Anwendbarkeit von Reisevertragsrecht
OLG Köln: Anwendbarkeit von Reisevertragsrecht
Ein Reisender buchte bei einem Reiseveranstalter einen Aufenthalt in einer Villa. Weil diese statt, wie im Vorfeld abgesprochen, mit 3 und nicht mit 5 Doppelzimmern ausgestattet war und sich überdies in einem schlecht gepflegten Zustand befand, bezog der Kläger das Anwesen nicht und verlangt nun die Erstattung des Preises.
Der beklagte Veranstalter weigert sich der Zahlung. Selbst bei Annahme eines beachtlichen Reisemangels hätte der Kläger ihm eine Möglichkeit geben müssen, den Mangel zu beseitigen.
Das Oberlandegericht Köln hat der Klage stattgegeben. Die besagten Mängel würden einen Kündigungsgrund darstellen. Die sofortige Kündigung, ohne der Möglichkeit des Beklagten auf Nachbesserung, sei aus dem Grund gerechtfertigt, dass das Vertrauen des Klägers in den Veranstalter nachhaltig geschädigt sei.
OLG Köln | 16 U 25/03 (Aktenzeichen) |
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OLG Köln: | OLG Köln, Urt. vom 15.09.2003 |
Rechtsweg: | OLG Köln, Urt. v. 15.09.2003, Az: 16 U 25/03 |
LG Köln, Urt. v. 17.02.2003, Az: 15 O 380/02 | |
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Leitsatz:
2. Zu geringe Zimmerzahl stellt Reisemangel im Sinne von §651f BGB dar.
Zusammenfassung:
3. Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter einen Aufenthalt in einer Villa. Am Urlaubsort angekommen musste er feststellen, dass das Anwesen nichz, wie besprochen, über 5 Zimmer mit Doppelbetten verfügte, sondern lediglich über 3 Doppelzimmer und zwei schmale Kammern. Obwohl der Kläger im Vorfeld eine Extrasumme dafür bezahlte, dass der Veranstalter das Haus inspizieren sollte war das Gebäude stark verschmutzt und allgemein in einem sehr schlechten Zustand. Der Kläger bezog die Villa aus diesem Grund nicht, sondern kündigte den Reisevertrag telefonisch und trat die Heimreise an. Er verlangt nun die Erstattung des gesamten Reisepreises.
Der Veranstalter weigert sich der Zahlung. Selbst bei Annahme eines beachtlichen Mangels hätte der Kläger ihm die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumen müssen.
Das Oberlandesgericht Köln hat dem Klägerbegehren entsprochen. Nach §651 c BGB habe der Veranstalter die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet sei, die ihren Nutzen oder ihre Tauglichkeit mindern würden. In dem Fehlen von zwei Doppelzimmern und dem schlechten Zustand des Hauses sei eine solche Beeinträchtigung zu sehen.
Eine Pflicht des Verbrauchers, dem Unternehmer eine Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen, bestehe zwar grundsätzlich, sei vorliegend jedoch entfallen. Durch die nicht eingehaltene Absprache, der Veranstalter würde das Haus begehen, sei das Vertrauen des Klägers nachhaltig geschädigt worden. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht zuzumuten, am Vertrag festzuhalten.
Tenor:
4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.02.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LGs Köln abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.203,27 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
– von 42.874 EUR für die Zeit vom 16.04.2002 bis zum 07.05.2002,
– von 29.874,05 EUR seit dem 08.05.2002,
– von weiteren 1.329,22 EUR ab dem 12.07.2002
zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe:
5. Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 24.03. bis 12.04.2002 eine Villa in Miami zum Preis von insgesamt 27.475,00 US $. Unmittelbar nach der Ankunft verließen er und seine Familie die Villa, weil sie nicht über die seiner Darstellung nach versprochenen fünf Doppelzimmer verfügte und weitere – teilweise streitige Mängel – vorhanden waren. Ferner hinterließ er noch am 24.03.2003, nachdem er zuvor vergeblich versucht hatte, den Geschäftsführer B. der Beklagten telefonisch zu erreichen, auf dessen Anrufbeantworter eine Kündigung des Vertrages. Er begehrt nunmehr Rückerstattung des Reisepreises und Erstattung der Kosten, von – umgerechnet – 1.329,22 EUR die er für einen zweitägigen Hotelaufenthalt aufgewendet hat.
