LG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2010, Aktenzeichen: 5 O 240/08
Eine Frau buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Reise in die Türkei. Bei dem Einführungstreffen in der Hotelanlage stellte der Reiseleiter des Beklagten mehrere Ausflüge vor, unter anderem eine Quad-Safari. Der Reiseleiter erklärte, die Tour würde von einem erfahrenen Team geleitet und die Teilnehmer müssten sich keine Sorgen um ihre Sicherheit machen. In dem Werbeprospekt stand, dass die Beklagte die angebotenen Ausflüge nur vermittelt und eine andere Firma der Veranstalter sei. Die Frau hat sich entschieden an der Quad-Safari teilzunehmen. Bei Überwindung dieses Gefälles rutschte A mit ihrem Quad von einem Stein ab und stürzte in eine Schlucht. Dabei zog sie sich Schürfwunden und Fleischwunden zu, zudem brach sie sich ihr linkes Bein. Das Versicherungsunternehmen bei dem die Frau krankenversichert ist macht seine Ansprüche auf Ersatz der Behandlungskosten gegen den beklagten Reiseveranstalter geltend. Der Reiseveranstalter weigert sich der Zahlung und trägt vor, dass er lediglich der Vermittler der Quad-Safari sei.
Das LG Düsseldorf hat dem Kläger die Zahlung nicht zugesprochen. Im vorliegenden Fall ist es ohne Bedeutung, ob der der Beklagte Reiseveranstalter die Quad-Safari als eigene Leistung angeboten hat oder nur eine Fremdleistung vermittelte, weil die Klägerin ihre Ansprüche nicht in der Frist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB geltend gemacht hat. Nach dieser Vorschrift hat der Reisende seine Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Diese Frist findet auch auf Sozialversicherungsträger Anwendung und wurde von dem Kläger nicht eingehalten.
LG Düsseldorf (5 O 240/08), Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach Übergang auf den Sozialversicherungsträger