari als eigene Leistung angeboten hat oder nur eine Fremdleistung vermittelte, weil die Klägerin ihre Ansprüche nicht in der Frist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB geltend gemacht hat. Nach dieser Vorschrift hat der Reisende seine Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Diese Frist findet auch auf Sozialversicherungsträger Anwendung und wurde von dem Kläger nicht eingehalten.


Tenor
:

4.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin macht als gesetzliche Krankenversicherung der A Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus einem Unfall geltend, der sich am 27.09.2006 während einer Quad-Tour in der Türkei im Rahmen einer Reiseveranstaltung ereignete.

6. A buchte mit ihrer Freundin, B, bei der Beklagten eine Reise in die Türkei und zwar vom 25.09.2006 bis zum 9.10.2006. Am 26.9.2006 fand ein Einführungstreffen in dem von A und B bewohnten Hotel, Hotel Riva Diva, in Antalya-Kundu statt. Bei diesem Treffen stellte der Reiseleiter C mehrere Ausflüge vor, unter anderem eine Jeep-Safari und eine Quad-Safari. A und B entschieden sich für die Buchung der Quad-Safari, die am 27.09.2006 stattfinden sollte. Der Reiseleiter C erklärte, die Tour würde von einem erfahrenen Team geleitet und die Zeuginnen müssten sich keine Sorgen um ihre Sicherheit machen. Für die Tour würde den Teilnehmern auch ein deutschsprachiger Reiseleiter der Beklagten zur Verfügung gestellt. Bei Buchung erhielten A und B eine Quittung, die auf die „GTI“ ausgestellt war (Anlage K1, Bl. 13 GA). In dem Prospekt, mit dem die Quad-Safari beworben wurde, wird am unteren Ende der Seite darauf hingewiesen, dass die Beklagte die angebotenen Ausflüge vermittelt und die Firma D Veranstalter der Ausflüge sei (Bl. 54 GA).

7. A und B erhielte am Tag des Ausflugs Quads und wurden von einem Quad-Führer namens E in die Bedienung eingewiesen. Es wurde eine Testfahrt auf ebenem Gelände durchgeführt. Die anschließende Tour führte durch unebenes Gelände. A und B überwanden zunächst unter Anweisungen der Begleiter eine Schlucht mit einem Gefälle von 75 Grad. Sodann erreichten sie eine Gefällestrecke von 60-65 Grad. Bei Überwindung dieses Gefälles rutschte A mit ihrem Quad von einem Stein ab und stieß gegen einen Felsen. Durch den Anstoß verlor sie die Kontrolle über das Quad und kippte auf einen Felsen, der sich unterhalb von ihr befand. Sie rutschte unter dem Quad kopfüber weg und kam auf einer Art Felsvorsprung zum Liegen. Das Quad wiederum rutschte auf A, wodurch A mit dem Quad in die Tiefe stürzte. Sie stürzte in eine Schlucht und zog sich Schürfwunden und Fleischwunden zu, zudem brach sie sich ihr linkes Bein.

8. Sie wurde zunächst in ein Krankenhaus in der Türkei verbracht. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland wurde sie vom 12.10.2006 bis zum 21.10.2006 stationär im HELIOS Klinikum Wuppertal behandelt. Am 1.10.2007 wurde sie ambulant im Krankenhaus behandelt. Die begleitende ambulante hausärztliche Behandlung wurde von Herrn Dr. F durchgeführt. Bis zum 13.05.2007 war A arbeitsunfähig erkrankt.

9. Mit Schreiben vom 14.11.2006 übersandte die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin, A, einen Fragebogen zum Unfall. Dieser ging ausgefüllt von A am 17.1.2007 bei der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 8.2.2007 meldete die Klägerin der Beklagten gegenüber Schadensersatzansprüche an (Anlage K 6, Bl. 30 GA).

10. Die Klägerin erbrachte aufgrund der Verletzungen, die die Zeugin erlitt, die folgenden Sozialleistungen von insgesamt 6.677,67 €, die sie nunmehr klageweise gegen die Beklagte geltend macht: Kosten der stationären Heilbehandlung in Höhe von 2.640,78 €, Kosten der ambulanten Behandlung in Höhe von 82,32 €, Krankengeld in Höhe von 2.496,12 €, Lohnersatzleistungen in Höhe von 933,43 €, Kosten der hausärztlichen Behandlung von Dr. F in Höhe von 122,50 € sowie fortgezahltes Entgelt während der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 402,52 €.

11. Die Klägerin behauptet, der Reiseleiter habe den Eindruck vermittelt, dass Veranstalter des Ausflugs die Beklagte selbst sei. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Tour von der Beklagten geleitet und von einem erfahrenen Quad-Fahrer geführt werde. A und B seien davon ausgegangen, dass die Beklagte für die Tour verantwortlich sei. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden deshalb Ansprüche gegen die Beklagte zu, weil es sich bei der Quad-Safari nicht um eine gesondert zu buchende Leistung gehandelt habe, sondern um eine Eigenleistung der Beklagten als Pauschalreiseveranstalter.

12. Zudem behauptet die Klägerin, die eingesetzten Quads seien mangelhaft gewesen, da die Bremsen eine zu geringe Wirkung gehabt hätten.

13. Die Klägerin beantragt,

14. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.677,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 402,52 € seit dem 15.03.2007 und aus 6.275,15 € seit dem 21.12.2007 zu zahlen.

15. Die Beklagte beantragt,

16. die Klage abzuweisen.

17. Die Beklagte behauptet, der die Quad-Safari vermittelnde Reiseleiter C sei nicht Angestellter der Beklagten sondern der G, die wiederum vertraglich an die Beklagte gebunden sei, um für die Beklagte die örtliche Reiseleitung wahrzunehmen. Der Zeuge C habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausflug nicht von der Beklagten veranstaltet werde.