6. Das LG hat nach Vernehmung von Zeugen mit Urteil vom 17.02.2003, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Es hat den Sachvortrag des Klägers, dass Gegenstand des Vertrages eine Villa mit 5 Doppelzimmern gewesen sei, als bewiesen angesehen, indes gemeint, die Kündigung sei unwirksam gewesen, weil der Kläger der Beklagten eine Abhilfemöglichkeit habe einräumen müssen. Auch sei eine Abhilfe wegen der Möglichkeit, ein Zusatz- und ein Etagenbett aufzustellen, nicht entbehrlich gewesen.
7. Mit der hiergegen eingelegten Berufung tritt der Kläger unter Wiederholung seines Sachvortrags dem LG mit rechtlichen Erwägungen entgegen und beantragt,
8. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte wird zu verurteilen, an ihn 31.203,27 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 42.874 EUR in der Zeit vom 16.04.2002 bis zum 07.05.2002, auf 29.874,05 EUR seit dem 08.05.2002 sowie auf weitere 1.329,22 EUR ab dem 12.07.2002 zu zahlen.
10. Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung des LGs. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
11. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens zweiter Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
12. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache Erfolg.
14. Der Kläger hat gem. § 651e Abs. 3 i. V. m. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm für die Reise gezahlten 29.874,05 EUR. Die von ihm erklärte Kündigung des Reisevertrags war wirksam.
15. Rechtlich zutreffend ist die Meinung des LGs, dass auf die Rechtsbeziehungen der Parteien Reisevertragsrecht anwendbar ist, und zwar unabhängig davon, dass das Vertragsverhältnis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entsprechend rechtlich eingeordnet ist.
16. Die Beklagte entfaltet nach ihrem unbestrittenen Vortrag jedenfalls auch die typische Tätigkeit einer Reiseveranstalterin, nämlich das Angebot einer „Gesamtheit von Reiseleistungen“ i. S. d. § 651a Abs. 1 BGB. Vorliegend ist keine einzelvertragliche Regelung getroffen worden, die von den hierauf zugeschnittenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht.
17. Nach der Rechtsprechung des BGHs ist bei der Buchung lediglich eines Ferienhauses Reisevertragsrecht entsprechend anwendbar, wenn der Vermieter des Objekts selbst nicht in Erscheinung tritt. Voraussetzung hierfür ist es weiter, dass Gegenstand des Vertrages nicht lediglich die bloße Erbringung einer Teilleistung aus einem der Bereiche Transport, Aufenthalt und Gestaltung der Urlaubstage ist, sondern auch die erfolgreiche Gestaltung der Reise, wenn auch beschränkt auf das einzelne Ferienhaus.
18. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hatte sich das Objekt, wenn auch nicht aus einem Prospekt, so aber doch aus verschiedenen, von der Beklagten unterbreiteten Vorschlägen ausgesucht und sich zur Buchung erst entschlossen, nachdem der Geschäftsführer B. der Beklagten das avisierte Objekt gegen eine zusätzliche Vergütung von 850,00 US$ besichtigt und als den Vorstellungen des Klägers entsprechend bezeichnet hatte. Damit hatte er wegen der baulichen und allgemeinen örtlichen Gegebenheiten eine Art „Garantie“ zum Gelingen des Aufenthalts in der ausgesuchten Villa übernommen. Ferner hatte die Beklagte sich zu weiteren Leistungen verpflichtet, nämlich die Beschickung des Kühlschrankes sowie die Organisation des Transports des Klägers nebst Familie und Gepäck vom Flughafen zu der Station der Firma I., bei der der Kläger ein Fahrzeug gemietet hatte. Damit wurde jedenfalls ein Teil einer typischen weiteren Reiseleistung, nämlich der Beförderung von ihr erbracht.
19. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LGs war Gegenstand des Reisevertrages nicht lediglich ein Haus mit 5 Schlafzimmern, sondern ein solches mit 5 Doppelzimmern.
20. Eine erneute Tatsachenfeststellung zu der Frage, ob 5 Doppelzimmer angemietet waren, gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht veranlasst, da die Beklagte hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des LGs nicht aufzeigt. Vielmehr teilt der Senat dessen Beweiswürdigung, auf die Bezug genommen wird. Es mag sein, dass ursprünglich nur die Anmietung einer Villa mit 3 Zimmern geplant war, also eine Reise nur der Familie des Klägers. Auch besagt der Umstand, dass nur für die Familie des Klägers der Transport vom Flughafen zur I.-Station organisiert worden ist, nichts; denn die Familie der Schwägerin des Klägers sollte erst 2 Tage später kommen. Hierbei kann es letztlich dahinstehen, ob seitens der Beklagten bekannt war, mit wie viel Personen das Haus belegt werden sollte. Wenn der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – ein solches mit 5 Doppelzimmern haben wollte und dies seitens der Beklagten versprochen wurde, wofür bereits der – ursprünglich bestrittene – Vermerk „5 DZ“ auf den übermittelten Fotos spricht, so hat die Beklagte nicht zuletzt vor dem Hintergrund des erheblichen Preises für die Anmietung auch für das Vorhandensein der entsprechenden baulichen Gegebenheiten einzustehen. Dafür schließlich, dass dem Kläger bekannt war, dass keine 5 Doppelzimmer vorhanden waren, bestehen keine Anhaltspunkte. Die ihm von einer anderen Firma überlassene Skizze (Bl. 32) ist so unübersichtlich und so wenig aussagekräftig, dass sich hieraus für die Frage, ob ein bestimmter Raum ein Doppelzimmer ist oder nicht, nichts herleiten lässt.
21. Das Haus hatte nicht die versprochenen 5 Doppelzimmer, sondern nur 3. Bei den beiden anderen Zimmern handelte es sich um einen schmalen Raum von lediglich 7,5 qm mit einem Bett sowie um ein etwas breiteres Zimmer von 11 qm mit einem Bett, das lediglich 1,20 m breit war. Dieses wäre für 2 Personen gänzlich ungeeignet gewesen, da pro Person lediglich 60 cm zur Verfügung gestanden hätten, während selbst ein „grand lit“ („französisches Bett“) deutlich breiter ist (in der Regel um 1,50 m). Um die versprochenen Doppelzimmer, die mindestens eine Größe von 12 qm haben sollen (vgl. Tonner, Der Reisevertrag, 4. Auflage, § 651c Rdn. 39 mit Nachweisen), handelte es sich bei keinem der beiden Zimmer.
22. Daneben wies das Haus bei der Ankunft des Klägers folgende weiteren Mängel auf:
23. Von der Beklagten wurde zugestanden, dass zumindest eine Zimmerpflanze vertrocknet war, Fenstersimse verdreckt waren, Schränke voll Gerümpel waren, im Ankleidezimmer des Masterbedrooms ein Karton mit Gerümpel stand, in der Wäschekammer „Chaos“ mit zerknüllten Handtüchern pp. herrschte, das Schwimmbad jedenfalls nicht vorgeheizt war.
24. Zu der Behauptung des Klägers, dass die Garage mit Stühlen, Tischen und Fitnessgeräten zugestellt war, hat die Beklagte sich weder in 1. noch in 2. Instanz erklärt. Auch ist eine Absicht, das Vorbringen bestreiten zu wollen, nicht erkennbar, mit der Folge, dass der Mangel gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
25. Als zugestanden gilt auch, dass der Whirlpool völlig verdreckt war und beim Abheben der Abdeckung stank.
26. Den entsprechenden Vortrag des Klägers hat die Beklagte nämlich erst in 2. Instanz und ohne Darlegung der Gründe für die Verspätung, also gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO prozessual unbeachtlich bestritten.
27. Der Kläger war aufgrund der vorstehenden Mängel berechtigt, den Reisevertrag gem. § 651e Abs. 1 BGB zu kündigen. Bereits diese Mängel haben jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise geführt, so dass es offen bleiben kann, ob noch weitere – streitige – Mängel am Ankunftstag vorhanden waren.
28. Bereits bei einer „normalen Pauschalreise“ kann etwa die Tatsache, dass anstelle eines gebuchten Doppelzimmers und eines Einzelzimmers für ein weiteres Familienmitglied lediglich ein Doppelzimmer mit einem Zusatzbett zur Verfügung gestellt wird, eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigen. Erst Recht muss dies in dem vorliegenden Fall gelten, in dem der Kläger sich den Aufenthalt in einer Villa gegen einen erheblichen Geldbetrag erkauft hatte, wobei es unerheblich ist, dass es sich um den Preis für einen Monat gehandelt hat. Entscheidend ist es, dass der tatsächlich gebuchte Aufenthalt insgesamt 27.475,00 US $ gekostet hat. Bei diesem Preis und vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich um ein Objekt handelte, das der Kläger gegen zusätzliches Entgelt zuvor von dem Geschäftsführer der Beklagten hatte besichtigen lassen, durfte er erwarten, dass es uneingeschränkt die versprochenen Ausstattungsmerkmale hatte und sich auch sonst in einem einwandfreien Zustand befand. Im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise (vgl. hierzu Tonner a. a. O. § 651e Rdn. 12 ff.) ist daher aufgrund der aufgezeigten Umstände, festzustellen, dass dem Kläger ein Einziehen in das Objekt unzumutbar war.