18. Die Beklagte trägt vor, sie, die Beklagte, sei nicht Vertragspartnerin der Klägerin zur Durchführung der Quad Safari geworden. Die Beklagte habe die Quad-Safari lediglich vermittelt, Veranstalter sei die G gewesen. Es habe sich um eine Fremdleistung gehandelt. Tatsächlich organisiert worden sei die Safari von der Firma H, die Halterin der Quads sei und auf solche Fahrten spezialisiert sei.

19. Die auf „GTI“ ausgestellte Quittung für die Quad-Safari weise zwar auf GTI hin, keineswegs aber auf die deutsche Tochtergesellschaft der GTI, die Beklagte, welche vielmehr durch den Zusatz „G“ gekennzeichnet werde.

20. Bei keiner vor dem streitgegenständlichen Unfall durchgeführten Quad-Safari habe es jemals eine verletzte Person oder einen Unfall gegeben. Auch habe die Unfallstelle zwar 60-65 Grad Gefälle aufgewiesen, die Strecke sei jedoch nur etwa 1,50 m lang gewesen. Das Quad der A habe in technischer Hinsicht keine Mängel aufgewiesen und einwandfrei funktioniert. Die Quads seien stets ordnungsgemäß gewartet worden.

21. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

22. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der Behandlung der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von 6.677,67 € steht der Klägerin gegen die Beklagte weder aus § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 651 f Abs. 1 BGB noch i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB noch i.V.m. § 831 BGB zu.

23. 1. Ein vertraglicher Anspruch aus § 651f Abs. 1 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 1 SBG X steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Gemäß § 651f Abs. 1 BGB kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

24. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Quad-Ausflug um eine Eigenleistung der Beklagten als Pauschalreiseveranstalterin handelte oder lediglich um eine vermittelte Fremdleistung. Denn jedenfalls kommt ein solcher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin ihre Ansprüche nicht in der Frist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB geltend gemacht hat. Nach dieser Vorschrift hat der Reisende seine Ansprüche nach § 651f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22.6.2004, AZ X ZR 171/03, NJW 2004, 3178 ff.) findet die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB auch auf Sozialversicherungsträger Anwendung. Denn soweit der Gewährleistungsanspruch nach § 651f Abs. 1 BGB auf den Ersatz unfallbedingter Heilbehandlungskosten gerichtet ist und daher gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X schon im Zeitpunkt des Unfalls auf die Krankenkasse (den Sozialversicherungsträger) übergeht, ist es der Sozialversicherungsträger, dem die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs obliegt. Die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB beginnt ebenfalls nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (a.a.O.) grundsätzlich auch für den Sozialversicherungsträger mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung und Ersatzpflichtigem. Vertraglich vorgesehenes Ende der von A gebuchten Reise war der 9.10.2006. Die Klägerin meldete indessen erst mit Schreiben vom 8.02.2007 bei der Beklagten Ersatzansprüche an. Zu diesem Zeitpunkt war die Monatsfrist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB bereits abgelaufen.

25. Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus § 651g Abs. 1 S. 2 BGB, wonach eine Geltendmachung der Ansprüche nach Ablauf der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB dann möglich ist, wenn der Anspruchsberechtigte ohne Verschulden an der Einhaltung der Monatsfrist verhindert war. Grundsätzlich ist der Anspruchsberechtigte solange ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Ausschlussfrist gehindert, wie er von der Schädigung und der Person des Ersatzpflichtigen unverschuldet keine Kenntnis hat. Vorliegend erhielt die Klägerin spätestens mit Eingang des durch die Geschädigte, A, ausgefüllten Fragebogens am 17.01.2007 Kenntnis von der Schädigung sowie der Person des Ersatzpflichtigen. Ihre Ansprüche meldete sie bei der Beklagten jedoch erst mit Schreiben vom 08.02.2007 an. Der Anspruchsinhaber, der unverschuldet die Ausschlussfrist versäumt hat, muss seinen Anspruch unverzüglich nach Beendigung der Verhinderung geltend machen . Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ohne schuldhaftes zögern. Bei der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen, nach denen insbesondere auf die dem Rechtsinhaber zuzugestehende angemessene Überlegungsfrist zu bemessen ist. Vorliegend ist bei der Bemessung der Frist jedenfalls zu beachten, dass die Klägerin das Formular an ihre Versicherungsnehmerin, A, bereits am 14.11.2006 übersandte, mithin seit diesem Zeitpunkt jedenfalls Kenntnis davon hatte, dass Ansprüche in Betracht kommen könnten. Vor diesem Hintergrund ist eine Anmeldung der Ansprüche gegenüber der Beklagten erst mit Schreiben vom 8.2.2007, mithin 20 Tage nach Kenntnisnahme von dem ausgefüllten Fragebogen, nicht mehr als unverzüglich anzusehen.

26. 2. Auch steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht zu. Denn ein eigener Sorgfaltsverstoß ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Eine insoweit allein in Betracht kommende Verletzung von Auswahl- und Kontrollpflichten (vgl. insoweit BGH NJW 2007, 2549 ff.; BGH NJW 1988, 1380 ff.) der Beklagten bei der Auswahl und Kontrolle der die Quad-Safari durchführenden Gesellschaft hat die Klägerin nicht vorgetragen.

27. 3. Auch liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 831 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht vor. Denn die die Quad-Safari durchführende Gesellschaft H ist unstreitig selbständig und unabhängig, mithin kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten. Eine für die Verrichtungsgehilfeneigenschaft erforderliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit ist nicht gegeben (vgl. Staudinger/Hager, § 823 BGB E 388).

28. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29. III. Der Streitwert beträgt 6.677,67 €.

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