29. Der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe bedurfte es nicht, weil die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Klägers gerechtfertigt war.
30. Das Vertrauen des Klägers in die Zuverlässigkeit der Beklagten konnte ernsthaft erschüttert sein. Das Objekt hatte nur 3 statt der versprochenen 5 Doppelzimmer, womit der Kläger gerade wegen der vorherigen und zusätzlich „erkauften“ Besichtigung durch den Geschäftsführer der Beklagten nicht zu rechnen brauchte. Er brauchte sich daher selbst dann, wenn deren Aufstellen von der Örtlichkeit her möglich gewesen wäre, nicht mit Zusatzbetten abspeisen zu lassen. Auch wies das Objekt Mängel im Pflegezustand auf, mit denen allenfalls in einer Billigunterkunft, nicht aber bei einer Villa zu rechnen ist, bei der ein Reisender einen dem Preis entsprechenden Zustand bereits bei Beginn des Aufenthalts erwarten kann. Auch sind die Mängel weitgehend nicht mit einer vorherigen Hochzeitsfeier erklärbar, wie die verdreckten Fenstersimse, die Schränke voll Gerümpel, den Karton mit Gerümpel im Ankleidezimmer, die zugestellte Garage, der nicht vorgeheizte Swimmingpool und der nach dem Foto Bl. 28 abstoßende Zustand der Wäschekammer, zu dem wiederum der verdreckte und stinkende Whirlpool passt.
31. Schließlich ist das Verhalten der Beklagten zu berücksichtigen. Eine vollständige Abhilfe wäre, da – wie ausgeführt – es dem Kläger nicht zuzumuten war, sich mit Zusatzbetten zu begnügen, nur dadurch möglich gewesen, dass die Beklagte dem Kläger ein Ersatzobjekt zur Verfügung gestellt hätte. Schon die von ihrem Geschäftsführer ursprünglich erklärte Bereitschaft, nach einer Ersatzvilla Ausschau zu halten, stellt keine zulässige Abhilfe dar (vgl. auch OLG Frankfurt a. a. O.), zumal die Erklärung nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 12.08.2002 und der Berufungserwiderung vom 30.06.2003 unverbindlich sein sollte. Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer der Beklagten ab dem 2. Telefonat, das er am 25.03.2002 mit dem Kläger geführt hat, sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass 5 Doppelzimmer nicht vereinbart seien, und lediglich eine Abhilfe wegen der übrigen Mängel angeboten hat.
32. Selbst wenn auch zu diesem Zeitpunkt noch die Bereitschaft des Geschäftsführers der Beklagten bestanden haben sollte, nach einer Ersatzvilla Ausschau zu halten, was sich dem Vorbringen der Beklagten nicht klar entnehmen lässt, musste sich sein Verhalten wegen des Verweises auf eine Behebung der übrigen Mängel aus der Sicht des Klägers als ein Abrücken von vertraglichen Vereinbarungen darstellen und es musste für einen vernünftig denkenden Menschen eigentlich klar sein, dass von einer unverbindlichen und nicht mit einem Verpflichtungswillen verbundenen weiteren Ausschau nach einem Ersatzobjekt nichts zu erwarten war. Zudem hatte der Geschäftsführer der Beklagten nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers in dem ebenfalls noch am 25.03.2002 mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten weiteren Telefonat keine Angaben zu etwaigen vor Ort ergriffenen Abhilfemaßnahmen gemacht und die Beklagte konnte auch im vorliegenden Verfahren ihre „Bemühungen“ um ein Ersatzobjekt durch keinerlei Tatsachen ausfüllen.
33. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass dem Kläger wegen der der Höhe nach unstreitigen Hotelkosten auch ein Schadensersatzanspruch gem. § 651f BGB zusteht. Er hat diese Kosten zwar in US$ bezahlt. Seine Vermögensminderung bestand indes letztlich in der Belastung eines Kontos in Euro zum damaligen Umrechnungskurs.
34. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB n. F.
35. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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